Das Wichtigste in Kürze
- Ein US-Bundesgericht in Alexandria im Bundesstaat Virginia hat am 2. September 2026 den vom US-Justizministerium geforderten Verkauf der Google-Werbebörse AdX abgelehnt und stattdessen Verhaltensauflagen angeordnet.
- Die Feststellung aus dem April 2025 bleibt bestehen: Google hat nach dem Urteil desselben Gerichts bei Ad-Servern für Verlage und bei Werbebörsen rechtswidrig eine beherrschende Stellung abgesichert. Alphabet hat bereits im Juli angekündigt, dagegen Rechtsmittel einzulegen.
- Für Deutschland und Österreich zählt ein anderes Verfahren: Die EU-Kommission hat am 5. September 2025 eine Geldbuße von 2,95 Milliarden Euro verhängt und hält vorläufig nur die Veräußerung eines Teils der Google-Dienste für geeignet, die Interessenkonflikte aufzulösen.
Das für den Bezirk Ostvirginia zuständige US-Bundesgericht in Alexandria hat am Mittwoch entschieden, dass Google seine Werbebörse AdX nicht verkaufen muss. Das US-Justizministerium und mehrere Bundesstaaten hatten genau das verlangt: eine Trennung des Konzerns von jenem Teil seines Werbegeschäfts, mit dem Anzeigenplätze auf fremden Websites versteigert werden. Richterin Leonie Brinkema wies diesen Antrag zurück und ordnete nach übereinstimmenden Berichten der Nachrichtenagentur Reuters, von CNBC, Forbes und Engadget stattdessen Auflagen an, die Googles Werbetechnik für konkurrierende Anbieter öffnen sollen.
Google bestätigte den Ausgang. Lee-Anne Mulholland, im Konzern zuständig für Regulierungsfragen, erklärte nach Angaben von Engadget, man sei „sehr erfreut, dass das Gericht den Vorschlag des Justizministeriums zurückgewiesen hat, Werkzeuge auseinanderzureißen, die kleinen Unternehmen helfen, neue Kunden zu erreichen und zu wachsen“ – im Original: „We’re very pleased the Court rejected the DOJ’s proposal to break apart tools that help small businesses reach new customers and grow.“
Was genau angeordnet wurde, ist noch nicht öffentlich
Der Wortlaut der Entscheidung liegt bislang nicht offen vor. Nach der Darstellung von Engadget erging sie zunächst unter Verschluss; welche Auflagen im Einzelnen gelten, wie lange sie laufen und wer ihre Einhaltung überwacht, ist deshalb am Abend des Entscheidungstages nicht belegbar. Berichtet wird übereinstimmend nur der Kern: keine Veräußerung, dafür Vorgaben zur Interoperabilität – also dazu, dass Googles Anzeigenserver und fremde Werbebörsen technisch zusammenarbeiten müssen.
Diese Lücke ist für die Bewertung erheblich. Der Unterschied zwischen einer wirksamen und einer folgenlosen Verhaltensauflage liegt regelmäßig in Details, die erst der Entscheidungstext preisgibt: Fristen, Prüfmechanismen, Sanktionen bei Verstößen. Solange der Text unter Verschluss steht, lässt sich über die praktische Wirkung nichts Belastbares sagen.
Worum es technisch geht
Wer auf einer Website Werbeplätze verkauft, braucht drei Bausteine. Ein Ad-Server verwaltet die Plätze und entscheidet, welche Anzeige ausgeliefert wird; Googles Produkt dafür hieß lange DoubleClick for Publishers und läuft heute im Google Ad Manager. Eine Werbebörse versteigert den Platz in Echtzeit; Googles Börse ist AdX. Auf der Gegenseite kaufen Einkaufswerkzeuge für Werbetreibende ein. Der Vorwurf in beiden Verfahren lautet, dass Google alle drei Rollen zugleich besetzt und die eigene Börse dabei bevorzugt behandelt hat.
Die Feststellung aus dem April 2025 bleibt bestehen
Die Entscheidung vom Mittwoch betrifft nur die Rechtsfolgen, nicht den Vorwurf selbst. Über den hat dasselbe Gericht bereits im April 2025 befunden. Alphabet beschreibt den Ausgang im eigenen Quartalsbericht 10-Q, den der Konzern am 23. Juli 2026 bei der US-Börsenaufsicht SEC einreichte, als „gemischte Entscheidung“: Weder Googles Werkzeuge für Werbetreibende noch die Übernahmen von DoubleClick und AdMeld seien wettbewerbswidrig gewesen – wohl aber habe Google mit seinen Werkzeugen für Verlage Wettbewerber unfair ausgeschlossen. Aus der Entscheidung von April 2025 zitieren US-Medien die Feststellung, das Verhalten habe Googles Verlagskunden, den Wettbewerbsprozess und letztlich all jene erheblich geschädigt, die sich im offenen Netz informieren.
Alphabet hat in demselben Bericht angekündigt, gegen den nachteiligen Teil der Entscheidung vom April 2025 und möglicherweise auch gegen Teile der Abhilfeentscheidung Rechtsmittel einzulegen. Der Vorgang ist damit nicht abgeschlossen, sondern geht in die nächste Instanz.
Vier Verfahren, zwei verschiedene Zielrichtungen
Wer aus dem Urteil vom Mittwoch schließt, die kartellrechtliche Auseinandersetzung um Googles Werbetechnik sei entschieden, übersieht drei weitere Verfahren – darunter jenes, das für den deutschsprachigen Raum das eigentlich maßgebliche ist.
| Verfahren | Gegenstand | Zentrales Datum | Stand |
|---|---|---|---|
| USA: Justizministerium und Bundesstaaten, Bundesgericht für den Bezirk Ostvirginia | Ad-Server und Werbebörse für Verlage | 2. September 2026 | Kein Verkauf, Verhaltensauflagen; Rechtsmittel angekündigt |
| USA: Bundesstaaten, Bundesgericht für den Bezirk Osttexas | Werbetechnik, zusätzlich Landesrecht | – | Verhandlung erst nach der Abhilfeentscheidung |
| EU: Europäische Kommission, Verfahren AT.40670 | Selbstbevorzugung der eigenen Werbebörse | 5. September 2025 | Geldbuße verhängt, Abhilfevorschläge in Prüfung, Rechtsmittel anhängig |
| Vereinigtes Königreich: Competition and Markets Authority | Werbetechnik | September 2024 | Beschwerdepunkte mitgeteilt, Google hat geantwortet |
Brüssel hält die Trennung für das einzig wirksame Mittel
Die Europäische Kommission hat am 5. September 2025 im Verfahren AT.40670 gegen Google LLC und Alphabet Inc. entschieden. Nach dem vorläufigen, nicht vertraulichen Beschlusstext handelt es sich um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Geldbuße beträgt nach der Mitteilung der Kommission 2,95 Milliarden Euro. Beanstandet wird, dass Google die eigene Werbebörse AdX bei der Auktion des marktbeherrschenden Ad-Servers für Inhalteanbieter begünstigt habe.
Entscheidend ist die zweite Anordnung. Google muss die Praxis nicht nur einstellen, sondern auch die Interessenkonflikte beseitigen, die in der eigenen Doppelrolle angelegt sind. Dazu heißt es in der Mitteilung der Kommission ausdrücklich, sie habe „bereits ihre vorläufige Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass in ihren Augen nur die Veräußerung eines Teils seiner Dienste durch Google die inhärenten Interessenkonflikte auflösen würde“. Google erhielt 60 Tage Zeit mitzuteilen, wie es den Anordnungen nachkommen will.
Was der Konzern daraufhin vorgelegt hat, geht in eine andere Richtung. Nach einem Bericht des Fachdienstes The Register vom 14. November 2025 schlug Google vor, Verlagen im Google Ad Manager unterschiedliche Mindestpreise für verschiedene Bieter zu erlauben und die Werkzeuge stärker mit fremden Systemen zusammenarbeiten zu lassen. Eine Sprecherin der Kommission erklärte demnach, man werde prüfen, ob die Vorschläge die Selbstbevorzugung tatsächlich beenden und die Interessenkonflikte adressieren. Parallel hat Alphabet nach eigenen Angaben im November 2025 Rechtsmittel gegen den Beschluss eingelegt; der Konzern bildete im dritten Quartal 2025 eine Rückstellung von 3,5 Milliarden US-Dollar und hinterlegte im vierten Quartal 2025 Bankgarantien statt einer Barzahlung.
Was das US-Urteil für das europäische Verfahren bedeutet – und was nicht
Rechtlich bindet die Entscheidung aus Virginia die Kommission nicht. Sie ergeht nach US-Kartellrecht, das Abhilfemaßnahmen anders zuschneidet als das europäische Wettbewerbsrecht, und ist zudem nicht rechtskräftig. Ein Gericht in Alexandria kann Brüssel nichts vorschreiben.
Faktisch verändert sie aber die Debattenlage. Google kann von nun an darauf verweisen, dass ein Gericht, das vergleichbare Praktiken nach eigener Beweisaufnahme für rechtswidrig gehalten hat, den Verkauf trotzdem nicht angeordnet und Verhaltensauflagen genügen ließ. Auf eine solche Lösung zielt auch der Vorschlag, den der Konzern der Kommission im November 2025 vorgelegt hat. Ob die Kommission dieser Argumentation folgt, ist offen – ihre bislang veröffentlichte vorläufige Auffassung lautet anders.
Einordnung: Die offene Frage
Beide Verfahren gehen von derselben Diagnose aus – ein Anbieter besetzt Verkauf, Auktion und Einkauf zugleich. Sie unterscheiden sich in der Therapie. Der US-Weg setzt darauf, dass Auflagen ein Verhalten dauerhaft ändern können; der bisher formulierte europäische Weg darauf, dass nur eine Trennung der Rollen den Anreiz beseitigt. Welcher Weg wirkt, lässt sich heute nicht entscheiden. Öffentlich bekannt ist bislang nur die vorläufige Auffassung der Kommission vom September 2025; eine abschließende Entscheidung über die Abhilfemaßnahmen steht aus.
Für Deutschland, Österreich und die Schweiz gilt Verschiedenes
Der Beschluss der Kommission richtet sich an Google LLC und Alphabet Inc. und betrifft deren Verhalten im europäischen Binnenmarkt – und damit die Werbemärkte in Deutschland und Österreich. Wer dort Werbeplätze verkauft oder einkauft, wäre von einer künftigen Abhilfeentscheidung der Kommission unmittelbar berührt, ohne dass ein nationales Gesetz nachziehen müsste.
Die Schweiz gehört weder zur EU noch zum Europäischen Wirtschaftsraum und ist an den Beschluss nicht gebunden. Sie führt eigene Verfahren: Das Sekretariat der schweizerischen Wettbewerbskommission WEKO hat am 14. Juli 2026 eine Vorabklärung gegen Google eröffnet. Sie betrifft allerdings nicht die Werbetechnik, sondern den Wegfall des Auswahlbildschirms für Suchmaschinen auf Android-Geräten in der Schweiz. Ein schweizerisches Verfahren zur Werbetechnik war bei den Recherchen zu diesem Beitrag nicht auffindbar.
Das Geschäft, um das gestritten wird, schrumpft
Bemerkenswert ist, wie klein der umkämpfte Bereich in Alphabets Bilanz ausfällt. Im Quartalsbericht für das zweite Quartal 2026 weist der Konzern für die Sparte Google Network – das sind die Erlöse aus Anzeigen auf fremden Websites und in fremden Apps über AdSense, AdMob und den Google Ad Manager – 7,303 Milliarden US-Dollar aus. Ein Jahr zuvor waren es 7,354 Milliarden. Über das erste Halbjahr summiert sich der Rückgang auf 336 Millionen US-Dollar; Alphabet führt ihn auf sinkende AdSense-Erlöse zurück, denen ein Zuwachs bei AdMob teilweise gegenübersteht.
Zum Vergleich: Die gesamten Werbeerlöse von Google lagen im selben Quartal bei 81,629 Milliarden US-Dollar. Auf das Netzwerkgeschäft entfielen damit rund neun Prozent – bei einem Konzernumsatz von 119,796 Milliarden US-Dollar sind es gut sechs Prozent.

Noch deutlicher wird die Entwicklung an den Zwischenwerten, die Alphabet selbst nennt: Die Zahl der ausgelieferten Werbeeinblendungen im Netzwerkgeschäft sank im zweiten Quartal 2026 gegenüber dem Vorjahresquartal um 12 Prozent, während der Preis je Einblendung um 13 Prozent stieg. Weniger Anzeigen, teurer verkauft – das ist die Kennzahlenlage, in die beide Kartellverfahren hineinwirken.
Für Verlage ändert sich vorerst wenig
Das offene Anzeigengeschäft, um das gestritten wird, ist genau jener Teil des Werbemarkts, von dem journalistische Angebote leben: Anzeigen auf fremden Websites, versteigert in Echtzeit. Die Feststellung des Gerichts von April 2025 benennt Verlage ausdrücklich als Geschädigte.
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil folgt daraus zunächst nicht. Eine Verhaltensauflage verändert die Bedingungen künftiger Auktionen, sie spricht keine Entschädigung zu. Ob Verlage im deutschsprachigen Raum daraus Schadensersatzansprüche ableiten, war bei den Recherchen zu diesem Beitrag nicht belegbar; die Kommission hat mit ihrem Beschluss eine Geldbuße verhängt und keinen Schadensersatz zugesprochen. Was Plattformen für journalistische Inhalte zahlen sollen, wird davon getrennt verhandelt – Australien hat dafür im August 2026 eine Abgabe auf digitale Werbeerlöse beschlossen, im deutschsprachigen Raum gibt es bislang nichts Vergleichbares.
Was offen bleibt
Drei Punkte sind ungeklärt. Erstens der Inhalt der Entscheidung selbst: Solange der Text unter Verschluss steht, ist nicht überprüfbar, wie weit die Auflagen reichen und wie ihre Einhaltung kontrolliert wird. Zweitens die Instanz: Alphabet hat Rechtsmittel angekündigt; ob das US-Justizministerium seinerseits Rechtsmittel einlegt, war am Mittwochabend nicht bekannt. Drittens das Verfahren in Texas, das nach Alphabets eigener Darstellung erst nach der Abhilfeentscheidung im Verfahren des Justizministeriums verhandelt wird – ein Termin ist nicht bekannt.
Für den europäischen Teil bleibt die entscheidende Frage bei der Kommission: ob sie Googles Vorschläge für ausreichend hält oder an ihrer vorläufigen Auffassung festhält, dass nur eine Trennung die Interessenkonflikte auflöst. Ein Datum für diese Entscheidung ist nicht veröffentlicht. Bis dahin gilt für Werbetreibende und Verlage in Deutschland und Österreich derselbe Marktaufbau wie bisher – mit dem Unterschied, dass ihn inzwischen sowohl die Europäische Kommission als auch ein US-Bundesgericht beanstandet haben, ohne dass daraus bislang eine Änderung der Marktstruktur gefolgt wäre. Wie eine Aufsichtsbehörde eine Zusage später verbindlich macht, zeigt in Deutschland der Fall Apple beim Bundeskartellamt; wie schwer sich die EU mit der Durchsetzung gegenüber großen Plattformen tut, zeigt das polnische Vorgehen gegen Meta.
Hätten Sie eine Zerschlagung für das richtige Mittel gehalten, oder reichen Auflagen, die Googles Werbetechnik für Wettbewerber öffnen? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Alphabet Inc.: Quartalsbericht Form 10-Q für das am 30. Juni 2026 endende Quartal, eingereicht bei der US-Börsenaufsicht SEC am 23. Juli 2026 (Abschnitte „Antitrust Matters“ und „Revenues“)
- Europäische Kommission: Beschluss im Verfahren AT.40670 – Google – Adtech and Data-related practices vom 5. September 2025, vorläufige nicht vertrauliche Fassung
- Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland: „Online-Werbung: Kommission verhängt fast 3 Milliarden Euro Geldbuße gegen Google“, Pressemitteilung
- Sekretariat der schweizerischen Wettbewerbskommission: Mitteilung zur Eröffnung einer Vorabklärung gegen Google vom 14. Juli 2026
- CNBC: „Google defeats U.S. bid to force ad tech sale“, Meldung vom 2. September 2026
- Forbes: „Google Won’t Be Forced To Sell Ad Tech Business Despite Monopoly, Judge Rules“, 2. September 2026
- Engadget: „Google won’t be forced to sell its ad exchange following antitrust ruling“, 2. September 2026, mit der Stellungnahme von Lee-Anne Mulholland
- Reuters: „Google defeats US bid to force ad tech sale“, Meldung vom 2. September 2026
- The Register: „Google pitches EU on adtech fixes to dodge breakup after €2.95B slap“, 14. November 2025
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