Das Wichtigste in Kürze

  • EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat am Mittwoch, 16. September 2026, in ihrer Rede zur Lage der Union im Europäischen Parlament in Straßburg einen Rechtsakt mit dem Namen „EU Kids Act“ angekündigt. Nach dem von der Kommission veröffentlichten Redetext soll er am Donnerstag, 17. September, vorgeschlagen werden.
  • Die im Redetext genannten Altersstufen: keine sozialen Netzwerke unter 13 Jahren, kein eigenes Nutzerkonto unter 15 Jahren, von 13 bis 15 nur von Eltern eingerichtete und beaufsichtigte „Mini-Konten“ mit begrenzten Funktionen und Zeitbegrenzung, von 15 bis 18 eine Pflicht der Plattformen zu sicherem Design.
  • Das Europäische Parlament hatte am 26. November 2025 mit 483 zu 92 Stimmen bei 86 Enthaltungen ein EU-weites Mindestalter von 16 Jahren gefordert, mit Elternzustimmung ab 13. Über den Pressedienst der Kommission war der Wortlaut des Vorschlags am Mittwochmittag nicht abrufbar.

Vier Altersstufen, ein Termin und ein Rechtstext, der noch aussteht: Ursula von der Leyen hat am Mittwoch im Europäischen Parlament in Straßburg die Rede zur Lage der Union gehalten und darin konkrete Altersstufen für den Zugang von Minderjährigen zu sozialen Netzwerken genannt. „Morgen wird die Kommission den Rechtstext zu Kindern vorschlagen, den ‚KIDS ACT‘“, heißt es in der deutschen Fassung des Redetexts, den die Kommission unter der Nummer SPEECH/26/1868 veröffentlicht hat. Der Text trägt den üblichen Vermerk „Es gilt das gesprochene Wort“.

Die Zahlen stehen damit in einem Dokument der Kommission – und zugleich in einer Form, die noch kein Recht setzt. Was am Donnerstag vorgelegt werden soll, ist ein Vorschlag. Bis daraus geltendes Recht wird, müssen das Europäische Parlament und der Rat der EU zustimmen; beide können ihn ändern.

Vier Altersstufen, wie sie im Redetext stehen

Die Kommissionspräsidentin beschreibt das Vorhaben im Redetext als „graduellen und ausdifferenzierten Ansatz“: „Jede Altersstufe hat ihre eigenen Sensibilitäten Und deshalb wird es für jede ein eigenes darauf abgestimmtes Schutzniveau geben.“ Die folgende Übersicht gibt ausschließlich wieder, was dazu im veröffentlichten Redetext steht.

Alter Was der Redetext dazu nennt Wer handeln müsste
unter 13 „Keine sozialen Netzwerke unter 13 Jahren“ Plattform
13 bis 15 nur „Mini-Konten“, von Eltern eingerichtet und beaufsichtigt, „mit begrenzten Funktionen und zeitlicher Einschränkung“ Plattform und Eltern
ab 15 eigenes Nutzerkonto möglich – „Kein eigenes Nutzerkonto unter 15 Jahren“ Plattform
15 bis 18 „werden die Plattformen zu einem sicheren Design verpflichtet“ Plattform
Quelle: Europäische Kommission, Rede von Präsidentin von der Leyen zur Lage der Union 2026, SPEECH/26/1868, Straßburg, 16. September 2026, deutsche Fassung. Der Redetext trägt den Vermerk „Es gilt das gesprochene Wort“; der Wortlaut des angekündigten Rechtsakts war über den Pressedienst der Kommission am Mittwochmittag nicht abrufbar.

Begründet wird der Schritt im Redetext unter anderem mit einer Größenordnung zur Nutzungsdauer: „Junge Menschen in Europa verbringen heute täglich vier bis sechs Stunden vor Bildschirmen.“ Eine Quelle für diese Spanne nennt der Redetext nicht. Von der Leyen verweist ferner auf ein von ihr einberufenes „Sonderpanel von Sachverständigen“ und darauf, man habe sich „die Lage in Australien und anderen Ländern angesehen, die vorangegangen sind“.

Der entscheidende Satz betrifft nicht das Alter, sondern die Beweislast

Journalistisch bemerkenswerter als die Altersgrenzen ist ein anderer Satz. Im Redetext heißt es: „Also kehren wir die Beweislast um. Die Plattformen müssen beweisen, dass sie sicher sind.“ Und weiter: „Es geht nämlich nicht darum, dass unsere Minderjährigen auf soziale Medien zugreifen. Es geht darum, wann und in welchem Ausmaß wir sozialen Medien den Zugang zu Minderjährigen erlauben.“

Die Formulierung setzt voraus, dass die Beweislast heute anders verteilt ist. Wie der angekündigte Rechtstext sie verschieben will, welchen Nachweis eine Plattform führen müsste und gegenüber welcher Stelle, steht im Redetext nicht. Dass die Durchsetzung schon nach geltendem Recht aufwendig ist, zeigt ein laufendes Verfahren, über das NETZ-TRENDS berichtet hat: Die irische Medienaufsicht Coimisiún na Meán untersucht bei der Plattform X die Altersprüfung und vier Vorgaben zu Elternkontrollen. Ein Ergebnis der Untersuchung liegt nicht vor.

Was die Rede offenlässt

Der Redetext nennt weder das Rechtsinstrument – Verordnung oder Richtlinie – noch ein Datum für das Inkrafttreten, noch ein Verfahren, mit dem das Alter geprüft werden soll. Auch dazu, wer die Kosten der Altersprüfung trägt und welche Daten dafür erhoben werden dürfen, steht nichts darin. Die Wahl des Instruments ist dabei keine Formalie: Eine EU-Verordnung würde in Österreich unmittelbar gelten, eine Richtlinie müsste erst in nationales Recht umgesetzt werden. Für die Schweiz als Nichtmitglied gilt beides nicht.

Das Parlament forderte 16 Jahre – im Redetext steht 15

Die Zahlen aus Straßburg treffen auf eine Position, die das Europäische Parlament bereits formuliert hat. In einer Entschließung vom 26. November 2025 forderten die Abgeordneten nach Angaben der Pressemitteilung des Parlaments ein „EU-weit geltendes Mindestalter von 16 Jahren für den Zugang zu sozialen Medien, Videoplattformen und KI-Begleitern“. 13- bis 16-Jährigen solle der Zugang mit Zustimmung der Eltern möglich sein. Angenommen wurde der Bericht mit 483 zu 92 Stimmen bei 86 Enthaltungen.

Beide Modelle ziehen bei 13 Jahren eine untere Linie und binden den Zugang darüber an die Eltern – sie tun es aber unterschiedlich: Das Parlament spricht von einer Zustimmung der Eltern, der Redetext von „Mini-Konten“, die Eltern einrichten und beaufsichtigen. Vor allem trennt sie die obere Zahl. Das Parlament setzt die Schwelle für den unbeaufsichtigten Zugang bei 16 Jahren, der Redetext bei 15 – eine Abweichung um ein Jahr und damit um einen ganzen Jahrgang. Eine Entschließung des Parlaments ist rechtlich nicht bindend; sie fordert die Kommission zum Handeln auf.

Was im deutschsprachigen Raum heute schon gilt – und was damit nicht gemeint ist

Eine EU-weite Altersgrenze für den Zugang zu Plattformen existiert bisher nicht. Was existiert, ist eine Altersgrenze für etwas anderes: die datenschutzrechtliche Einwilligung. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist die Verarbeitung der Daten eines Kindes bei Diensten der Informationsgesellschaft rechtmäßig, „wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat“; die Mitgliedstaaten dürfen eine niedrigere Grenze vorsehen, „die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf“.

Land Alter für eigene Einwilligung Rechtsgrundlage
EU-Grundregel 16 Jahre Art. 8 Abs. 1 DSGVO, Absenkung bis 13 zulässig
Deutschland 16 Jahre keine niedrigere nationale Altersgrenze festgelegt, es bleibt bei der Grundregel
Österreich 14 Jahre § 4 Abs. 4 Datenschutzgesetz
Schweiz kein EU-Mitglied; die DSGVO und ein EU Kids Act gelten dort nicht unmittelbar
Quellen: Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 8 Abs. 1; Rechtsinformationssystem des Bundes (Österreich), Datenschutzgesetz, Fassung vom 16. September 2026. Die Angaben betreffen die datenschutzrechtliche Einwilligung, nicht den Zugang zu einer Plattform.

Dieser Unterschied ist der Punkt, an dem die Debatte regelmäßig durcheinandergerät. Artikel 8 DSGVO regelt, ab wann ein Kind selbst in die Verarbeitung seiner Daten einwilligen kann – nicht, ab wann es ein Konto haben darf. Für eine auf Einwilligung gestützte Datenverarbeitung bei einem Dienst der Informationsgesellschaft benötigt ein 14-Jähriger in Deutschland deshalb die Zustimmung der Eltern, in Österreich nicht. Ein Mindestalter für den Zugang zur Plattform selbst, wie es der angekündigte Kids Act vorsieht, wäre eine zusätzliche und andersartige Ebene. Wer beides gleichsetzt, kommt zu dem falschen Schluss, in Deutschland gelte bereits eine Grenze von 16 Jahren für soziale Netzwerke.

Der Digital Services Act liefert den Rahmen – aber keine Zahl

Für Plattformen gelten in der EU bereits Pflichten zum Schutz Minderjähriger aus dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act). Die Europäische Kommission hat dazu am 14. Juli 2025 Leitlinien zu Artikel 28 Absatz 4 veröffentlicht. Sie enthalten nach Darstellung der Kommission eine nicht abschließende Liste von Maßnahmen und sind ausdrücklich nicht rechtsverbindlich; ihre Befolgung ist freiwillig und garantiert für sich genommen keine Regelkonformität. Eine Altersgrenze nennen sie nicht – sie unterscheiden zwischen Altersverifikation für Inhalte für Erwachsene und Altersschätzung in den übrigen Fällen.

An dieser Stelle setzt der angekündigte Rechtsakt an: Wo bisher eine freiwillige Empfehlung ohne Altersgrenze steht, nennt der Redetext Zahlen. Einen zweiten Rechtsakt kündigte von der Leyen für alle Altersgruppen an. Vorausgegangen war im Redetext der Satz, süchtig machende Gestaltung schade jedem; daran schließt sie an: „Deshalb brauchen wir einen umfassenderen Rahmen, den Rechtsakt für Fairness im digitalen Raum. Wir werden ihn im Herbst vorschlagen.“ In der englischen Fassung heißt dieser Rechtsakt Digital Fairness Act. Ein Datum nennt der Redetext dafür nicht.

Was offen bleibt

Drei Punkte lassen sich anhand der vorliegenden Dokumente benennen, ohne Absichten zu unterstellen:

  • Die Altersprüfung selbst. Eine Grenze von 13 oder 15 Jahren wirkt nur, wenn das Alter überprüfbar ist. Welches Verfahren der Vorschlag vorsieht, welche Daten dafür erhoben werden und wer sie speichert, geht aus dem Redetext nicht hervor. Das Europäische Parlament hatte in seiner Entschließung eine EU-App zur Altersüberprüfung und die europäische eID-Brieftasche unterstützt und verlangt, solche Systeme müssten verlässlich sein und die Privatsphäre Minderjähriger wahren.
  • Die Rolle der Eltern. Das „Mini-Konto“ für 13- bis 15-Jährige soll nach dem Redetext von Eltern eingerichtet und beaufsichtigt werden. Was das für Haushalte bedeutet, in denen das nicht geschieht – und welche Folgen es für ein Kind hat, dessen Eltern kein solches Konto einrichten –, ist bislang nicht beschrieben.
  • Der Abstand zwischen Ankündigung und Recht. Zwischen einem Kommissionsvorschlag und einer geltenden Regel liegen die Beratungen in Parlament und Rat der EU. Beide Organe können die Altersstufen ändern. Der Vorschlag vom Donnerstag ist der Ausgangspunkt des Verfahrens, nicht sein Ergebnis.

Wie leicht in dieser Debatte zwei Ebenen durcheinandergeraten, zeigte sich schon am Vorabend der Rede: Der deutsche Digitalverband Bitkom veröffentlichte eine Befragung von 501 Lehrkräften, in der sich nach Angaben des Verbands 29 Prozent für ein Verbot der privaten Social-Media-Nutzung an deutschen Schulen aussprachen. Das ist eine Aussage über den Ort Schule – nicht über das Mindestalter für ein Konto, um das es im angekündigten Rechtsakt geht.

Belegbar ist der nächste Termin: Der Rechtstext soll nach dem Redetext am Donnerstag, 17. September 2026, vorgeschlagen werden. Erst an seinem Wortlaut wird sich ablesen lassen, ob die vier Altersstufen aus der Rede so auch im Entwurf stehen – und mit welchem Rechtsinstrument die Kommission sie durchsetzen will.

Halten Sie ein Mindestalter von 13 Jahren für soziale Netzwerke für den richtigen Schnitt – oder sollte die Grenze wie vom Europäischen Parlament gefordert bei 16 Jahren liegen? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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