Das Wichtigste in Kürze
- Bei 5 von 42 entalkoholisierten Weinen stand nach den Feststellungen des deutschen Dachverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gar keine Zahl zum verbliebenen Alkohol auf dem Etikett. Der Verband hält diese Angabe für verpflichtend.
- Entalkoholisierter Wein darf nach EU-Weinrecht bis zu 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und trotzdem „0 % vol.“ auf dem Etikett tragen; in Deutschland darf er zusätzlich als „alkoholfrei“ beworben werden. In einer 0,75-Liter-Flasche sind das rund drei Gramm Alkohol.
- Für die Verordnung (EU) 2026/471 weist EUR-Lex den 19. September 2027 aus. Nach Darstellung des vzbv-Projekts Lebensmittelklarheit wird „alkoholfrei“ dann zum verpflichtenden Bestandteil der Bezeichnung – also gerade der Begriff, an dem sich die Kritik entzündet.
Wer in Deutschland zu einer Flasche alkoholfreien Weins greift, kauft in aller Regel kein vollständig alkoholfreies Getränk. Das ist keine Randnotiz des Weinrechts, sondern der Kern eines Marktchecks, den der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Montag, dem 28. September 2026, veröffentlicht hat. Sein Projekt Lebensmittelklarheit hat 42 entalkoholisierte Weine untersucht und dabei sechs verschiedene Muster gefunden, mit denen Anbieter dieselbe Eigenschaft beschreiben. Bei fünf Flaschen fehlte jede Zahl zum Alkoholgehalt.
Der Anlass für die Untersuchung war klein und konkret: Im Februar 2026 hatten sich nach Angaben des Berichts drei Verbraucher beim Portal Lebensmittelklarheit.de über einen Weißwein beschwert, der auf der Vorderseite mit einer Null warb und erst auf der Rückseite einräumte, bis zu 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten zu können.
Vier Berliner Märkte, 42 Flaschen, ein Erhebungsmonat
Die Erhebung fand nach Angaben des Marktcheck-Berichts vom 14. September 2026 zwischen dem 2. und dem 28. April 2026 statt. Das Projekt suchte in Berlin jeweils die flächenmäßig größte Filiale eines Handelstyps auf: Aldi als Discounter, Kaufland als Verbrauchermarkt, Edeka als Supermarkt, Jacques’ Wein-Depot als Fachhandel und Getränke Hoffmann als Getränkemarkt. Welche Filiale die größte ist, wurde den Angaben zufolge bei den Unternehmenszentralen erfragt.
Erfasst wurde alles, was die rechtsverbindliche Bezeichnung „entalkoholisierter Wein“ trug. Perlweine, aromatisierte Weine und Mischgetränke blieben außen vor. In vier der fünf Märkte kamen so 42 Produkte zusammen. Aldi Nord führte im Erhebungszeitraum keine entalkoholisierten Stillweine – das Unternehmen bestätigte das dem Bericht zufolge per E-Mail vom 22. April 2026.
Die Stichprobe ist damit klein und auf eine Stadt begrenzt. Für eine repräsentative Aussage über den deutschen Handel reicht sie nicht; sie zeigt, was in vier großen Berliner Filialen tatsächlich im Regal stand.
Warum eine Null auf dem Etikett nicht null bedeutet
Der Widerspruch, um den es geht, steht im Recht selbst. Das EU-Weinrecht definiert in Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 „entalkoholisiert“ über einen Höchstwert: bis zu 0,5 Volumenprozent Alkohol. Die Angabe des Alkoholgehalts ist Pflicht, allerdings nur in Schritten von 0,5 Prozentpunkten. Auf einer Flasche steht deshalb entweder „0 % vol.“ oder „0,5 % vol.“ – Zwischenwerte sieht die Kennzeichnung nicht vor.
Die deutsche Weinverordnung unterscheidet an einer Stelle genauer. Nach ihrem Paragrafen 37 Absatz 4, den der Marktcheck-Bericht als Fundstelle nennt, darf ein entalkoholisierter Wein zusätzlich als „alkoholfrei“ beworben werden; liegt der Alkoholgehalt bei mindestens 0,05 Volumenprozent, muss dann aber „< 0,5 % vol.“ ergänzt werden. Im Umkehrschluss heißt das: Wo „alkoholfrei“ ohne diesen Zusatz steht, liegt der Wert unter 0,05 Volumenprozent. Diese Feinheit müsste man allerdings kennen, um sie im Regal zu nutzen.
Ganz ohne Alkohol geht es nicht
Nach einer Auskunft des Deutschen Weinbauverbands, die der vzbv im Bericht zitiert, lässt sich Wein technisch nicht vollständig alkoholfrei herstellen. Zum Vergleich führt der Bericht an, dass Obst, Fruchtsäfte, Brot und Kefir durch natürliche Gärung bis zu 0,3 Volumenprozent Alkohol enthalten können – deklarationspflichtig ist das nicht, weil es natürlicherweise vorkommt.
Sechs Muster für dieselbe Eigenschaft
Das eigentliche Ergebnis des Marktchecks ist die Streuung. 14 der 42 Weine nannten als einzige Zahl „< 0,5 % vol.“ – das hält das Projekt Lebensmittelklarheit für die transparenteste Variante. Acht Flaschen trugen „0,0 % vol.“, was auf einen Wert bis 0,05 Volumenprozent hindeutet. Sieben Produkte zeigten nur eine „0 %“ und sonst nichts. Bei sechs standen „0 % vol.“ und „< 0,5 % vol.“ nebeneinander auf derselben Flasche, zwei nannten „0,5 % vol.“.
Bleiben fünf Weine, auf deren Etikett nach den Feststellungen des Berichts überhaupt keine Zahl zum Alkohol stand. Einer davon nennt den Wert – 0,01 Volumenprozent – ausschließlich hinter einem QR-Code. Das Projekt Lebensmittelklarheit hält die Angabe auf dem Etikett für rechtlich vorgeschrieben; das ist ausdrücklich als Rechtsauffassung des Verbands formuliert. Ob eine Lebensmittelüberwachungsbehörde oder ein Gericht das ebenso sieht, geht aus der Veröffentlichung nicht hervor.
Kritisch sieht der Verband außerdem vier Flaschen, die vorn mit „0 %“ werben und erst hinten erklären, dass bis zu 0,5 Volumenprozent enthalten sein können. Diese Kombination ist nach der Darstellung des Berichts ausdrücklich rechtskonform – der Vorwurf lautet nicht auf Rechtsbruch, sondern darauf, dass die Auflösung des Widerspruchs auf der falschen Seite der Flasche steht.
Die rechtsverbindliche Bezeichnung steht fast immer hinten
Ein zweiter Befund erklärt, warum die Suche im Regal mühsam ist. Nur bei 5 der 42 Produkte – also bei jedem neunten – stand die rechtsverbindliche Bezeichnung „entalkoholisierter Wein“ auf der Schauseite. Die übrigen 37 führten sie auf der Rückseite. Auf der Vorderseite fanden sich stattdessen Begriffe wie „alkoholfrei“, eine grafische Null oder eine Rebsortenangabe.
Das wäre unerheblich, stünden im Regal nur Weine. Nach den Beobachtungen des Berichts stehen dort aber entalkoholisierter Sekt, aromatisierte weinhaltige Getränke und Stillweine nebeneinander. Welche Produktart man in der Hand hält, ließ sich dem Bericht zufolge bei allen untersuchten Produkten eindeutig nur über die rechtsverbindliche Bezeichnung oder die Zutatenliste klären.
Wie sehr sich Etiketten dabei mit Synonymen füllen, zeigt ein Beispiel aus dem Bericht: Auf der Rückseite eines alkoholfreien Weißweins zählte das Projekt elf Begriffe und Umschreibungen, die im Kern dasselbe ausdrücken – von „Genuss ohne Reue“ über „de-alcoholised“ bis „< 0,5 % vol“.
Ab September 2027 soll „alkoholfrei“ zur Pflichtbezeichnung werden
In die Debatte fällt eine Rechtsänderung, die den Streitbegriff nicht abschafft, sondern zur Pflicht macht. Die Verordnung (EU) 2026/471 vom 24. Februar 2026 ändert unter anderem die Gemeinsame Marktorganisation für Wein; als Datum des Inkrafttretens weist EUR-Lex den 19. September 2027 aus. Nach Darstellung des vzbv-Projekts Lebensmittelklarheit wird ab September 2027 der Begriff „alkoholfrei“ anstelle von „entalkoholisiert“ verpflichtender Bestandteil der rechtsverbindlichen Bezeichnung, wenn ein Wein höchstens 0,5 Volumenprozent enthält. Liegt der Wert bei höchstens 0,05 Volumenprozent, soll zusätzlich „0,0 %“ obligatorisch werden, ergänzt um den Hinweis „durch Entalkoholisierung gewonnen“.
| Restalkohol | Kennzeichnung heute | Ab 19. September 2027 |
|---|---|---|
| bis 0,05 % vol. | „entalkoholisierter Wein“; „alkoholfrei“ zulässig, Zusatz „< 0,5 % vol.“ nicht nötig | „alkoholfrei“ in der Bezeichnung, zusätzlich „0,0 %“ und „durch Entalkoholisierung gewonnen“ |
| 0,05 bis 0,5 % vol. | „entalkoholisierter Wein“; bei Werbung mit „alkoholfrei“ zusätzlich „< 0,5 % vol.“ | „alkoholfrei“ in der Bezeichnung, zusätzlich „durch Entalkoholisierung gewonnen“ |
| über 0,5 % vol. | Die Schwelle für entalkoholisierten Wein ist überschritten | unverändert kein alkoholfreier Wein |
Für die Kritik des Verbands ist das eine unbequeme Entwicklung. Der Marktcheck stört sich daran, dass Begriffe wie „alkoholfrei“ und „0 %“ auf Produkten stehen dürfen, die Alkohol enthalten. Genau dieser Begriff rückt nach der Darstellung des Projekts ab 2027 von der freiwilligen Werbeaussage in die verbindliche Bezeichnung. Der Zusatz „durch Entalkoholisierung gewonnen“ soll das auffangen – ob er im Regal dieselbe Aufmerksamkeit erhält wie die Null auf der Vorderseite, ist den vorliegenden Darstellungen nicht zu entnehmen.
Drei Gramm Alkohol – und die Gruppen, für die diese Rechnung nichts wert ist
Wie viel Alkohol tatsächlich im Spiel ist, rechnet der Bericht vor. In einer 0,75-Liter-Flasche mit 0,5 Volumenprozent stecken rund drei Gramm Alkohol. Bei einer 60 Kilogramm schweren Frau ergibt das nach dem im Bericht herangezogenen Promillerechner einen Wert von etwa 0,083 Promille – zu wenig, um bei Erwachsenen geistige oder körperliche Beeinträchtigungen zu erwarten, die üblicherweise ab etwa 0,2 Promille einsetzen.
Für wen die Zahl trotzdem zählt
Der Bericht verweist auf das Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, wonach es keine gesundheitlich unbedenkliche Alkoholmenge gibt. Für Schwangere und Stillende, Kinder und Jugendliche sowie für Menschen in Alkoholabstinenz gebe es keine Menge, bei der Schäden oder ein Rückfall ausgeschlossen seien. Wer aus einem dieser Gründe auf Alkohol verzichtet, braucht den Wert auf der Flasche also nicht aus Neugier, sondern als Entscheidungsgrundlage.
Das erklärt auch die Schärfe der Reaktionen, die der Bericht dokumentiert. Unter einem Beitrag des vzbv auf Instagram vom 12. Januar 2026 sammelten sich den Angaben zufolge 32 Kommentare. Einen davon gibt der Bericht im Wortlaut wieder: „Absolute Frechheit, das so zu machen. Das ist einfach Verbrauchertäuschung. Alle erwarten doch, dass da wie bei ,0,0%‘ gar kein Alkohol drin ist.“ Das ist die Meinung einer einzelnen Person zu einer Kennzeichnung, die nach der Darstellung des Berichts den geltenden Regeln entspricht – aber es beschreibt die Erwartung, mit der viele vor dem Regal stehen.
Was der Verband von Brüssel und Berlin verlangt
Die Forderungen des Projekts Lebensmittelklarheit richten sich an zwei Adressaten. Die Europäische Kommission und die deutsche Bundesregierung sollen dafür sorgen, dass die rechtsverbindliche Bezeichnung auf die Schauseite der Flasche gehört – und zwar im selben Sichtfeld wie die Größenordnung des verbliebenen Alkohols, also „< 0,05 % vol.“ oder „< 0,5 % vol.“.
Zweitens sollen sich die Anbieter freiwillig verpflichten, Pflichtangaben immer auf dieselbe Weise und an derselben Stelle zu platzieren. Drittens sollen Bundesinstitutionen wie das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit ihre Aufklärung darüber fortsetzen, dass „alkoholfrei“ im Rechtssinn nicht alkoholfrei bedeutet.
Neu ist der Konflikt nicht: Nach Angaben des Berichts führen Kennzeichnungen dieser Art seit mindestens zwölf Jahren zu Verbrauchermeldungen; bereits 2014 sprach das Projekt mit dem Deutschen Brauer-Bund über denselben Punkt beim alkoholfreien Bier.
Was in Österreich und der Schweiz gilt
Das EU-Weinrecht gilt in Österreich unmittelbar – die 0,5-Prozent-Schwelle und die Kennzeichnung in 0,5er-Schritten sind dort dieselben, und die Verordnung (EU) 2026/471 wirkt ebenso. Die Sonderregel zum Zusatz „< 0,5 % vol.“ stammt dagegen aus der deutschen Weinverordnung und gilt nur in Deutschland. Die Schweiz ist als Nicht-EU-Staat an das EU-Weinrecht nicht gebunden; wer dort einkauft, sollte sich nicht auf die hier beschriebene Systematik verlassen. Der Marktcheck selbst bezieht sich ausschließlich auf Berliner Filialen.
Was offenbleibt
Drei ungeklärte Punkte
- Ob die fehlende Zahl auf fünf Etiketten tatsächlich gegen geltendes Recht verstößt, ist bislang eine Rechtsauffassung des Verbands. Ob eine Lebensmittelüberwachungsbehörde das ebenso sieht, geht aus der Veröffentlichung nicht hervor.
- Stellungnahmen der betroffenen Anbieter enthält der Bericht nicht. NETZ-TRENDS hat für diesen Beitrag keine eingeholt; die Produkte werden hier deshalb nicht einzeln benannt.
- Offen bleibt, wie die ab 2027 vorgeschriebene Bezeichnung auf dem Etikett platziert sein muss. Genau das – die Position im Sichtfeld – ist der Punkt, an dem der Marktcheck ansetzt.
Bis dahin bleibt die Lage im Regal unverändert: Der verlässlichste Hinweis auf den tatsächlichen Alkoholgehalt steht nicht vorn auf der Flasche, sondern hinten im Kleingedruckten – und bei fünf von 42 untersuchten Weinen dort auch nicht.
Passend dazu: NETZ-TRENDS hat zuletzt über das neue EU-Gewährleistungslabel und über die seit dem 27. September geltenden EU-Regeln gegen Greenwashing berichtet – beides Fälle, in denen die EU Kennzeichnungspflichten verschärft.
Haben Sie beim Einkauf schon einmal vergeblich nach der Alkoholangabe auf einer Flasche gesucht – und wie wichtig ist Ihnen diese Zahl? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Alkoholfreier Wein: Wirklich ohne Alkohol?, Pressemitteilung vom 28. September 2026
- Verbraucherzentrale Bundesverband, Projekt Lebensmittelklarheit: Verwirrung beim alkoholfreien Wein. Marktcheck des Projekts Lebensmittelklarheit, Bericht vom 14. September 2026 (PDF)
- Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EU) 2026/471 vom 24. Februar 2026, unter anderem zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; Inkrafttreten laut EUR-Lex am 19. September 2027
- Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Agrarerzeugnisse, Artikel 119 (Kennzeichnung), in der geltenden Fassung
- Weinverordnung (Deutschland), Paragraf 37 Absatz 4, zitiert nach dem Marktcheck-Bericht des vzbv vom 14. September 2026
- Lebensmittelklarheit.de: Ist die Bezeichnung „alkoholfreier Wein“ zulässig?, Stand 28. Juli 2026
- Deutsche Gesellschaft für Ernährung: Am besten null Promille – Positionspapier zu Alkohol, 2024
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