Was das Digitale Identitätengesetz regelt, was Datenschützer und Verbraucherzentrale bemängeln und was offen bleibt
Der Deutsche Bundestag in Berlin hat am Donnerstag, 15. Oktober 2026, über das Digitale Identitätengesetz (DIdG) beraten, mit dem die deutsche EUDI-Wallet ihre Rechtsgrundlage bekommt. Die Überschrift des Bundestags-Textarchivs lautet „Bundestag macht Weg für die EUDI-Wallet frei“. Die Wallet soll am 2. Januar 2027 starten, ihre Nutzung ist laut Gesetzentwurf freiwillig. Ein Abstimmungsergebnis des Plenums nennt die abrufbare Seite nicht; belegt ist das Votum des Digitalausschusses vom Vortag.
Hinter dem Kürzel steht die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität: eine App, mit der sich Menschen in Deutschland und der EU per Smartphone ausweisen und digitale Dokumente speichern können sollen.
Was die Wallet können soll
Nach der Darstellung des Bundestags sollen Nutzende damit ihre Identität nachweisen, digitale Dokumente speichern und verwalten sowie qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel nutzen können, auch grenzüberschreitend in der EU. Es sei das erste elektronische Identifizierungsmittel mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ für mobile Geräte. Im Gesetzentwurf (Drucksache 21/7408) steht, dass ein Identitätsnachweis nach dem Personalausweisrecht auch mit der Wallet erbracht werden kann (§ 15 Absatz 2).
Was ist die EUDI-Wallet?
Die Abkürzung steht für „European Digital Identity Wallet“. Rechtsgrundlage ist die geänderte eIDAS-Verordnung der EU. Das deutsche Gesetz ergänzt sie um Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen für Behördenmaßnahmen. Die Bundesnetzagentur soll die zentrale Aufsichtsstelle werden.
Der Zeitplan
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 6. Oktober 2026 | Anhörung im Digitalausschuss des Bundestags |
| 14. Oktober 2026 | Digitalausschuss nimmt den Entwurf in geänderter Fassung an |
| 15. Oktober 2026 | Beratung im Bundestag |
| 2. Januar 2027 | geplanter Start der Wallet („d-you“) |
Im Ausschuss stimmten die Koalitionsfraktionen von Union und SPD für den Entwurf, alle anderen Fraktionen dagegen. Ein Änderungsantrag der Linken wurde abgelehnt. Wann sich der Bundesrat mit dem Gesetz befasst, nennt der Bundestag auf der abrufbaren Seite nicht.
Wer die Wallet bereitstellt und was sie kostet
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wählt laut Gesetzentwurf zwischen drei Modellen: Bereitstellung unmittelbar durch den Bund, im Auftrag des Bundes oder durch einen unabhängigen, vom Bund anerkannten Anbieter. Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Der Bundesrat wollte stattdessen eine Rechtsverordnung mit seiner Zustimmung, die Bundesregierung lehnte das ab.
Für Nutzende nennt der Entwurf keine Gebühren. Das Ministerium darf allerdings eine Gebührenverordnung erlassen (§ 22 Absatz 3). Eine Ankündigung von Gebühren enthält der abgerufene Auszug des Entwurfs nicht. Der Entwurf rechnet für Privatpersonen mit einem sinkenden Zeitaufwand von 3,9 Millionen Stunden im Jahr; für die Verwaltung beziffert er die jährliche Entlastung auf rund 121,7 Millionen Euro, für die Wirtschaft die jährlichen Mehrkosten auf 1,1 Millionen Euro und einmalig auf rund 13,5 Millionen Euro.
Das ändert sich im Ausschuss
- Das zentrale Bürgerkonto des Bundes bleibt dauerhaft als freiwilliger Zugang bestehen.
- Nutzende können die Aufnahme ihres biometrischen Fotos ablehnen.
- Die Frist für Attributsbescheinigungen sinkt von 24 auf 12 Monate.
- Bei der Vergabe soll die digitale Souveränität stärker zählen.
Kritik: Pseudonymität, Datenabfragen, Sicherheit
In der Anhörung vom 6. Oktober begrüßten die Sachverständigen die Einführung grundsätzlich, forderten aber Ergänzungen. Andreas Hartl vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) nannte die fehlende pseudonyme Nutzung aus Datenschutzsicht „misslich“. Die Koalition will die gesetzlich vorgesehene Pseudonymfunktion nach Angaben des Bundestags möglichst schnell nachliefern, falls sie zum Start nicht verfügbar ist.
Lina Ehrig vom Verbraucherzentrale Bundesverband bemängelte, der Entwurf nutze die EU-rechtlichen Spielräume nicht ausreichend; Datenabfragen sollten auf das im Einzelfall zwingend Erforderliche begrenzt werden. Thomas Lohninger von epicenter.works bewertete den Entwurf „tendenziell negativ“. Jiska Classen von der Universität Potsdam sagte, große Teile der Sicherheitsarchitektur seien noch nicht öffentlich oder bewertet; Smartphones blieben ein Risiko, da viele Geräte keine Updates mehr erhielten.
Positiv äußerte sich unter anderem Torsten Lodderstedt von SPRIND: Der Start am 2. Januar 2027 sei „der Start der Skalierung“. Der Deutsche Landkreistag wies darauf hin, dass der zentrale Ausstell- und Prüfdienst erst im Lauf des Jahres 2027 produktiv werde und die Nachweisausstellung über das Bürgerpostfach zunächst nur einen Anwendungsfall umfasse.
Einordnung: Was noch offen ist
Aus den abrufbaren Quellen lassen sich drei Fragen nicht beantworten: Ob die Wallet für Nutzende dauerhaft kostenlos bleibt, ob die Pseudonymfunktion zum Start 2027 verfügbar ist und wann der Bundesrat entscheidet. Die erste Version erfüllt nach Aussage von Hartl noch nicht alle Anforderungen der eIDAS-Verordnung.
Was Nutzende jetzt wissen sollten
Wer sich nicht für die Wallet entscheidet, verliert nach dem Entwurf nichts: Die Nutzung ist freiwillig und bestehende Identifizierungsmittel bleiben erhalten. Wer sie nutzen will, braucht ein Smartphone. Welche Geräte unterstützt werden, geht aus den abrufbaren Quellen nicht hervor. Wegen der von Classen geäußerten Update-Frage lohnt sich ein Blick darauf, ob das eigene Gerät noch Sicherheitsupdates erhält.
Ihre Meinung
Würden Sie Ihren Ausweis auf dem Smartphone nutzen, und was müsste die Wallet dafür können? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Deutscher Bundestag: „Bundestag macht Weg für die EUDI-Wallet frei“ (Textarchiv, Oktober 2026)
- Deutscher Bundestag: Anhörung des Digitalausschusses zur EUDI-Wallet, 6. Oktober 2026
- Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Digitale Identitätengesetz, Drucksache 21/7408 vom 29. Juli 2026
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