Die Bundesnetzagentur zählte 2025 über 5 Millionen beanstandete Geräte allein aus Online-Angeboten, EU-weit meldete Safety Gate 4.671 Fälle
Das Wichtigste in Kürze
- Der TÜV-Verband hat am 5. Oktober 2026 eine EU-Agentur für Produktsicherheit vorgeschlagen – die Mitteilung nennt dafür weder Kosten noch Personalbedarf noch einen Zeitplan.
- Die Bundesnetzagentur beanstandete 2025 in Deutschland 7,7 Millionen Elektrogeräte, über 5 Millionen davon aus Angeboten im Internet.
- Seit dem 13. Dezember 2024 müssen Online-Marktplätze Angebote gefährlicher Produkte nach einer behördlichen Anordnung binnen zwei Arbeitstagen entfernen oder sperren.
Die Bundesnetzagentur hat für das Jahr 2025 nach eigenen Angaben 7,7 Millionen Elektrogeräte beanstandet. Über 5 Millionen davon entfielen auf Angebote im Internet – mehr als auf Einzelhandel und Zollkontrollen zusammen.
Am Montag hat der TÜV-Verband in Berlin eine Forderung an die Europäische Union gerichtet: Sie soll eine eigene Agentur für Produktsicherheit bekommen. Die Mitteilung des Verbands vom 5. Oktober 2026 nennt sie „EU Product Compliance Agency“. Für Haushalte in Deutschland ändert dieser Vorschlag zunächst nichts – interessant ist er trotzdem, weil er eine Lücke benennt, die in den Zahlen der deutschen Aufsicht seit Jahren sichtbar ist.
Vier Säulen – und keine einzige Zahl
Der TÜV-Verband ist der Branchenverband der technischen Prüforganisationen in Deutschland. Seine Forderung richtet sich an die laufende Überarbeitung des europäischen Produktrechts. Vier Aufgaben soll die vorgeschlagene Agentur nach Darstellung des Verbands bündeln: die Koordination der Marktüberwachung zwischen den Mitgliedstaaten, die Benennung und Aufsicht der sogenannten Benannten Stellen, einheitliche Maßstäbe bei der Akkreditierung und eine digitale Produkt-Compliance mit dem digitalen Produktpass als Infrastruktur.
Rainer Gronau, stellvertretender Geschäftsführer des TÜV-Verbands, begründet den Vorstoß in der Mitteilung damit, dass ein Binnenmarkt neben gemeinsamen Regeln auch eine einheitliche Durchsetzung brauche; auf dieselben Maßstäbe müsse man sich in Finnland, Spanien und Deutschland gleichermaßen verlassen können. Das Konzept hatte der Verband nach eigenen Angaben bereits im Februar 2026 in seiner Antwort auf die Konsultation zur Überarbeitung der EU-Marktüberwachungsverordnung skizziert. (Die Zitate des Verbands sind hier in indirekter Rede wiedergegeben, weil der Wortlaut nicht in zwei unabhängigen Abrufen identisch vorlag.)
7,7 Millionen beanstandete Geräte in einem Jahr
Wie groß das Vollzugsproblem in Deutschland ist, lässt sich an der Bilanz der Bundesnetzagentur ablesen, die die Behörde am 5. Februar 2026 veröffentlicht hat. Sie prüfte 2025 im Einzelhandel gut 2.100 Gerätetypen – nach 1.540 im Jahr davor – und beanstandete 58 Prozent davon. Im Online-Handel fielen 1.266 Angebote auf, hinter denen nach Angaben der Behörde über 5 Millionen Geräte standen. Der deutsche Zoll meldete 8.202 verdächtige Warensendungen an die Marktüberwachung, rund 89 Prozent davon waren tatsächlich auffällig.
| Kontrollweg | Prüfumfang 2025 | Auffällig | Betroffene Geräte |
|---|---|---|---|
| Online-Angebote | 1.266 Angebote | k. A. | über 5 Mio. |
| Einzelhandel | 2.100 Gerätetypen | 58 % | rund 1,9 Mio. |
| Zollkontrollen | 8.202 Sendungen | rund 89 % | über 359.000 |
„Wir treten für fairen Wettbewerb und Verbraucherschutz ein. Im Jahr 2025 haben wir wieder große Mengen an Geräten aufgespürt, die in Europa nicht vertrieben werden dürfen“, wird Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, in der Mitteilung zitiert.
Simulierte Blutzuckermessung am Handgelenk
Ein Beispiel aus dem Bericht zeigt, warum das mehr ist als eine Formalie. Im EU-Schnellwarnsystem Safety Gate sind nach Darstellung der Bundesnetzagentur „bestimmte Smartwatchmodelle als nicht verkehrsfähig gelistet, weil diese eine Blutzuckermessung anbieten, die jedoch nur simuliert ist“. Die Behörde stellte fest, dass solche Geräte weiter angeboten wurden, und veranlasste die Löschung der Angebote.
Ein Messwert, der keiner ist, trifft genau jene Haushalte am härtesten, die sich auf ihn verlassen würden. Die Mitteilung der Behörde nennt weder die betroffenen Modelle noch die Zahl der verkauften Geräte.
