Das Wichtigste in Kürze

  • Das US-Justizministerium hat am Mittwochabend Ortszeit Washington – in der Nacht zum Donnerstag mitteleuropäischer Zeit – einen Vergleich bei einem US-Bundesgericht in Manhattan eingereicht: Der Finanzinvestor KKR soll 250 Millionen US-Dollar Zivilstrafe zahlen. Nach Angaben des Ministeriums ist das die höchste Zivilstrafe, die je wegen Verstößen gegen das US-Fusionsanmeldegesetz festgesetzt wurde.
  • In der Klageschrift wirft das Ministerium KKR vor, bei mindestens 16 Transaktionen der Jahre 2021 und 2022 unvollständige oder veränderte Anmeldungen eingereicht zu haben. Der Vergleich enthält ausdrücklich kein Schuldanerkenntnis und wird erst wirksam, wenn das Gericht ihn nach einer 60-tägigen öffentlichen Kommentierungsfrist bestätigt.
  • Derselbe Vorwurf würde im deutschsprachigen Raum an anderen Zahlen gemessen: In Deutschland liegt der Bußgeldrahmen für eine unrichtige Anmeldung bei einem Prozent des Konzernumsatzes, in der Schweiz bei absolut einer Million Franken. Das US-Recht rechnet stattdessen mit einem Tagessatz je Verstoß – ohne Deckel.

Der Vorgang, um den es geht, klingt nach Verwaltung: Formulare, Anlagen, Fristen. Aus ihm ist am Mittwochabend ein Vergleich geworden, den das US-Justizministerium als die höchste Zivilstrafe bezeichnet, die je nach dem amerikanischen Fusionsanmeldegesetz festgesetzt worden sei. Der Finanzinvestor KKR soll 250 Millionen US-Dollar zahlen, um ein seit Januar 2025 laufendes Verfahren zu beenden. Die Mitteilung des Ministeriums trägt die Nummer 26-978 und wurde um 18:47 Uhr Ortszeit veröffentlicht – 00:47 Uhr in Berlin, Wien und Zürich.

Gegenstand des Verfahrens ist nicht eine Übernahme, die dem Wettbewerb geschadet hätte, sondern das Verfahren, in dem Übernahmen bei den amerikanischen Behörden angemeldet werden. Die Fallseite des Ministeriums führt als beanstandeten Verstoß ausschließlich „Failure to File Hart-Scott-Rodino“ auf. Genau das macht den Fall für Unternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz interessant, die in den USA zukaufen: Bestraft wird hier das Verfahren, nicht das Geschäft.

Was das US-Justizministerium KKR vorwirft

Nach der Klageschrift, die das Ministerium am 14. Januar 2025 beim Bundesbezirksgericht für den Südlichen Bezirk von New York eingereicht hat, soll KKR in den Jahren 2021 und 2022 bei mindestens 16 Transaktionen keine vollständigen und zutreffenden Anmeldungen abgegeben haben. Das Ministerium schlüsselt den Vorwurf in seiner Mitteilung auf: Bei mindestens acht dieser Transaktionen seien Dokumente in den Anmeldungen verändert worden, bei mindestens zwei sei überhaupt keine Anmeldung erfolgt, und bei mindestens zehn seien erforderliche Unterlagen systematisch weggelassen worden. Die Zahlen überschneiden sich, weil einem Vorgang mehrere Vorwürfe zugeordnet sein können.

Das Ministerium betont in derselben Mitteilung, KKR sei mit den Regeln vertraut: Seit 2021 habe das Unternehmen mehr als 100 solcher Anmeldungen abgeben müssen. KKR wird dort als eine der größten Investmentgesellschaften der Welt mit mehr als 744 Milliarden US-Dollar verwaltetem Vermögen beschrieben.

Zitiert wird Stanley E. Woodward Jr., Associate Attorney General des Ministeriums, mit den Worten, die historische Zivilstrafe von 250 Millionen Dollar sei „more than 20 times any prior HSR penalty obtained by the DOJ“ – mehr als das Zwanzigfache jeder früheren Strafe, die das Ministerium nach diesem Gesetz erwirkt habe.

Balkendiagramm: Die im Vergleich vorgesehene Zivilstrafe von 250 Millionen US-Dollar für KKR übertrifft die bisherigen Höchstwerte nach dem US-Fusionskontrollrecht deutlich. Edwards Lifesciences und Genesis MedTech zahlten 12 Millionen, ValueAct Capital 11 Millionen, XCL Resources und Verdun Oil 5,6 Millionen US-Dollar.

