Das Wichtigste in Kürze

  • Am 27. September 2026 treten in Deutschland sechs neue Verbotstatbestände im Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft. Werbung mit „klimaneutral“, die sich auf den Ausgleich von Treibhausgasen stützt, ist dann ohne Einzelfallprüfung unzulässig.
  • Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland warnte am Montagabend um 18:05 Uhr vor „erheblichen Rechtsunsicherheiten“ und dem Risiko, dass Unternehmen Nachhaltigkeitsaussagen künftig eher vermeiden als transparent kommunizieren.
  • Der Regierungsentwurf beziffert den zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand der Wirtschaft auf rund 52,2 Millionen Euro und den einmaligen Aufwand auf rund 355,84 Millionen Euro. Für Bürgerinnen und Bürger sinkt der Zeitaufwand um rund 25.000 Stunden im Jahr.

In 13 Tagen ändert sich in Deutschland, was auf einer Verpackung stehen darf. Am 27. September 2026 tritt das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft, ausgefertigt am 12. Februar 2026 und verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 43 vom 19. Februar 2026. Es fügt dem deutschen UWG sechs neue Tatbestände hinzu, die ohne weitere Prüfung unlauter sind – darunter das Werben mit Klimaneutralität, die auf Kompensation beruht.

Am Montagabend meldete sich der Berufsstand zu Wort, der dabei eine Rolle bekommt. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) veröffentlichte um 18:05 Uhr eine Mitteilung mit dem Titel „UWG-Novelle führt zu Rechtsunsicherheit bei Nachhaltigkeitsaussagen“. Darin sieht der Verband „die Gefahr erhöhter Rechtsunsicherheit, zusätzlicher Bürokratie, zunehmender zivilrechtlicher Risiken und Schadensersatzrisiken“.

Was der Gesetzgeber am 27. September scharf stellt

Das Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 um, bekannt als EmpCo-Richtlinie. Deren Artikel 4 gibt den Mitgliedstaaten zwei Daten vor: Bis zum 27. März 2026 mussten die nationalen Vorschriften erlassen und veröffentlicht sein, angewendet werden sie ab dem 27. September 2026. Deutschland hat den ersten Termin mit der Verkündung im Februar eingehalten.

Kern der Änderung ist der Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG – die sogenannte schwarze Liste. Was dort steht, ist unlauter, ohne dass ein Gericht im Einzelfall prüfen müsste, ob eine Werbung tatsächlich zu einer anderen Kaufentscheidung geführt hätte. Bislang umfasst der Anhang 32 Nummern. Ab dem 27. September sind es 38.

Nummer Was ab dem 27. September unzulässig ist Beispiel aus dem Gesetzeswortlaut
2a Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem ein Siegel, das „weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde“
4a nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage pauschale Aussagen ohne „anerkannte hervorragende Umweltleistung“, etwa nach dem EU-Umweltzeichen
4b unwahre Angabe zur Reichweite einer Umweltaussage eine Aussage über das gesamte Produkt, die sich tatsächlich nur auf einen Aspekt bezieht
4c Umweltwirkung auf Basis von Kompensation Aussagen, die sich „auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen“ und neutrale, verringerte oder positive Wirkung behaupten
10a gesetzliche Pflicht als Besonderheit verkauft die Präsentation von Anforderungen, die ohnehin „kraft Gesetzes für alle Produkte“ der Kategorie gelten
23d irreführende Angaben zu Update, Haltbarkeit und Reparierbarkeit (sieben Unterpunkte) unter anderem „die Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist“
Quelle: Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026, Artikel 1 Nummer 7, Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 43. Zitate im Wortlaut des Gesetzes. Abgerufen am 14. September 2026.

Hinzu kommen Änderungen außerhalb der schwarzen Liste. In § 5 Absatz 2 Nummer 1 UWG werden „ökologische oder soziale Merkmale“ und „Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit“ ausdrücklich zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware gezählt, über die nicht getäuscht werden darf. Und ein neuer § 5b Absatz 3a stuft bei Diensten, die Produkte nach ökologischen oder sozialen Merkmalen vergleichen, die Angaben zur Vergleichsmethode, zu den verglichenen Produkten und deren Lieferanten sowie zur Aktualisierung als „wesentliche Informationen“ ein – wer sie vorenthält, handelt irreführend durch Unterlassen.

Bei „klimaneutral“ war das höchste deutsche Zivilgericht schneller als der Gesetzgeber

Für die bekannteste der neuen Verbotsnummern gibt es bereits Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied am 27. Juni 2024 im Verfahren I ZR 98/23 über die Werbung eines Fruchtgummi-Herstellers, der nach eigenen Angaben seit 2021 alle Produkte „klimaneutral“ produzierte – tatsächlich erreicht über Kompensationszahlungen. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Nach der Mitteilung des Gerichts Nr. 138/2024 war die Werbung irreführend nach § 5 Absatz 1 UWG: Bei mehrdeutigen Umweltbegriffen müsse „in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist“. Ein Verweis über einen QR-Code genügte dem Senat nicht.

Der Unterschied zur neuen Rechtslage liegt im Prüfungsmaßstab. Das Verfahren von 2024 lief über die allgemeine Irreführungsnorm, bei der es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Ab dem 27. September steht dieselbe Praxis in der schwarzen Liste des Anhangs – Handlungen, die dort aufgeführt sind, sind nach § 3 Absatz 3 UWG gegenüber Verbrauchern stets unzulässig.

Der Umsetzungsplan und die Frage, wer ihn prüft

Der Punkt, an dem sich das IDW reibt, ist ein anderer. Der neue § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG erklärt eine Aussage über die künftige Umweltleistung für irreführend, wenn ihr keine „klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare“ Verpflichtung in einem „detaillierten und realistischen Umsetzungsplan“ zugrunde liegt. Dieser Plan muss messbare und zeitgebundene Ziele enthalten – und er muss „regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft“ werden, dessen Erkenntnisse den Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung zu stellen sind. Wer also „bis 2035 klimaneutral“ auf eine Packung schreibt, braucht dafür künftig einen geprüften Plan.

Wer diese Prüfung übernehmen darf, steht nicht im Gesetz, sondern in der Begründung. Der Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/1855 vom 29. September 2025, formuliert es so: Der Sachverständige müsse „über die zur Beurteilung der Richtigkeit des Umsetzungsplans erforderliche Sachkunde verfügen“. Davon sei „insbesondere bei nach dem Umweltauditgesetz zugelassenen Umweltgutachtern auszugehen“. Und weiter: „Bei Aussagen mit Bezug zu ihrem jeweiligen Kompetenzbereich können im Einzelfall auch Wirtschafts- und Abschlussprüfer über die erforderliche Sachkunde verfügen, insbesondere, wenn eine Zulassung zur Nachhaltigkeitsberichtsprüfung vorliegt.“

Einordnung: zwei Sätze, zwei Reichweiten

In der IDW-Mitteilung heißt es: „Die Gesetzesbegründung zur UWG-Novelle nennt auch Wirtschaftsprüfer als sachkundige Prüfer.“ Das trifft zu. Die Begründung nennt an erster Stelle jedoch die nach dem Umweltauditgesetz zugelassenen Umweltgutachter und ordnet Wirtschafts- und Abschlussprüfer ausdrücklich dem Einzelfall zu, gebunden an deren Kompetenzbereich und an eine Zulassung zur Nachhaltigkeitsberichtsprüfung. Im selben Text kündigt das Institut ein Fragen- und Antworten-Papier „zur Prüfung von Umsetzungsplänen nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG“ für seine Mitglieder an.

„Nachhaltigkeitskommunikation muss verlässlich sein und darf Verbraucher nicht in die Irre führen. Das Ziel der EmpCo-Richtlinie ist daher grundsätzlich richtig und nachvollziehbar“, wird Melanie Sack, Vorstandssprecherin des IDW, in der Mitteilung zitiert. Neue Regeln dürften aber „nicht dazu führen, dass zur Vermeidung rechtlicher Risiken sinnvolle Nachhaltigkeitskommunikation abnimmt oder sich zu einer bürokratischen Compliance-Übung entwickelt“.

Was die Novelle kostet – und wen sie entlastet

Der Regierungsentwurf beziffert die Folgen. Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 52,2 Millionen Euro, vollständig als Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Hinzu kommt einmaliger Aufwand von rund 355,84 Millionen Euro, davon 355,1 Millionen Euro für die Anpassung von Produkten, Fertigungsprozessen und Beschaffungswegen und 688.000 Euro für digitale Prozessabläufe. Für Bürgerinnen und Bürger verringert sich der jährliche Zeitaufwand nach derselben Rechnung um rund 25.000 Stunden.

Für den geprüften Umsetzungsplan selbst rechnet der Entwurf mit rund 2.000 Euro Sachkosten je Fall: 1.000 Euro für externe Beratung und 1.000 Euro für die externe Prüfung, kalkuliert mit einem Arbeitstag des Sachverständigen. Als Vergleichswert nennt der Entwurf die Tagessätze für Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter, die nach Angaben von EMAS bei 1.000 Euro beginnen. In der Summe ergeben sich daraus laufende Sachkosten von 17,5 Millionen Euro und einmalige von 105 Millionen Euro.

Praxishinweis: Woran sich Werbeaussagen ab dem 27. September messen lassen

  • Siegel: Steht dahinter ein Zertifizierungssystem mit Prüfung durch Dritte oder eine staatliche Festsetzung? Andernfalls fällt es unter Nummer 2a des Anhangs.
  • Pauschalbegriffe: „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ ohne belegte anerkannte hervorragende Umweltleistung fallen unter Nummer 4a. Das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 nennt das Gesetz als Maßstab.
  • Klimaversprechen: Beruht die Aussage auf Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette, ist sie nach Nummer 4c unzulässig – unabhängig davon, wie gut das Ausgleichsprojekt ist.
  • Zukunftsversprechen: Zu einer Aussage über künftige Umweltleistung gehören öffentlich einsehbare Verpflichtungen und die Ergebnisse der externen Prüfung. Fehlen sie, gilt die Aussage nach § 5 Absatz 3 Nummer 4 als irreführend.

Die Verbraucherseite hatte mehr gefordert, nicht weniger

Gegen den Entwurf gab es Kritik – aus der anderen Richtung. Der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nannte seine Stellungnahme vom 6. November 2025 „Wirksam vorgehen gegen Greenwashing und Online-Manipulation“ und begrüßte die Umsetzung. Er verlangte aber eine weitere Reichweite: Zur Definition der Umweltaussage solle der im deutschen UWG übliche Begriff „geschäftliche Handlung“ verwendet werden, damit auch Vorgänge jenseits der EU-Richtlinie erfasst werden, „wie etwa beim Ankauf von Produkten“. Übernommen wurde das nicht.

Dass es beim Thema um mehr geht als um Formulierungen, belegt das federführende Ministerium selbst. Auf seiner Informationsseite zu Greenwashing schreibt das deutsche Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, entsprechende Behauptungen fänden sich „laut einer Studie“ in der Hälfte der Umweltaussagen; Umweltclaims könnten die positive Einschätzung eines Produkts „nach einer aktuellen Untersuchung sogar verdoppeln“. Welche Studien gemeint sind, benennt die Seite nicht.

Bußgelder gibt es – aber nur in einem engen Korridor

Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Sanktionen. Der Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 Euro und – ab einem Jahresumsatz von 1,25 Millionen Euro – bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes steht bereits heute in § 19 UWG; die Novelle fasst die Vorschrift im Kern unverändert neu. Er greift ausschließlich bei einem „weitverbreiteten Verstoß“ im Sinne der EU-Verordnung 2017/2394 und nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme. Zuständig sind das deutsche Bundesamt für Justiz, die BaFin und die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Der praktisch wichtigere Hebel bleibt das Zivilrecht: Mitbewerber und Verbände können abmahnen und klagen, und § 9 Absatz 2 UWG gibt Verbraucherinnen und Verbrauchern einen eigenen Schadensersatzanspruch, wenn eine unzulässige geschäftliche Handlung sie zu einer Entscheidung veranlasst hat, die sie sonst nicht getroffen hätten. Genau dieser Mechanismus ist es, den das IDW als „zunehmende zivilrechtliche Risiken“ beschreibt – aus Sicht der Betroffenen ist er das Gegenstück dazu.

In Österreich gilt derselbe Stichtag, in der Schweiz gar nichts davon

Die EmpCo-Richtlinie bindet alle EU-Mitgliedstaaten. Nach Darstellung des österreichischen Schutzverbands gegen unlauteren Wettbewerb wurde die Regierungsvorlage für die österreichische UWG-Novelle am 15. Juni 2026 veröffentlicht; auch dort ist der 27. September 2026 als Stichtag vorgesehen, mit im Kern denselben Verboten zu allgemeinen Umweltaussagen, Siegeln und Haltbarkeit.

Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union. Die Richtlinie gilt dort nicht unmittelbar, und eine Verpflichtung zur Übernahme der neuen Verbote besteht für das schweizerische Recht nicht. Für den Einkauf in Zürich oder Basel ändert sich am 27. September daher zunächst nichts.

Was offen bleibt

Offen ist erstens, wie sich die Begründung des Entwurfs zur Rechtsprechung verhält. Sie nennt als Weg, die selbstgesetzten Verpflichtungen öffentlich einsehbar zu machen, ausdrücklich „die Verwendung eines QR-Codes auf dem Produkt“. Der Bundesgerichtshof hatte 2024 einen QR-Code als Erläuterung des Begriffs „klimaneutral“ nicht genügen lassen. Beides betrifft nicht denselben Gegenstand – dort die Erklärung der Aussage, hier die Zugänglichkeit der Verpflichtungen –, ob die Gerichte die Unterscheidung mittragen, ist bislang nicht entschieden.

Offen ist zweitens, was mit Waren geschieht, die vor dem Stichtag hergestellt und bedruckt wurden. Das deutsche Gesetz enthält in Artikel 2 keine Übergangsregelung für vorhandene Verpackungen; es tritt am 27. September vollständig in Kraft, mit der einzigen Ausnahme des bereits am 19. Juni 2026 wirksam gewordenen § 5 Absatz 6.

Und offen ist drittens, ob die vom IDW beschriebene Wirkung tatsächlich eintritt – dass also weniger statt genauer über Nachhaltigkeit kommuniziert wird. Belegen lässt sich das heute nicht; es ist die Prognose eines Verbands, dessen Berufsstand zugleich für die Prüfung der neuen Umsetzungspläne infrage kommt. Wie viele Unternehmen ihre Werbeaussagen bis zum 27. September ändern, weist bislang keine der geprüften Quellen aus.

Ähnliche Fragen zur Reichweite von Verbraucherrechten beschäftigen derzeit auch die Gerichte: Der Europäische Gerichtshof entschied am 10. September, dass die EU-Telekommunikationsrichtlinie kein einseitiges Änderungsrecht begründet, und das Oberlandesgericht Rostock erklärte im Juli drei Klauseln aus Reisebedingungen für unwirksam.

Ist Ihnen beim Einkaufen schon einmal ein Umweltversprechen aufgefallen, das Sie für zweifelhaft hielten – und woran haben Sie das gemerkt? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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