Die EU meldete 2025 so viele Warnungen wie nie
Der deutsche Befund ist kein Sonderfall. Nach dem Safety-Gate-Bericht der Europäischen Kommission vom 5. März 2026 gingen 2025 EU-weit 4.671 Warnmeldungen über gefährliche Produkte ein – 13 Prozent mehr als im Vorjahr und der höchste Wert seit dem Start des Systems im Jahr 2003. Die Zahl der gemeldeten Folgemaßnahmen stieg um 35 Prozent auf 5.794.
Den größten Anteil der Meldungen machten Kosmetika mit 36 Prozent aus, gefolgt von Spielzeug mit 16 Prozent und Elektrogeräten mit 11 Prozent. Bei den Risiken dominierten chemische Gefahren mit über 53 Prozent. Für den Online-Handel hat die Kommission eigens einen Webcrawler im Einsatz: Er durchsuchte nach ihren Angaben 2025 über 1,6 Millionen Webseiten und fand dabei mehr als 20.800 solcher Produkte.
Was Haushalte in der EU heute schon verlangen können
Die Regeln, um deren Durchsetzung gestritten wird, gelten längst. Die EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 ist nach ihrem Artikel 52 seit dem 13. Dezember 2024 anwendbar. Drei Punkte daraus sind im Alltag unmittelbar brauchbar.
Praxishinweis: drei Rechte aus der EU-Produktsicherheitsverordnung
- Ansprechpartner in der EU: Nach Artikel 16 Absatz 1 darf ein Produkt nicht in Verkehr gebracht werden, wenn es keinen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der dafür verantwortlich ist. Fehlt beim Angebot ein Name mit Postanschrift und E-Mail-Adresse in der EU, ist das ein Warnzeichen.
- Zwei Arbeitstage für den Marktplatz: Nach Artikel 22 Absatz 4 müssen Anbieter von Online-Marktplätzen nach einer Anordnung der Marktüberwachung „unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen“ tätig werden. Die Anordnung kann verlangen, das Angebot zu entfernen, den Zugang zu sperren oder einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen.
- Wahl beim Rückruf: Nach Artikel 37 ist bei einem Produktsicherheitsrückruf eine „wirksame, kostenfreie und zeitnahe“ Abhilfe anzubieten, und zwar die Wahl zwischen mindestens zwei Möglichkeiten: Reparatur, Ersatz oder Erstattung. Nur eine einzige Abhilfe genügt, wenn die anderen unmöglich oder unverhältnismäßig teuer wären.
Dass die Erreichbarkeit eines Anbieters keine Nebensache ist, hat Anfang Oktober 2026 das Kammergericht Berlin bekräftigt: Die im Impressum genannte E-Mail-Adresse darf kein toter Briefkasten sein. Dass auch die Angaben zu den Produkten selbst Arbeit machen, zeigt der Marktplatz Temu, der Anfang Oktober einen Meldeweg für geschützte Herkunftsangaben geöffnet hat.
Was in der Mitteilung des Verbands nicht steht
Der Vorschlag ist die Position einer Interessenvertretung, und als solche liest er sich auch. Die Mitteilung nennt keine Zahlen dazu, was eine solche Agentur kosten würde, wie viele Stellen sie bräuchte, wo sie sitzen soll oder ab wann sie arbeiten könnte. Sie nennt auch keinen Beleg dafür, dass die Europäische Kommission eine solche Behörde plant.
Hinzu kommt eine Interessenlage, die der Text nicht erwähnt: Eine der vier vorgeschlagenen Säulen ist die Benennung und Aufsicht der Benannten Stellen – also genau jenes Feld, auf dem technische Prüforganisationen und damit Mitglieder des Verbands tätig sind. Das entwertet den Befund nicht, den die Zahlen der Bundesnetzagentur stützen. Es ordnet nur ein, wer ihn vorträgt.
Offen bleibt zudem die Frage, an der sich der Erfolg der bestehenden Regeln messen ließe: Keines der hier ausgewerteten Dokumente nennt, wie oft Online-Marktplätze die Zwei-Tage-Frist aus Artikel 22 tatsächlich einhalten. Ohne diese Zahl lässt sich nicht beurteilen, ob das Problem an den Regeln liegt – oder daran, dass zu selten jemand eine Anordnung schickt.
Was belegbar als Nächstes ansteht
Ein konkreter Termin steht in der Verordnung selbst: Nach Artikel 47 Absatz 4 muss die Europäische Kommission bis zum 13. Dezember 2026 einen Bericht darüber vorlegen, wie gut das Informations- und Kommunikationssystem der Marktüberwachung mit dem Safety-Gate-Portal zusammenarbeitet – einschließlich möglicher Verbesserungen oder einer neuen Schnittstelle. Das berührt die Verknüpfung der Meldesysteme, die der TÜV-Verband in seiner vierten Säule anspricht. Ob daraus eine Agentur wird, ist damit nicht gesagt.
Wie beurteilen Sie das? Haben Sie schon einmal ein Gerät aus einem Online-Marktplatz zurückgeschickt, weil es offensichtlich nicht den Anforderungen entsprach? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- TÜV-Verband e. V.: Pressemitteilung „TÜV-Verband fordert Schaffung einer EU-Produktsicherheitsagentur“ vom 5. Oktober 2026
- Bundesnetzagentur: Pressemitteilung zur Marktüberwachung 2025 vom 5. Februar 2026
- Europäische Kommission: Pressemitteilung IP/26/537 zum Safety-Gate-Bericht 2025 vom 5. März 2026
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (Artikel 16, 22, 37, 47, 52)
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