Vorwürfe gegen vier Konzerngesellschaften: Es geht um Suche, Google News und Discover – das Gesetz erlaubt bis zu 10 Prozent Umsatzbuße

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Präsident der polnischen Wettbewerbsbehörde UOKiK, Tomasz Chróstny, hat am 5. Oktober 2026 Vorwürfe gegen vier Gesellschaften des Google-Konzerns erhoben: Alphabet Inc., Google LLC, Google Ireland Limited und Google Poland.
  • Gegenstand ist der Verdacht auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bei den Verhandlungen mit polnischen Presseverlagen über die Vergütung für Presseartikel in der Google-Suche, in Google News und in Google Discover.
  • Nach Angaben der Behörde fehlten den Verlagen die gesetzlich verlangten Daten, um die angebotenen Sätze zu überprüfen. Das polnische Wettbewerbsrecht sieht für einen Missbrauch ein Bußgeld von bis zu 10 Prozent des Umsatzes vor.

Die polnische Wettbewerbsbehörde UOKiK hat am Montag förmliche Vorwürfe gegen vier Gesellschaften des US-Konzerns Google erhoben. Es geht nicht um die Höhe einer Vergütung, sondern um die Art, wie darüber verhandelt wurde: Nach Darstellung der Behörde hat Google polnischen Presseverlagen bei den Gesprächen über die Vergütung für ihre Artikel die Daten nicht vorgelegt, die das polnische Recht dafür verlangt. Darin sieht die Behörde den Verdacht begründet, dass der Konzern seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat.

Betroffen sind nach der Mitteilung des UOKiK vom 5. Oktober 2026 vier Unternehmen der Gruppe: die Muttergesellschaft Alphabet Inc., Google LLC, die das Werbegeschäft betreibt und die Google-Suche im Europäischen Wirtschaftsraum früher verantwortete, Google Ireland Limited, die diese Suche dort heute betreibt, sowie Google Poland, zuständig für den Verkauf von Werbeflächen. Welche dieser Gesellschaften am Ende haftet, soll erst das Verfahren klären.

Was die Behörde Google konkret vorhält

Den Kern des Vorwurfs bildet eine Informationslücke. Google habe den Verlagen eine Vergütung angeboten, ohne die dafür erforderlichen Angaben zu liefern, heißt es in der Mitteilung: weder dazu, auf welche Weise der Konzern Presseveröffentlichungen nutzt und welche Einnahmen er damit erzielt, noch zu den Parametern der Berechnung. Unterlagen, mit denen sich die Annahmen hinter dem Angebot prüfen lassen, seien ebenfalls nicht übergeben worden.

Die Folge beschreibt die Behörde als Asymmetrie: Die Verlage könnten weder beurteilen, ob sich das vorgelegte Angebot für sie rechnet, noch ein eigenes, mit Daten begründetes Gegenangebot formulieren. Behördenpräsident Chróstny wird in der Mitteilung mit den Worten zitiert: „Big techy nie mogą stawiać się ponad prawem.“ – in der Übersetzung: „Big-Tech-Konzerne können sich nicht über das Recht stellen.“ Die Vorschriften legten klar fest, welche Informationen Google den Verlagen vorlegen müsse, um die genutzten Inhalte fair abzurechnen; ohne diese Daten seien die Verhandlungen zum Schein geführt worden und darauf hinausgelaufen, dass der marktbeherrschende Anbieter die Bedingungen vorgebe.

Nach Angaben der Behörde hat Google mit der Mehrheit der polnischen Presseverlage bislang keine Verträge über die Nutzung ihrer Veröffentlichungen und die dafür fällige Vergütung abgeschlossen. Eine Zahl dazu nennt die Mitteilung nicht.

Worauf sich die Pflicht stützt

Rechtlicher Ausgangspunkt ist die Novelle des polnischen Urheberrechts von 2024, mit der Polen die EU-Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt umgesetzt hat. Sie erlaubt Online-Diensten, Presseveröffentlichungen zu nutzen – gegen Vergütung und auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Verlag. Nach Darstellung des UOKiK verpflichtet sie die Plattform dabei, dem Verlag die zur Bestimmung der Vergütungshöhe nötigen Informationen zu übermitteln. Genau diese Pflicht steht im Zentrum des Verfahrens.