Eigene Darstellung NETZ-TRENDS auf Basis von Pressemitteilungen des US-Justizministeriums und der US-Handelsbehörde FTC aus den Jahren 2016 bis 2026. Die Werte betreffen unterschiedliche Verstoßarten und zwei verschiedene Behörden und sind deshalb nur bedingt vergleichbar.

Warum in den USA eine solche Summe zustande kommt

Der Unterschied zum europäischen Recht steckt in der Rechenweise. Das amerikanische Gesetz kennt keine Obergrenze, die sich am Umsatz orientiert. Es sieht eine Zivilstrafe für jeden Tag und jeden einzelnen Verstoß vor. Das Justizministerium schreibt in seiner Mitteilung vorsichtig von „mehr als 50.000 Dollar“ pro Tag und Verstoß; die genaue Zahl steht in der Verordnung der US-Handelsbehörde FTC und beträgt dort seit der Anpassung vom Januar 2025 53.088 US-Dollar.

Sechzehn beanstandete Vorgänge, verteilt über zwei Jahre, ergeben in dieser Systematik sehr schnell dreistellige Millionenbeträge. Eine prozentuale Deckelung, die den Betrag am Ende wieder einfängt, gibt es nicht.

Was der Hart-Scott-Rodino Act verlangt

Das US-Gesetz von 1976 verpflichtet die Beteiligten eines Zusammenschlusses oberhalb bestimmter Größenschwellen, ihr Vorhaben vor dem Vollzug beim Justizministerium und bei der US-Handelsbehörde FTC anzumelden. Der Zweck ist nach der Darstellung des Ministeriums, den Behörden Gelegenheit zur Prüfung zu geben, bevor vollendete Tatsachen entstehen – Rechtsgrundlage der inhaltlichen Prüfung ist Abschnitt 7 des Clayton Act, der wettbewerbsschädliche Zusammenschlüsse untersagt. Zur Anmeldung gehören nicht nur Formularangaben, sondern auch interne Unterlagen zur Transaktion. Genau an dieser Stelle setzt der Vorwurf gegen KKR an.

Entschieden ist noch nichts

Presserechtlich und tatsächlich ist der Stand ein anderer, als es die Summe nahelegt. Der vorgeschlagene Endbeschluss hält ausdrücklich fest, er ergehe „without trial or adjudication of any issue of fact or law, and without this Final Judgment constituting any evidence against or an admission by any party“ – ohne Verhandlung, ohne gerichtliche Feststellung und ohne dass er als Beweis gegen eine Partei oder als deren Eingeständnis gilt. Alle Vorwürfe bleiben damit Behauptungen aus der Klageschrift des Ministeriums.

Zahlbar wäre die Summe innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erlass des Endbeschlusses. Neben der Zahlung verweist das Dokument nur auf die Pflichten aus der Vereinbarung zwischen den Parteien; es erlischt nach seinem eigenen Wortlaut mit der vollständigen Zahlung.

Vor dem Erlass steht ein Verfahren, das es in dieser Form in Deutschland, Österreich und der Schweiz nicht gibt. Nach der Verfahrenserläuterung des Ministeriums greift der Antitrust Procedures and Penalties Act, in den USA nach seinem Urheber Tunney Act genannt: Der Vergleich wird im Bundesanzeiger der USA und in Zeitungen veröffentlicht, danach läuft eine 60-tägige öffentliche Kommentierungsfrist. Das Gericht darf den Beschluss erst erlassen, wenn es ihn nach 15 U.S.C. § 16(d) als im öffentlichen Interesse liegend ansieht. Eine mündliche Verhandlung ist dafür nicht zwingend.

KKR hat sich gegen die Klage gewehrt. Aus der Dokumentenliste des Ministeriums geht hervor, dass das Unternehmen einen Abweisungsantrag gestellt hat; das Ministerium erwiderte darauf am 15. Mai 2025.

Die Vereinbarung zwischen den Parteien erledigt zudem nur die Ansprüche aus dieser einen Klage. Sie hält in einem eigenen Satz fest, dass andere Verfahren, die die Vereinigten Staaten noch einleiten könnten, davon unberührt bleiben.

In Deutschland gälte ein Prozent – oder zehn

Würde derselbe Vorgang in Deutschland geprüft, wäre nicht ein Tagessatz maßgeblich, sondern ein Anteil am Konzernumsatz. Anmeldepflichtig sind Zusammenschlüsse nach § 39 Absatz 1 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt in Bonn; dieselbe Vorschrift verbietet in Absatz 3 ausdrücklich unrichtige oder unvollständige Angaben, mit denen eine Untersagung verhindert werden soll.

Die Höchstbeträge stehen in § 81c des Gesetzes, und sie unterscheiden zwei Fälle, die im Alltag leicht verwechselt werden. Eine schlicht unrichtige oder unvollständige Anmeldung liegt im Rahmen von einem Prozent des weltweiten Konzernumsatzes. Die qualifizierte Täuschung – also Angaben, die gezielt eine Untersagung verhindern sollen – fällt dagegen in den Zehn-Prozent-Rahmen, ebenso wie der Vollzug ohne Freigabe.

Rechtsordnung Unrichtige Angaben in der Anmeldung Vollzug ohne Freigabe Wer verhängt
USA 53.088 US-Dollar je Tag und Verstoß, kein Deckel derselbe Tagessatz Justizministerium oder FTC, per Zivilklage vor Gericht
Europäische Union bis 1 Prozent des Gesamtumsatzes bis 10 Prozent des Gesamtumsatzes EU-Kommission
Deutschland bis 1 Prozent; bei gezielter Täuschung bis 10 Prozent bis 10 Prozent des Gesamtumsatzes Bundeskartellamt
Österreich bis 1 Prozent des Gesamtumsatzes bis 10 Prozent des Gesamtumsatzes Kartellgericht, nur auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde
Schweiz bis 100.000 Franken für unrichtige Auskünfte; kein eigener Tatbestand für die Meldung bis 1 Million Franken, absolut Wettbewerbskommission Weko
Quellen: 16 CFR § 1.98 (USA); Artikel 14 der EU-Fusionskontrollverordnung 139/2004; §§ 81, 81c des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen; § 29 des österreichischen Kartellgesetzes 2005; Artikel 51 und 52 des Schweizer Kartellgesetzes. Angegeben sind gesetzliche Höchstrahmen, nicht die in der Praxis verhängten Beträge.

Der zweite Unterschied ist weniger sichtbar, aber praktisch wichtiger: Wie oft wird davon Gebrauch gemacht? In den veröffentlichten Mitteilungen des deutschen Bundeskartellamts finden sich Bußgelder dieser Art nur vereinzelt und lange zurückliegend. 2013 verhängte die Behörde 90.000 Euro gegen einen Gesellschafter der Tönnies-Gruppe, weil eine Anmeldung Angaben zu Beteiligungen nicht enthalten hatte. 2011 traf es die ZG Raiffeisen eG mit 414.000 Euro und die Interseroh Scrap and Metals Holding mit 206.000 Euro, jeweils wegen Verstoßes gegen das Vollzugsverbot. Die gesetzlichen Rahmen und die tatsächlich veröffentlichten Beträge liegen in Deutschland also weit auseinander.

Österreich sanktioniert häufiger – aber in ganz anderen Größenordnungen

In Österreich ist die Rechtslage der deutschen ähnlich, der Weg dorthin aber ein anderer. Anmeldepflichtig sind Zusammenschlüsse nach § 9 des österreichischen Kartellgesetzes bei der Bundeswettbewerbsbehörde in Wien, § 17 verbietet die Durchführung vor der Freigabe. Die Geldbußen stehen in § 29 des Kartellgesetzes: bis zu einem Prozent des Gesamtumsatzes für unrichtige oder irreführende Angaben in der Anmeldung, bis zu zehn Prozent für einen Verstoß gegen das Durchführungsverbot.

Anders als in Deutschland und in der EU verhängt die Behörde die Buße nicht selbst. Nach § 36 des Kartellgesetzes entscheidet das Kartellgericht, und es darf keine höhere Buße verhängen als beantragt. Belegt sind mehrere Fälle aus den vergangenen Jahren: 2023 verhängte das Kartellgericht auf Antrag der Behörde 120.000 Euro gegen die Vivendi SE wegen verbotener Durchführung eines Zusammenschlusses. Im Fall der Palmers Textil AG erhöhte das Kartellobergericht eine zunächst mit 5.000 Euro bemessene Buße auf 100.000 Euro. Nach den veröffentlichten Entscheidungen greift Österreich damit häufiger und in jüngerer Zeit zu Geldbußen als Deutschland – aber in einer Größenordnung, die zum amerikanischen Fall keinen Bezug hat.

Die Schweiz deckelt bei einer Million Franken

Am deutlichsten fällt der Abstand in der Schweiz aus. Meldepflichtig sind Zusammenschlüsse nach Artikel 9 des Schweizer Kartellgesetzes bei der Wettbewerbskommission Weko in Bern. Wer einen meldepflichtigen Zusammenschluss ohne Meldung vollzieht oder das vorläufige Vollzugsverbot missachtet, wird nach Artikel 51 Absatz 1 „mit einem Betrag bis zu einer Million Franken belastet“. Das ist ein absoluter Betrag, kein Prozentsatz.

Ein Umsatzbezug von zehn Prozent taucht im Schweizer Recht nur in Absatz 2 auf, und auch dort nur beim wiederholten Verstoß gegen eine Auflage. Unrichtige Auskünfte gegenüber der Behörde sind nach Artikel 52 mit bis zu 100.000 Franken belegt; für vorsätzlich handelnde Einzelpersonen sieht Artikel 55 eine Busse bis 20.000 Franken vor. Für die Höhe der Sanktion spielt es in der Schweiz nach diesem Wortlaut also keine Rolle, wie groß das betroffene Unternehmen ist.

Die EU kommt auf ähnliche Summen – auf einem anderen Weg

Wer aus dem Vergleich schließt, europäische Behörden könnten grundsätzlich nicht in dieser Größenordnung sanktionieren, liegt falsch. Artikel 14 der EU-Fusionskontrollverordnung 139/2004 erlaubt der EU-Kommission Geldbußen bis zu einem Prozent des Gesamtumsatzes für unrichtige oder irreführende Angaben und bis zu zehn Prozent für eine unterlassene Anmeldung oder einen Vollzug vor der Freigabe. Bei einem Konzern mit zehn Milliarden Euro Jahresumsatz sind allein diese ein Prozent 100 Millionen Euro.

Balkendiagramm der höchsten Geldbußen der EU-Kommission wegen Verstößen gegen die Fusionskontrolle: Illumina und GRAIL 432 Millionen Euro, Altice und PT Portugal 124,5 Millionen, Facebook und WhatsApp 110 Millionen, General Electric und LM Wind Power 52 Millionen, Canon und Toshiba Medical 28 Millionen, Merck und Sigma-Aldrich 7,5 Millionen Euro.

Eigene Darstellung NETZ-TRENDS auf Basis von Pressemitteilungen der Europäischen Kommission sowie Urteilen des EuG und des EuGH. Gezeigt sind die Beträge der jeweiligen Ausgangsentscheidung. Die Buße gegen Altice wurde von den EU-Gerichten auf zusammen 115,2 Millionen Euro herabgesetzt. Die Buße gegen Illumina stammt aus einem Verfahren, dessen Zuständigkeitsgrundlage der Europäische Gerichtshof am 3. September 2024 verworfen hat; der weitere Verfahrensgang ist offen.

Der Fall Facebook/WhatsApp zeigt die europäische Variante des KKR-Vorwurfs am deutlichsten: 2017 verhängte die EU-Kommission 110 Millionen Euro, weil das Unternehmen nach ihrer Entscheidung in der Anmeldung von 2014 erklärt hatte, ein automatisiertes Zusammenführen der Nutzerkonten beider Dienste sei nicht möglich. Die Freigabe selbst blieb davon unberührt. Gegen General Electric verhängte die Kommission 2019 52 Millionen Euro, weil eine Anmeldung nach ihrer Feststellung ein in Entwicklung befindliches Produkt nicht auswies.

Was offen bleibt

  • Eine Stellungnahme von KKR zu dem Vergleich lag bis Redaktionsschluss am 27. August 2026 nicht vor. Weder auf der deutschsprachigen Presseseite des Unternehmens noch in seinen Pflichtmitteilungen an die US-Börsenaufsicht SEC fand sich eine Äußerung dazu; die Frist für eine solche Mitteilung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen.
  • Im Rubrum der Vergleichsdokumente ist ein verwandtes Verfahren unter dem Aktenzeichen 1:25-cv-448-LTS vermerkt. Die drei eingereichten Dokumente regeln dieses Verfahren nicht. Ob und wie es endet, geht aus ihnen nicht hervor.
  • Das Justizministerium nennt weder die betroffenen Transaktionen in seiner Mitteilung noch beziffert es einen Wettbewerbsschaden. Die Klage ist auf das Anmeldeverfahren gestützt, nicht auf die Folgen der Zusammenschlüsse.

Was der Fall für Unternehmen im deutschsprachigen Raum bedeutet

KKR ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz seit Jahren aktiv. In den eigenen deutschsprachigen Pressemitteilungen des Unternehmens finden sich unter anderem öffentliche Übernahmeangebote für den Betreiber erneuerbarer Energien Encavis, den Raumfahrtkonzern OHB und den IT-Dienstleister DATAGROUP sowie ein Investment beim österreichischen Agrartechnikanbieter smaXtec. Keine dieser Transaktionen wird in der Mitteilung des Ministeriums genannt; die beanstandeten Anmeldungen betreffen Vorgänge der Jahre 2021 und 2022. Einen Zusammenhang stellt das Ministerium nicht her.

Die Übertragbarkeit liegt woanders. Wer aus dem deutschsprachigen Raum in den USA zukauft, unterliegt derselben Anmeldepflicht. Der Fall zeigt, welches Gewicht die amerikanischen Behörden dem Anmeldeverfahren geben: Sanktioniert wird nicht, dass eine Übernahme dem Wettbewerb geschadet hätte, sondern dass die Behörde nach Darstellung des Ministeriums nicht vollständig prüfen konnte. Der gleiche Gedanke steht im deutschen und im österreichischen Recht – nur ist die Rechenweise dort eine andere, und die veröffentlichte Praxis liegt bei einem Bruchteil der möglichen Beträge.

Wie unterschiedlich Behörden in verschiedenen Rechtsordnungen mit Konzernen umgehen, hat NETZ-TRENDS zuletzt am Vergleich des US-Justizministeriums mit TikTok und ByteDance und an der Klage der australischen Wettbewerbsbehörde gegen den Subaru-Importeur beschrieben.

Was als Nächstes ansteht

Der nächste feste Termin ergibt sich aus dem Verfahren selbst. Sobald der Vergleich im amerikanischen Bundesanzeiger und in Zeitungen veröffentlicht ist, läuft die 60-tägige Kommentierungsfrist. Das Ministerium muss auf eingegangene Stellungnahmen antworten und diese Antwort beim Gericht einreichen. Erst danach kann der Endbeschluss ergehen, und erst dann beginnt die Zahlungsfrist von 30 Tagen.

Auf der Fallseite des Ministeriums sind bislang fünf Dokumente hinterlegt: die Klageschrift vom 14. Januar 2025, die Erwiderung des Ministeriums auf den Abweisungsantrag vom 15. Mai 2025 sowie die drei Vergleichsdokumente vom 26. August 2026. Ein Datum für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger war bis Redaktionsschluss nicht bekannt.

Halten Sie es für richtig, dass Verstöße gegen das Anmeldeverfahren so hart sanktioniert werden können wie ein wettbewerbsschädlicher Zusammenschluss selbst – oder sollte sich die Sanktion am tatsächlichen Schaden orientieren? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

  • US-Justizministerium (Department of Justice): Pressemitteilung Nr. 26-978 „KKR Agrees to Pay Record $250M Penalty for Serial Violations of Federal Premerger Review Law“ vom 26. August 2026
  • US-Justizministerium, Antitrust Division: [Proposed] Final Judgment, United States v. KKR & Co. Inc., et al., Az. 1:25-cv-343-LTS, eingereicht am 26. August 2026
  • US-Justizministerium, Antitrust Division: Stipulation and Order in derselben Sache, eingereicht am 26. August 2026
  • US-Justizministerium, Antitrust Division: United States’ Explanation of Procedures Under the Antitrust Procedures and Penalties Act, eingereicht am 26. August 2026
  • US-Justizministerium, Antitrust Division: Fallseite „U.S. v. KKR & Co. Inc., et al.“, abgerufen am 27. August 2026
  • US Code of Federal Regulations: 16 CFR § 1.98 (Höchstbeträge der Zivilstrafen), Stand 25. August 2026
  • US-Handelsbehörde FTC: Pressemitteilung zu den Zivilstrafen gegen Edwards Lifesciences und Genesis MedTech vom 13. Juli 2026
  • US-Handelsbehörde FTC: Pressemitteilung zur Zivilstrafe gegen XCL Resources, Verdun Oil und EP Energy vom 7. Januar 2025
  • US-Justizministerium: Pressemitteilung zur Zivilstrafe gegen ValueAct Capital vom 12. Juli 2016
  • Europäische Union: Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Artikel 4, 7 und 14
  • Europäische Kommission: Pressemitteilungen zu den Geldbußen gegen Facebook (18. Mai 2017), Altice (24. April 2018), General Electric (8. April 2019), