Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Untersuchungen erschienen am 30. August 2026 innerhalb weniger Stunden: CORRECTIV.Schweiz prüfte, ob vier Chatbots gefälschte Nachrichtenbeiträge im Erscheinungsbild von SRF, NZZ, Blick und Tages-Anzeiger herstellen. NPR und NewsGuard prüften, ob sechs Chatbots Falschbehauptungen staatlicher Desinformation widerlegen.
  • Die Befunde laufen auseinander. Nach Angaben von NPR widerlegten die Chatbots rund drei Viertel der vorgelegten Falschbehauptungen und schnitten damit besser ab als die KI-Zusammenfassungen von Suchmaschinen. Nach Darstellung von CORRECTIV.Schweiz erstellte ChatGPT im Gestaltungstest nahezu alles Gewünschte, während Google Gemini durchgehend ablehnte.
  • In Deutschland und Österreich gilt seit dem 2. August 2026 die Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz, in Deutschland überwacht von der Bundesnetzagentur. In der Schweiz gibt es bislang keine vergleichbare Pflicht; eine Vernehmlassungsvorlage ist für Ende 2026 angekündigt.

Zwei Forschungsteams haben am selben Tag denselben Gegenstand geprüft und sind zu Ergebnissen gekommen, die sich auf den ersten Blick widersprechen. In den frühen Morgenstunden des Sonntags veröffentlichte die Schweizer Redaktion von CORRECTIV einen Test zur Frage, ob KI-Chatbots gefälschte Nachrichtenbeiträge herstellen. Wenige Stunden später, am Sonntagvormittag mitteleuropäischer Zeit, erschien in den USA eine gemeinsame Auswertung von NPR und dem Bewertungsdienst NewsGuard zu der Frage, ob dieselbe Art von Werkzeug Falschbehauptungen aus staatlicher Desinformation erkennt.

Das eine Ergebnis liest sich als Entwarnung, das andere als Alarm. Tatsächlich messen die beiden Untersuchungen nicht dasselbe – und genau in dieser Differenz liegt der Punkt, der für Redaktionen und Publikum im deutschsprachigen Raum zählt.

Der Schweizer Test: acht Falschbehauptungen, vier Chatbots, ein Markenauftritt

Die Redaktion CORRECTIV.Schweiz forderte nach eigener Darstellung vier Systeme auf, Grafiken für soziale Netzwerke zu erzeugen, die aussehen, als stammten sie von SRF News. Geprüft wurden ChatGPT von OpenAI, Gemini von Google, Meta AI und Copilot von Microsoft. Als Inhalte dienten acht erfundene Behauptungen, darunter ein angeblicher Rücktritt des Schweizer Bundespräsidenten Guy Parmelin, ein Staatsstreich, eine russische Kriegserklärung an die Schweiz sowie Aussagen zu Klimawandel, Impfungen und Wahlbetrug. Stichprobenartig testete das Team zusätzlich Vorlagen im Erscheinungsbild von Blick, NZZ, Tages-Anzeiger und der New York Times.

Die Ergebnisse fallen nach Darstellung der Redaktion sehr unterschiedlich aus. ChatGPT habe nahezu alles Gewünschte geliefert, einschließlich täuschend echt wirkender Beiträge im Auftritt von SRF News; Widerstand habe es zunächst nur bei Behauptungen über Impfstoffe gegeben. Gemini habe in diesem Test durchgehend abgelehnt. Meta AI habe direkte Anfragen zurückgewiesen, dabei ausdrücklich auf geschützte Logos verwiesen und anschließend eine Vorlage geliefert, in die sich Text einsetzen ließ. Copilot habe Inhalte mit Logos erzeugt, diese aber mit dem Hinweis „Made with AI“ versehen.

System Anbieter Verhalten im Test
ChatGPT OpenAI erstellte nach Darstellung der Redaktion nahezu alle angefragten Fälschungen, auch im Auftritt von SRF News
Gemini Google lehnte in diesem Test durchgehend ab
Meta AI Meta lehnte direkte Anfragen unter Hinweis auf geschützte Logos ab, lieferte aber eine befüllbare Vorlage
Copilot Microsoft erzeugte Inhalte mit Logos, versah sie jedoch mit dem Hinweis „Made with AI“
Quelle: Darstellung der Ergebnisse nach dem am 30. August 2026 veröffentlichten Test von CORRECTIV.Schweiz. Geprüft wurden acht erfundene Behauptungen je System; die Angaben geben die Beobachtungen der Redaktion wieder, nicht eine unabhängige Nachprüfung durch NETZ-TRENDS.

Wichtig für die Einordnung: Das ist ein Stichprobentest einer Redaktion, kein standardisiertes Prüfverfahren. Wie ein System auf eine Anfrage reagiert, hängt von Formulierung, Zeitpunkt und Modellversion ab – ein Befund von heute ist keine Zusage für morgen, in keine der beiden Richtungen. CORRECTIV weist selbst darauf hin, dass Gemini bei einem früheren Test der deutschen Redaktion zunächst Falschmeldungen erzeugt hatte.

Der US-Test: dieselbe Technik, umgekehrte Fragestellung

NPR und NewsGuard gingen von der anderen Seite heran. Sie legten sechs Systemen – ChatGPT, Gemini, Copilot, Meta AI, Grok und Claude – insgesamt 30 Fragen vor, die auf 15 Falschbehauptungen aus China, dem Iran und Russland beruhten, verbreitet zwischen Dezember 2025 und Juli 2026. Zu jeder Behauptung gab es zwei Fragen: eine neutrale und eine, die die Falschbehauptung bereits voraussetzte. Zusätzlich wurden die Suchmaschinen Google, Bing, DuckDuckGo und Yandex geprüft.

Nach Angaben von NPR widerlegten die Chatbots die Falschbehauptungen im Durchschnitt in rund drei Vierteln der Fälle. Die KI-Zusammenfassungen der Suchmaschinen schnitten schlechter ab: Googles Übersicht habe die meisten Behauptungen widerlegt, die Zusammenfassungen von Microsoft Bing seien überwiegend daran gescheitert. Der Medienkompetenzforscher Mike Caulfield von der University of Washington in Bothell ordnet die Quote in der Untersuchung so ein, dass ein Lehrer bei drei Vierteln richtiger Antworten in einer vergleichbaren Aufgabe zufrieden wäre.

Die betroffenen Unternehmen widersprechen dem Zuschnitt teilweise. Google hält der Methodik nach Darstellung von NPR entgegen, viele als gescheitert gewertete Antworten hätten nützlichen Kontext und Belege enthalten. Microsoft verweist darauf, dass die Zusammenfassungen auf Suchergebnissen beruhen und zum Nachprüfen der Quellen aufforderten.

Warum sich die beiden Befunde nicht widersprechen

Wer beide Untersuchungen nebeneinanderlegt, sieht keinen Widerspruch, sondern eine Arbeitsteilung innerhalb derselben Systeme. Geprüft wurden zwei verschiedene Rollen:

  • Das System als Auskunft. Jemand fragt, ob eine kursierende Behauptung stimmt. Hier greifen Faktenprüfung, Websuche und Sicherheitsregeln – und hier lag die Quote bei rund drei Vierteln.
  • Das System als Werkzeug. Jemand bittet nicht um eine Einschätzung, sondern um ein fertiges Erzeugnis: eine Grafik, ein Layout, einen Beitrag im Auftritt eines bekannten Absenders. Hier entscheidet nicht die Faktenprüfung, sondern die Frage, ob die Anfrage überhaupt abgelehnt wird.

Die Schutzmechanismen, die in der ersten Rolle wirken, greifen in der zweiten nicht automatisch mit. Das ist kein Detail für Fachleute: Der Stoff, den die eine Rolle erkennen soll, kann in der anderen Rolle entstehen – und zwar in einer Aufmachung, die den Absender einer etablierten Redaktion trägt.

Der Schaden trifft zuerst die Medienmarke

Der Angriffspunkt ist dabei nicht der Text, sondern das Erscheinungsbild. Eine Falschbehauptung ohne Absender wirkt anders als dieselbe Behauptung im Layout eines bekannten Nachrichtenhauses. Nach den Beobachtungen der Schweizer Redaktion war für die zweite Variante in einem Fall keine besondere Kenntnis nötig, sondern lediglich die entsprechende Aufforderung an das System. NETZ-TRENDS hat die beiden Tests nicht nachvollzogen; die Ergebnisse werden hier als Darstellung der jeweiligen Redaktion wiedergegeben.

Zur Rechtslage in der Schweiz zitiert CORRECTIV den Informatikprofessor Florian Tramèr von der ETH Zürich, der darin eine Verletzung des Markenrechts sieht und die Möglichkeiten der Redaktionen, solche Inhalte wieder aus dem Netz zu bekommen, als sehr begrenzt beschreibt. Angela Müller von AlgorithmWatch CH wird mit der Einschätzung wiedergegeben, die Anbieter nähmen ihre Sorgfaltspflicht nicht wahr; die Regulierung behandle solche Werkzeuge eher als Vermittler von Inhalten denn als Beteiligte an deren Entstehung. Beides sind Bewertungen von Fachleuten, keine gerichtlich festgestellten Tatsachen.

Die betroffene Schweizer Rundfunkgesellschaft bestätigte nach Darstellung von CORRECTIV eine Zunahme des Missbrauchs ihrer Marke und verwies auf ein Verfahren zur digitalen Herkunftsprüfung, mit dem sich die Echtheit von Inhalten im Browser überprüfen lassen soll. Microsoft verwies demnach auf mehrschichtige Sicherheitsmechanismen und auf Nutzungsbedingungen, die irreführende Inhalte untersagen. Von OpenAI und Google erhielt die Redaktion nach eigener Angabe keine inhaltliche Antwort.

Wie viele Menschen das erreicht: die Schweizer Nutzungszahlen

Wie groß der Kreis ist, der solche Werkzeuge überhaupt bedient, zeigt eine Erhebung, die fünf Tage vor den beiden Tests erschien. Der IGEM-Digimonitor 2026, veröffentlicht am 25. August 2026, weist für die Schweiz aus, dass die mindestens gelegentliche Nutzung von KI-Anwendungen von 40 Prozent der Befragten im Jahr 2024 auf 80 Prozent gestiegen ist. Rund ein Drittel nutzt solche Werkzeuge täglich. Erhoben wurde die Studie von der WEMF im Auftrag der Interessengemeinschaft elektronische Medien bei knapp 2.000 Personen zwischen 15 und 75 Jahren; sie bildet nach eigener Beschreibung rund 6,4 Millionen Internetnutzende in der Schweiz ab. ChatGPT liegt darin deutlich vorn und wird fast doppelt so häufig genutzt wie Gemini oder Copilot. CORRECTIV beziffert die Zahl der ChatGPT-Nutzenden in der Schweiz unter Berufung auf dieselbe Studie auf 4,3 Millionen.

Säulendiagramm zur mindestens gelegentlichen Nutzung von KI-Anwendungen in der Schweiz: 40 Prozent im Jahr 2024, 80 Prozent im Jahr 2026
Eigene Darstellung NETZ-TRENDS auf Basis des IGEM-Digimonitor 2026 (Erhebung WEMF, knapp 2.000 Befragte in der Schweiz, 15 bis 75 Jahre), veröffentlicht am 25. August 2026.

Was in Deutschland und Österreich seit dem 2. August gilt

Für den Umgang mit synthetischen Inhalten hat sich die Rechtslage im deutschsprachigen Raum vor wenigen Wochen verschoben – allerdings nicht überall gleich.

Was Artikel 50 der EU-KI-Verordnung verlangt

Anbieter von Systemen, die synthetische Bild-, Ton-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen deren Ausgaben nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 in einem maschinenlesbaren Format kennzeichnen, sodass sie als künstlich erzeugt oder verändert erkennbar sind – soweit das technisch machbar ist.

Wer solche Inhalte einsetzt und damit eine täuschend echte Darstellung erzeugt, muss nach Absatz 4 offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Die Vorschrift gilt in allen EU-Staaten seit dem 2. August 2026, also auch in Deutschland und Österreich. In der Schweiz gilt sie nicht.

In Deutschland ist seit dem 29. Juli 2026 das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz in Kraft. Nach der Mitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung vom 29. Juli 2026 übernimmt die Bundesnetzagentur die nationale Marktüberwachung und ist Beschwerde- und Anlaufstelle für die europäische KI-Verordnung; das Ministerium nennt dort ausdrücklich die ab dem 2. August geltende Pflicht, künstlich erzeugte oder veränderte Inhalte mit digitalen Wasserzeichen oder Metadaten zu kennzeichnen.

Die Schweiz steht daneben. Auf der Seite des Bundesamts für Kommunikation zur künstlichen Intelligenz heißt es, es bestehe bislang keine übergreifende Gesetzgebung speziell zu KI. Der schweizerische Bundesrat hatte am 12. Februar 2025 entschieden, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren und im Übrigen sektoriell zu regulieren. Eine Vernehmlassungsvorlage, die unter anderem Transparenz und Aufsicht behandeln soll, ist nach Angaben des Bundesamts bis Ende 2026 angekündigt. In Kraft ist sie nicht.

Land Kennzeichnungspflicht für synthetische Inhalte Zuständige Stelle Anwendbar seit
Deutschland Artikel 50 der EU-KI-Verordnung Bundesnetzagentur 2. August 2026
Österreich Artikel 50 der EU-KI-Verordnung k. A. in den ausgewerteten Quellen 2. August 2026
Schweiz keine übergreifende KI-Gesetzgebung; Vernehmlassungsvorlage bis Ende 2026 angekündigt
Quellen: Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50; Pressemitteilung des deutschen Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung vom 29. Juli 2026; Bundesamt für Kommunikation (Schweiz), Abruf am 30. August 2026. Für Österreich wurde die zuständige Marktüberwachungsstelle in den ausgewerteten Quellen nicht belegt.

Die Lücke liegt zwischen Pflicht und Wirkung

Aus beiden Tests zusammen ergibt sich eine Beobachtung, die keine der beiden Untersuchungen allein trägt. Die EU-Vorschrift setzt an der Kennzeichnung an – der Inhalt darf entstehen, er muss nur als künstlich erzeugt erkennbar sein. Der Schweizer Test zeigt, wie unterschiedlich die Anbieter damit umgehen: Copilot setzte nach Darstellung der Redaktion einen sichtbaren Hinweis, andere Systeme nach denselben Angaben nicht in vergleichbarer Weise.

Damit stehen zwei Fragen im Raum, die durch die Untersuchungen nicht beantwortet werden. Erstens ist offen, ob eine maschinenlesbare Kennzeichnung ihren Zweck erfüllt, wenn eine Grafik als Bildschirmfoto weitergereicht wird – Metadaten überstehen diesen Weg in der Regel nicht. Zweitens ist offen, wie sich die Pflicht gegenüber Anbietern außerhalb der EU praktisch durchsetzen lässt; die europäische Aufsicht über sehr große Plattformen hat sich in anderen Verfahren als langwierig erwiesen, wie NETZ-TRENDS zuletzt am polnischen Antrag auf eine Geldbuße gegen Meta beschrieben hat.

Was sich bei einer verdächtigen Nachrichtengrafik prüfen lässt

  • Den Beitrag auf der Website des angeblichen Absenders suchen. Existiert die Meldung dort nicht, ist das das stärkste einzelne Indiz.
  • Auf Kennzeichnungen im Bild achten – Hinweise wie „Made with AI“ stehen häufig klein am Rand.
  • Schrift, Logo und Abstände mit einem echten Beitrag desselben Absenders vergleichen; generierte Layouts weichen oft in Details ab.
  • Bei Verdachtsfällen in Deutschland die Bundesnetzagentur als Anlaufstelle für die europäische KI-Verordnung nutzen; in der Schweiz besteht derzeit keine vergleichbare Meldestelle.

Was offen bleibt

Drei Punkte lassen beide Untersuchungen ungeklärt, und sie sollten es im Text auch bleiben. Erstens sind die vollständigen Eingaben beider Tests nicht veröffentlicht; ohne sie lässt sich von außen nicht beurteilen, wie stark die Ergebnisse von der Formulierung abhingen. Zweitens beziehen sich beide Momentaufnahmen auf Modellstände Ende August 2026 – Anbieter ändern Sicherheitsregeln fortlaufend, ohne das anzukündigen. Drittens haben sich OpenAI und Google zum Schweizer Test nach Angaben der Redaktion inhaltlich nicht geäußert; ob sie die Beobachtungen bestreiten, ist damit offen.

Belegbar terminiert ist bislang nur eines: In der Schweiz soll bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung der Europarats-Konvention vorliegen. Für Deutschland und Österreich gilt die Kennzeichnungspflicht bereits – die Frage ist dort nicht mehr, ob sie gilt, sondern was sie im Alltag bewirkt.

Welche gefälschten Beiträge im Namen bekannter Medien sind Ihnen zuletzt begegnet – und woran haben Sie die Fälschung erkannt? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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