Was das Presseverleger-Recht regelt

Artikel 15 der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2019 gibt Presseverlagen ein eigenes Recht an ihren Veröffentlichungen, wenn Online-Dienste sie vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen. Die Mitgliedstaaten mussten es in nationales Recht übertragen; in Polen geschah das 2024, in Deutschland bereits mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, das am 7. Juni 2021 in Kraft trat und das Leistungsschutzrecht der Presseverleger in den Paragrafen 87f bis 87k des Urheberrechtsgesetzes verankert. Nach der polnischen Fassung besteht für die in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke ein Anspruch auf die Hälfte der Vergütung, die dem Verlag für die öffentliche Zugänglichmachung zusteht.

Einigen sich die Seiten nicht, entscheidet eine andere Behörde

Der UOKiK stellt in seiner Mitteilung ausdrücklich klar, dass er nicht Partei der Verhandlungen oder des Streits zwischen Google und den Verlagen ist – und dass er auch nicht bewertet, ob der angebotene Satz angemessen wäre. Für diese Frage ist in Polen eine andere Stelle zuständig: Kommt keine Einigung zustande, kann der Präsident der polnischen Telekommunikationsbehörde UKE die Höhe der Vergütung festsetzen. Die polnische Urheberrechtsnovelle sieht diese Entscheidung auf Antrag einer Partei vor, wie die Analyse im Copyright Blog von Wolters Kluwer zu den polnischen Presseverleger-Rechten ausweist.

Das Verfahren des UOKiK zielt deshalb auf etwas anderes als auf einen Preis: Es prüft, ob das vom Gesetzgeber eingerichtete Verhandlungsverfahren überhaupt funktionieren konnte. Die Behörde beschreibt die Ausgangslage so, dass die Verlage auf die Plattform als Zugangsweg zu ihrem Publikum angewiesen seien, ohne vergleichbare Verhandlungsmacht und ohne vollständige Kenntnis des Wertes der genutzten Inhalte zu besitzen.

Zwei Verfahren gegen Google, zwei verschiedene Gegenstände

Parallel läuft ein eigenes Verfahren der EU-Kommission. Es wurde am 9. Dezember 2025 förmlich eröffnet und betrifft die Frage, ob Google Inhalte von Verlagen und YouTube-Videos für generative KI-Dienste nutzt, ohne angemessen zu vergüten und ohne eine wirksame Widerspruchsmöglichkeit einzuräumen – rechtliche Grundlage ist Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der UOKiK weist darauf hin, dass sich beide Verfahren im Gegenstand unterscheiden und die Abgrenzung mit der Kommission vor der Eröffnung abgestimmt wurde.

Verfahren Eingeleitet Gegenstand Stand
UOKiK (Polen) gegen vier Google-Gesellschaften 5. Oktober 2026 Verhandlungen über die Vergütung für Presseartikel in Suche, Google News und Discover Vorwürfe erhoben
EU-Kommission gegen Google 9. Dezember 2025 Nutzung von Verlagsinhalten und YouTube-Videos für generative KI-Dienste förmliches Verfahren läuft
UOKiK (Polen): Vorprüfung zu Meta k. A. Praktiken des Unternehmens und geänderte Darstellung von Verweisen auf Presseveröffentlichungen Vorprüfung läuft
Quellen: UOKiK-Mitteilung vom 5. Oktober 2026 sowie Angaben zum am 9. Dezember 2025 eröffneten Verfahren der EU-Kommission. Zum Beginn der Vorprüfung gegen Meta nennt die Mitteilung kein Datum.

Warum der Fall deutsche Verlage betrifft

Die Rechtsgrundlage ist in Deutschland dieselbe: Beide Länder setzen mit ihren Gesetzen dieselbe EU-Richtlinie um. Was das polnische Verfahren verhandelt – ob eine Plattform offenlegen muss, wie sie Presseinhalte nutzt und was sie damit verdient –, ist deshalb keine rein polnische Frage, sondern eine Auslegungsfrage zu einem europäischen Mechanismus.

Streit darüber gibt es auch auf EU-Ebene. Der European Publishers Council, ein Verband europäischer Verlage, hat nach Angaben des Bundesverbands Digitalpublisher und Zeitungsverleger am 17. Februar 2026 Beschwerde bei der EU-Kommission gegen Google und Alphabet eingelegt. Der Verband wendet sich dort gegen die Funktionen „Übersicht mit KI“ und „KI-Modus“ und wirft dem Konzern vor, journalistische Inhalte ohne ausdrückliche Zustimmung, ohne wirksame Widerspruchsmöglichkeit und ohne angemessene Vergütung zu nutzen. EPC-Vorsitzender Christian Van Thillo wird in der Wiedergabe des BDZV mit dem Satz zitiert: „Wenn diese Praktiken fortgesetzt werden, wird der Schaden strukturell und irreversibel sein.“

Andere Staaten setzen inzwischen zusätzlich auf Abgaben: Australiens Parlament beschloss im August 2026 eine Abgabe von 2,5 Prozent auf die digitalen Werbeerlöse großer Plattformen, die sich durch Verträge mit Medienunternehmen senken lässt. Vor Gerichten und Behörden stehen Googles Konditionen unterdessen an mehreren Stellen zur Prüfung – etwa in London, wo ein Tribunal die Provisionen im Play Store prüft. Und auch Verlage selbst gehen gegen KI-Anbieter vor, wie die Klage zweier US-Regionalzeitungen gegen OpenAI und Microsoft im September 2026 zeigt.

Was Google dazu sagt

Eine eigene Stellungnahme des Konzerns zu den polnischen Vorwürfen lag am Montagmittag nicht vor. Nach einem Bericht der Agentur Reuters vom 5. Oktober 2026 hat keine der vier beschuldigten Gesellschaften auf eine Bitte um Kommentierung unmittelbar reagiert. Eine Recherche dieser Redaktion am 5. Oktober 2026 um 13:30 Uhr MESZ ergab weder in deutsch-, englisch- noch polnischsprachigen Veröffentlichungen eine Äußerung von Google zu diesem Verfahren.

Festzuhalten bleibt, was das Verfahren in diesem Stadium ist und was nicht: Der UOKiK hat Vorwürfe erhoben, keine Entscheidung getroffen. Ein Verstoß ist damit nicht festgestellt, ein Bußgeld nicht verhängt.

Was offen bleibt

Offen ist zunächst die Bezugsgröße der möglichen Sanktion. Die Behörde nennt bis zu 10 Prozent des Umsatzes des Unternehmens und schreibt gleichzeitig, die Verantwortlichkeit der einzelnen Gesellschaften werde erst im Verfahren geprüft. Zur Größenordnung: Alphabet wies in seiner Mitteilung zum vierten Quartal 2025 vom 4. Februar 2026 für das Gesamtjahr 2025 einen Konzernumsatz von 402,836 Milliarden Dollar aus; zehn Prozent davon wären nach eigener Rechnung rund 40 Milliarden Dollar. Ein solcher Betrag steht derzeit nicht im Raum – über eine Sanktion ist nicht entschieden, und ob diese Bezugsgröße überhaupt zur Anwendung käme, lässt die Mitteilung ausdrücklich offen.

Unbeantwortet bleibt außerdem, wie viele polnische Verlage bereits Verträge mit Google geschlossen haben und wie viele nicht, welche Verlegerorganisationen an den Gesprächen beteiligt waren – die Mitteilung nennt keine Namen – und wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Eine Frist nennt die Behörde nicht.

Mit Datum belegt ist bislang nur der Beginn der beiden Verfahren: der 9. Dezember 2025 für die EU-Kommission und der 5. Oktober 2026 für Warschau.

Wie beurteilen Sie den polnischen Vorstoß – braucht es für die Vergütung von Presseinhalten verbindliche Offenlegungspflichten für Plattformen? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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