Das Wichtigste in Kürze

  • Der Rat der Europäischen Union hat seine Verhandlungsposition zum Vereinfachungspaket „Omnibus X“ festgelegt. Die Pressemitteilung dazu trägt den 30. September 2026, 9:51 Uhr. Betroffen sind fünf EU-Verordnungen, darunter die zu Rückstandshöchstgehalten und die zu Pflanzenschutzmitteln.
  • Genehmigungen für Pflanzenschutz-Wirkstoffe sollen nach der Ratsposition 15 Jahre gelten, Erneuerungen 25 Jahre; für Wirkstoffe mit geringem Risiko sollen unbefristete Genehmigungen möglich werden. Der Unterlagenschutz für Studien steigt von 10 auf 13 beziehungsweise von 13 auf 15 Jahre.
  • Die Verbraucherorganisation foodwatch und der deutsche Industrieverband Agrar kritisieren dieselbe Entscheidung aus entgegengesetzten Richtungen: Die Organisation sieht den Gesundheitsschutz geschwächt, der Verband die angekündigte Vereinfachung verfehlt.

Wie viel Pflanzenschutzmittel in Lebensmitteln stecken darf und wie lange ein einmal genehmigter Wirkstoff auf dem Markt bleibt, entscheidet sich nicht im Supermarkt, sondern auf EU-Ebene. Am Mittwoch hat der Rat der Europäischen Union eine Position beschlossen, die beide Fragen berührt. Sie ist der Ausgangspunkt für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament – und sie fällt in Deutschland und Österreich unmittelbar ins Gewicht, weil die betroffenen Verordnungen dort direkt gelten.

Nach der Mitteilung des Rates vom 30. September 2026, 9:51 Uhr, geht es um das Paket „Omnibus X“ zur Vereinfachung der Lebens- und Futtermittelsicherheit. Es ändert fünf Verordnungen auf einmal: die zu Rückstandshöchstgehalten, die zu Pflanzenschutzmitteln, die Biozid-Verordnung, die zu Futtermittelzusatzstoffen und die zu genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln.

Bei den Rückständen zieht der Rat an – unter Vorbehalt

Der Teil, der am unmittelbarsten auf dem Teller landet, betrifft die Rückstandshöchstgehalte. Nach der Ratsposition sollen bestehende Höchstgehalte für besonders gefährliche Stoffe auf die sogenannte technische Null abgesenkt werden – also auf einen Wert an der Bestimmungsgrenze der Analytik. Voraussetzung ist laut Mitteilung eine vorherige Folgenabschätzung.

Ausgeweitet werden soll die Regel außerdem auf Stoffe, deren Anwendung dem Ratstext zufolge zu nicht hinnehmbaren Risiken für Honigbienen oder für das Grundwasser führt. Damit werden Umweltkriterien ausdrücklich zum Maßstab dafür, wie viel eines Stoffes auf einem Erzeugnis zurückbleiben darf. Für importierte Ware kann das im Ergebnis strengere Grenzwerte bedeuten als bisher – ein Punkt, an dem sich die Mitgliedstaaten nach Darstellung des Pestizid-Aktions-Netzwerks bereits im Juni 2026 nicht einigen konnten; damals scheiterte eine Abstimmung der EU-Botschafter unter zyprischer Ratspräsidentschaft.

Der Rat sieht zugleich Übergangsvorkehrungen vor. Begründung laut Mitteilung: Lebensmittelverschwendung soll vermieden werden, wenn Ware nach einer Absenkung sonst nicht mehr verkehrsfähig wäre.

Bei den Genehmigungen lockert der Rat

In dieselbe Position gehört ein Block, der in die Gegenrichtung zeigt. Genehmigungen für Pflanzenschutz-Wirkstoffe sollen künftig deutlich länger gelten, Wirkstoffe mit geringem Risiko sollen unbefristet genehmigt werden können, und Biokontroll-Stoffe – also Mittel auf Basis von Organismen oder natürlichen Substanzen – bekommen ein beschleunigtes Verfahren. Für Biozidprodukte gelten dieselben verlängerten Fristen. Der Unterlagenschutz für die eingereichten Studien wird ausgeweitet; auf EU-Ebene soll eine neue Datenbank entstehen.

Regelung Position des Rates vom 30. September 2026
Erstgenehmigung eines Pflanzenschutz-Wirkstoffs 15 Jahre
Weitere Genehmigungen desselben Wirkstoffs 25 Jahre
Wirkstoffe mit geringem Risiko unbefristete Genehmigung möglich
Unterlagenschutz für Studien, reguläre Mittel von 10 auf 13 Jahre
Unterlagenschutz für Studien, Mittel mit geringem Risiko von 13 auf 15 Jahre
Biozidprodukte, Erstgenehmigung und Erneuerung 15 und 25 Jahre
Biokontroll-Wirkstoffe beschleunigtes Verfahren
Quelle: Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 30. September 2026. Die Angaben beschreiben die Verhandlungsposition des Rates, nicht geltendes Recht. Wo der Ratstext den heutigen Wert nicht nennt, steht nur der künftige.

Zwei weitere Punkte betreffen Futter und Gentechnik. Bei Futtermittelzusatzstoffen soll die systematische Pflicht zur Erneuerung entfallen, Änderungsverfahren sollen einfacher werden, und für bestimmte Angaben wird digitale Kennzeichnung möglich. Bei genetisch veränderten Organismen stellt der Rat klar, dass Fermentationserzeugnisse, die mit genetisch veränderten Mikroorganismen hergestellt wurden, nicht als „aus GVO hergestellt“ gelten sollen; die Europäische Kommission soll dazu Leitlinien zur guten Herstellungspraxis vorlegen.

Zwei Gegenpositionen an einem Nachmittag

Bemerkenswert an diesem 30. September ist, dass die Kritik von beiden Seiten kam – und sich an denselben zwei Punkten entzündet: den Genehmigungsfristen und den Rückstandshöchstgehalten.

Die Verbraucherorganisation foodwatch erklärte am selben Tag, die Mitgliedstaaten hätten ein Paket durchgewinkt, das weder besseren Verbraucherschutz noch eine Vereinfachung für die Arbeit der Behörden bringe; die Änderungen am Kommissionsvorschlag nennt die Organisation kosmetisch. Zitiert wird Natacha Cingotti, dort als „Lead for Campaigns Strategies“ ausgewiesen. Inhaltlich wendet sich foodwatch nach eigener Darstellung gegen unbefristete Genehmigungen auch für als risikoarm eingestufte Stoffe, gegen Fristen von 15 und 25 Jahren und gegen erweiterte Ausnahmekriterien. Bei den Rückständen verlangt die Organisation eine automatische Absenkung auf die technische Null für nicht genehmigte Pestizide statt einer Prüfung im Einzelfall. Mehr als 160.000 Menschen hätten sich nach Angaben von foodwatch bereits an Abgeordnete gewandt, um das Paket zu stoppen.

Der Industrieverband hält dieselbe Entscheidung für zu zaghaft

Am selben Tag meldete sich der deutsche Industrieverband Agrar mit dem gegenteiligen Befund zu Wort. Die Mitteilung des Frankfurter Verbands, der nach eigenen Angaben 46 Mitgliedsunternehmen vertritt, ist auf den 30. September 2026, 17:03 Uhr datiert. Hauptgeschäftsführer Frank Gemmer räumt darin einzelne Verbesserungen ein, etwa die längeren Genehmigungszeiträume, sieht den Rat aber hinter den Zielen des Pakets zurückbleiben: Die Mitgliedstaaten hätten die Chance vertan, das europäische Zulassungssystem grundlegend effizienter zu gestalten. Anlassbezogene Überprüfungen anstelle turnusmäßiger Wiedergenehmigungen seien nicht umgesetzt worden. Zu den Rückstandshöchstgehalten sende der Beschluss aus Sicht des Verbands das falsche Signal; ein gefahrenbasierter statt risikobasierter Ansatz könne zu Handelshemmnissen führen.

Gefahrenbasiert oder risikobasiert – worüber gestritten wird

Der gefahrenbasierte Ansatz knüpft an die Eigenschaft eines Stoffes an: Ist er als besonders gefährlich eingestuft, greift die Regel unabhängig davon, wie viel davon tatsächlich beim Essen ankommt. Der risikobasierte Ansatz fragt zusätzlich nach der realen Aufnahmemenge. Die Auseinandersetzung ist damit keine über Messwerte, sondern darüber, welche Frage überhaupt entscheiden soll. In der Ratsposition steht die Absenkung auf die technische Null unter dem Vorbehalt einer Folgenabschätzung; damit ist der Streitpunkt nicht aufgelöst, sondern in das Verfahren verschoben.

Was das für Deutschland, Österreich und die Schweiz bedeutet

Alle fünf betroffenen Rechtsakte sind EU-Verordnungen. Sie gelten in Deutschland und in Österreich unmittelbar, ohne dass ein nationales Gesetz sie erst umsetzen müsste. Zuständig für die Zulassung einzelner Pflanzenschutzmittel bleiben die nationalen Behörden: in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit Dienstsitzen in Braunschweig und Berlin, in Österreich das Bundesamt für Ernährungssicherheit. Was sich mit dem Paket ändert, ist der europäische Rahmen, in dem diese Ämter entscheiden – und die Frage, wie oft sie eine einmal erteilte Genehmigung wieder aufrufen müssen.

Die Schweiz ist als Nicht-EU-Staat an keinen der fünf Rechtsakte gebunden. Höchstgehalte für Pestizidrückstände regelt dort die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH, SR 817.021.23). Wer die hier beschriebenen Fristen und Werte auf einen Einkauf in Basel oder Zürich überträgt, liegt also falsch, auch wenn viele Erzeugnisse aus dem EU-Binnenmarkt in Schweizer Regalen stehen.

Wie es weitergeht

Die Ratsposition ist kein geltendes Recht, sondern ein Verhandlungsmandat. Nach der Mitteilung nimmt der Rat Gespräche mit dem Europäischen Parlament auf, sobald dieses seine Stellungnahme beschlossen hat; angestrebt wird eine vorläufige Einigung über das gesamte Paket „Omnibus X“ bis Ende 2026. Die beiden Verfahren führt der Rat im EU Law Tracker unter den Nummern 2025_410 und 2025_409.

Bis dahin ändert sich an keinem Grenzwert und an keiner Genehmigung etwas. Wer heute im Supermarkt steht, kauft nach den Regeln, die vor dem 30. September galten.

Was offenbleibt

Drei ungeklärte Punkte

  • Welche Stoffe als „besonders gefährlich“ gelten und damit von der Absenkung auf die technische Null erfasst werden, geht aus der Mitteilung des Rates nicht hervor. Ohne diese Liste lässt sich die praktische Reichweite der Regel nicht abschätzen.
  • Wie lange die verlangte Folgenabschätzung dauert und wer sie erstellt, ist in der Mitteilung ebenfalls nicht genannt. Davon hängt ab, ob die Absenkung ein Automatismus oder ein langwieriges Einzelverfahren wird.
  • Wie die deutsche und die österreichische Bundesregierung im Rat abgestimmt haben, weist die Mitteilung nicht aus. NETZ-TRENDS hat dazu für diesen Beitrag keine Stellungnahme eingeholt.

Der eigentliche Befund dieses Tages steht damit nicht in der Ratsposition selbst, sondern in den Reaktionen darauf: Ein Paket, das dem Industrieverband zu wenig vereinfacht und foodwatch zu wenig schützt, hat die eigentliche Entscheidung noch vor sich – und die liegt jetzt beim Europäischen Parlament.

Passend dazu: NETZ-TRENDS hat zuletzt über den Marktcheck des vzbv zu alkoholfreiem Wein und über die seit dem 27. September geltenden EU-Regeln gegen Greenwashing berichtet – beides Fälle, in denen europäisches Recht bestimmt, was auf einer Verpackung stehen muss.

Achten Sie beim Einkauf auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln – und halten Sie längere Genehmigungen für einen sinnvollen Abbau von Bürokratie oder für ein Risiko? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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