Das Wichtigste in Kürze
- Das deutsche Bundeskartellamt hat am Dienstag seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf der 12. GWB-Novelle vom 15. Juli 2026 veröffentlicht. Die dort neu aufgenommenen Sonderregeln für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkanbieter sieht die Behörde „insgesamt kritisch“.
- Zur Begründung verweist die Bonner Behörde ausdrücklich auf Werbezahlen des Verbands Privater Medien: 2025 erlösten audio- und audiovisuelle Medien in Deutschland 6,28 Milliarden Euro, 0,9 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Fernsehwerbung ging darin allerdings um 9,2 Prozent auf 3,25 Milliarden Euro zurück.
- Am selben Tag bestätigte die Mitgliederversammlung des VAUNET in Berlin ihre Verbandsspitze. Vorstandsvorsitzender Claus Grewenig forderte mehr Handlungsspielraum „für Investitionen, für Kooperationen“ und den Abbau von Benachteiligungen im Wettbewerbs- und Medienrecht.
Zwei Papiere zum deutschen Rundfunk vom selben Dienstag, die in unterschiedliche Richtungen weisen: Am Vormittag stellte das Bundeskartellamt in Bonn seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf der 12. GWB-Novelle online – das Papier selbst ist auf den 21. September datiert. Am späten Nachmittag meldete der VAUNET – Verband Privater Medien aus Berlin die Ergebnisse seiner Mitgliederversammlung. Beide Texte behandeln dieselbe Frage: Wie viel Spielraum soll das deutsche Kartellrecht privaten Radio- und Fernsehanbietern künftig einräumen?
Die Antworten fallen unterschiedlich aus. Und der Streit läuft an einer bemerkenswerten Stelle zusammen: Die Wettbewerbsbehörde stützt ihre Kritik auf Zahlen, die der Verband selbst veröffentlicht hat.
Was der Regierungsentwurf für den Rundfunk vorsieht
Der Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält nach Darstellung des Bundeskartellamts neu aufgenommene Sonderregeln für den Rundfunk. Sie stehen im künftigen Paragrafen 30 Absatz 2b und Absatz 4 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und sollen Kooperationen zwischen Sendern erleichtern; die Behörde bezeichnet sie als „Ausnahmevorschriften“ und als „kartellrechtliche Privilegierung“.
Für Kooperationen zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten soll dabei die europäische Regelung des Artikels 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in deutsches Recht übertragen werden. Das nennt die Behörde „im Ausgangspunkt nachvollziehbar“ – kritisiert aber, dass der vorgesehene Wortlaut „in mehrfacher Hinsicht vom europäischen Recht“ abweiche und damit das Ziel höherer Rechtssicherheit gefährde.
Bei den privaten Anbietern geht die Kritik weiter. Dort stellt das Bundeskartellamt nicht die Ausgestaltung infrage, sondern den Anlass: „Im Hinblick auf private Rundfunkanbieter ist bereits der geltend gemachte Regulierungsanlass zu hinterfragen.“
Die Behörde zweifelt an der Begründung des Entwurfs
Die Gesetzesbegründung führt nach Angaben der Behörde den zunehmenden Druck durch den Wettbewerb mit Onlineplattformen an. Genau diesen Punkt lässt das Bundeskartellamt nicht stehen. Der angeführte Druck erscheine „angesichts der weiterhin vergleichsweise stabilen Werbeerlöse der Anbieter als Rechtfertigung für die geplante kartellrechtliche Privilegierung wenig überzeugend“, heißt es in dem Papier. Hinzu komme, dass auch die traditionellen Anbieter „ebenfalls immer erfolgreicher im digitalen Raum tätig“ seien.
An dieser Stelle setzt die Behörde einen Quellenverweis in Klammern, der den Vorgang ungewöhnlich macht: Als Beleg für die stabilen Werbeerlöse nennt und verlinkt sie die Werbemarktanalyse des VAUNET vom Juli 2026 – also die Datensammlung jenes Verbands, dessen Mitglieder zu den Begünstigten der geplanten Regelung zählen würden.
Offen lässt der Entwurf nach Lesart der Behörde noch etwas anderes: Bei den erweiterten Kooperationsmöglichkeiten stelle sich „die Frage, wie gewährleistet werden soll, dass etwaige Synergieeffekte und Marktmachtgewinne wirklich für eine erfolgreiche Transformation genutzt werden“.
Die Zahlen, auf die sich das Bundeskartellamt beruft
Die VAUNET-Analyse stützt sich auf die Netto-Werbestatistik des Zentralverbands der deutschen Werbewirtschaft, die in den Segmenten Fernsehen, Radio und Instream unter anderem auf Erhebungen des Verbands beruht. Über alle erfassbaren Werbeträger hinweg stiegen die Netto-Werbeumsätze in Deutschland 2025 demnach um 4,3 Prozent auf 27,88 Milliarden Euro.
Für die audio- und audiovisuellen Medien weist der Verband 6,28 Milliarden Euro aus – ein Zuwachs von rund 0,9 Prozent gegenüber 2024 (6,22 Milliarden Euro) und ein Werbemarktanteil von 22,5 Prozent. Für 2026 erwartet der VAUNET laut seiner Frühjahrsprognose mit Stand Mai 2026 ein Plus von 4,3 Prozent auf 6,55 Milliarden Euro.
| Werbesegment | 2025 in Mio. € | Veränderung 2025 | 2026 erwartet in Mio. € |
|---|---|---|---|
| Fernsehwerbung | 3.250 | −9,2 % | 3.120 |
| Instream-Videowerbung | 2.217 | +22,3 % | 2.608 |
| Radiowerbung | 677 | −4,3 % | 677 |
| Instream-Audiowerbung | 133 | +11,0 % | 144 |
| Audio- und audiovisuelle Medien gesamt | 6.277 | +0,9 % | 6.549 |
Warum beide Seiten dieselben Zahlen anders lesen können
Die Tabelle erklärt, weshalb sich aus einem Datensatz zwei Erzählungen bauen lassen. Wer auf die Gesamtsumme sieht, findet ein Plus von 0,9 Prozent und eine Prognose von plus 4,3 Prozent – die Grundlage für die Einschätzung „vergleichsweise stabil“. Wer die Segmente einzeln liest, findet einen Umbau: Das klassische Fernsehen verlor 2025 rund 328 Millionen Euro, das Radio 30 Millionen Euro; die Zuwächse entstanden allein in den beiden Instream-Segmenten.
Nach den Zahlen des Verbands stiegen die Erlöse der vier größten Technologiekonzerne – Alphabet mit YouTube, Amazon mit Prime Video, ByteDance mit TikTok und Meta mit Facebook und Instagram – bei der Instream-Videowerbung in Deutschland zuletzt von 1,3 auf 1,6 Milliarden Euro, ein Plus von knapp 21 Prozent. Das entspricht nach Verbandsangaben 72 Prozent der gesamten Instream-Video-Werbeerlöse in Deutschland; für 2026 erwartet der VAUNET einen weiteren Anstieg auf rund 1,9 Milliarden Euro.
Was der Streit ungeklärt lässt
Beide Seiten arbeiten mit derselben Quelle und kommen zu verschiedenen Ergebnissen, weil sie verschiedene Bezugsgrößen wählen: die Summe aller Segmente gegen die Entwicklung der einzelnen Gattung. Welche Größe die richtige ist, entscheidet keine Statistik, sondern eine politische Abwägung darüber, was der Gesetzgeber schützen will – die Erlöse der Medienhäuser insgesamt oder ihr klassisches Sendegeschäft. Das Bundeskartellamt hält den im Entwurf angeführten Anlass für nicht ausreichend belegt; der Verband verweist auf den Wettbewerb mit den großen Plattformkonzernen.
Die Privilegien würden vor allem lokalen Hörfunk erreichen
Praktisch dürfte die geplante Ausnahme nach Einschätzung der Behörde deutlich weniger bewirken als erhofft. Weil das europäische Kartellverbot des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Konfliktfall Anwendungsvorrang hat, werde sich die Privilegierung bei bundesweiten oder grenznahen Angeboten nicht auswirken. Sie werde deshalb „wohl vorwiegend lokalen oder regionalen Hörfunkanbietern zugutekommen“ – also dem Hörfunk, für den der Verband bei den Radiowerbeerlösen 2026 insgesamt ein Nullwachstum erwartet.
Zugleich rechnet die Behörde damit, dass der neue Paragraf 30 Absatz 2b Satz 4 mit unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet und „für mehr statt weniger Rechtsunsicherheit sorgen“ werde. Ausdrücklich begrüßt wird dagegen, dass Kooperationen im redaktionellen Bereich weiter ausgenommen bleiben. Eine Ausweitung darauf hätte „nicht allein negative wettbewerbliche Folgen, sondern beträfe unmittelbar die Meinungsvielfalt und einen Kernbereich der demokratischen Willensbildung“, heißt es in dem Papier – dies solle auch im Pressebereich so bleiben.
Höhere Schwellen, weniger Kontrolle bei Lokalzeitungen
Der zweite Konfliktpunkt betrifft nicht nur den Rundfunk. Die deutsche Bundesregierung will laut der Stellungnahme die Umsatzschwellen anheben, ab denen ein Zusammenschluss beim Bundeskartellamt angemeldet werden muss. Die Behörde spricht von „Schutzlücken“ und rechnet vor: Die weltweite Umsatzschwelle stiege binnen drei Jahren um 50 Prozent von 500 auf 750 Millionen Euro, die Inlandsschwelle für ein Unternehmen um 200 Prozent von 25 auf 75 Millionen Euro, die zweite Inlandsschwelle um 300 Prozent von 5 auf 20 Millionen Euro. Bereits 2021 waren die Inlandsschwellen von 25 und 5 Millionen Euro auf 50 und 17,5 Millionen Euro erhöht worden.
Den Nutzen hält die Behörde für gering: Der Regierungsentwurf selbst gehe von Einsparungen von 374.000 Euro beim Bundeskartellamt und knapp 3,0 Millionen Euro bei den Unternehmen aus – und prognostiziere zugleich, dass die Schwellenerhöhung „jedes Jahr einen wettbewerbsschädlichen Zusammenschluss“ ermögliche.
Für die Medienvielfalt zieht das Papier daraus eine konkrete Folge. „Schon jetzt können beispielsweise den lokalen Wettbewerb ausschaltende Zusammenschlüsse zwischen Lokalzeitungen in Klein- und Mittelstädten regelmäßig nicht mehr verhindert werden“, heißt es dort; die höheren Schwellen würden diesen Befund weiter verschärfen.
Die Presse- und Rundfunkrechenklausel
Paragraf 38 Absatz 3 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen rechnet Umsätze von Presse- und Rundfunkunternehmen mit einem Faktor hoch, damit auch kleinere Zusammenschlüsse in der Fusionskontrolle erfasst werden – ein Instrument speziell zum Schutz der Meinungsvielfalt. Der Multiplikator wurde laut Bundeskartellamt für die Presse von ursprünglich zwanzig über acht auf heute vier abgesenkt, für den Rundfunk von zwanzig auf acht. Dass der Regierungsentwurf keine weitere Absenkung vorsieht, bezeichnet die Behörde als begrüßenswert.
Was der VAUNET von der Politik erwartet
Der Verband, der nach eigenen Angaben rund 160 Mitgliedsunternehmen aus Fernsehen, Radio, Web und Streaming vertritt, bestätigte am Dienstag in Berlin seine Spitze einstimmig. Claus Grewenig, Chief Corporate Affairs Officer von RTL Deutschland, wurde als Vorstandsvorsitzender wiedergewählt. Nina Gerhardt, CEO von RTL Radio Deutschland und bisher stellvertretende Vorstandsvorsitzende, übernimmt zusätzlich den Fachbereich Radio und Audiodienste; ihr Stellvertreter wird Marco Maier von der FFH MEDIENGRUPPE, der nach sechs Jahren als Vorsitzender nicht erneut kandidierte. Michael Müller von der ProSiebenSat.1 Media SE führt weiter den Fachbereich TV und Multimedia. Neuer Schatzmeister ist Matthias Heinze von Warner Bros. Discovery.
In der Sache formulierte Grewenig eine Erwartung, die sich mit dem vom Bundeskartellamt kritisierten Teil des Entwurfs berührt: „Private Medien brauchen faire Wettbewerbsbedingungen und mehr Handlungsspielraum: für Investitionen, für Kooperationen sowie im Wettbewerb mit globalen Big Tech-Plattformen.“ Und weiter: „im Wettbewerbs- und Medienrecht müssen bestehende Benachteiligungen privater Anbieter endlich abgebaut werden“. Ob sich diese Forderung auf die konkreten Regelungen des Regierungsentwurfs bezieht, geht aus der Mitteilung nicht hervor; der Verband nennt das Vorhaben dort nicht.
Für den Hörfunk verlangte Gerhardt eine Regulierung, „die den Besonderheiten dieses Marktes und seiner Refinanzierung Rechnung trägt“, und verwies auf die Auffindbarkeit privater Radioangebote auf Benutzeroberflächen, in Audiosystemen und im Auto. Müller ordnete den privaten Rundfunk als „Gegengewicht zu Tech-Monopolen“ ein. Zu Gast war Jan Ole Püschel, Leiter der Abteilung Medien beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien; er erklärte, die Refinanzierung der Angebote privater Medien „durch faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten ist daher weiter unsere Aufgabe, national und europäisch“.
Der Verband warnt zugleich vor EU-Verbraucherschutzregeln
Ein Punkt der Mitteilung richtet sich nicht an das deutsche Kartellrecht, sondern an Brüssel – und betrifft unmittelbar Kundschaft und Publikum. Die Mitgliederversammlung warnte nach Verbandsangaben davor, dass „auf europäischer Ebene verstärkt verbraucherschutzpolitisch getriebene Rechtsakte und Rechtsprechung insbesondere ihre online-basierten und Abo-Geschäftsmodelle gefährden“. Genannt werden die Digital-Omnibus-Verordnung, der angekündigte Digital Fairness Act und ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Widerruf digitaler Inhalte und Dienstleistungen.
Diese Vorhaben wirken anders als das deutsche Wettbewerbsrecht: EU-Verordnungen und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gelten auch in Österreich, nicht aber in der Schweiz. Die 12. GWB-Novelle betrifft ausschließlich Deutschland. Wie NETZ-TRENDS berichtete, arbeitet die EU-Kommission derzeit an weiteren Regeln für digitale Angebote, unter anderem mit dem Kids Act für den Jugendschutz auf Plattformen.
Wie es weitergeht
Die Stellungnahme ist eine Behördenposition im laufenden Gesetzgebungsverfahren, keine Entscheidung. Ein Regierungsentwurf durchläuft im deutschen Gesetzgebungsverfahren anschließend Bundestag und Bundesrat. In welchem Beratungsstadium das Vorhaben vom 15. Juli 2026 derzeit steht und wann die Novelle in Kraft treten soll, ist den veröffentlichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Bereits am 19. Juni 2026 hatte die Behörde nach eigenen Angaben eine Stellungnahme zum vorangegangenen Referentenentwurf vorgelegt.
Offen bleibt auch, wie sich die Debatte über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dazu verhält. Erst im September hatte der rbb sein Sparprogramm für abgeschlossen erklärt; die neuen Kooperationsregeln des Entwurfs richten sich auch an die öffentlich-rechtlichen Anstalten.
Welche Bezugsgröße halten Sie für die richtige – die Gesamterlöse der privaten Medienhäuser oder die Entwicklung von Fernsehen und Radio für sich? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Bundeskartellamt: Stellungnahme zum Regierungsentwurf 12. GWB-Novelle, Meldung vom 22. September 2026, sowie das Stellungnahme-Dokument, Bonn, 21. September 2026
- VAUNET – Verband Privater Medien: „VAUNET bestätigt auf Mitgliederversammlung Verbandsspitzen“, Pressemitteilung vom 22. September 2026, 17:40 Uhr
- VAUNET: Werbemarktanalyse „Audio- & audiovisuelle Werbung in Deutschland 2025/26“, Juli 2026, mit Frühjahrsprognose zum Werbemarkt 2026 (Stand Mai 2026)
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Gesetzesvorhaben 12. GWB-Novelle
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Paragraf 30, Paragraf 35 und Paragraf 38
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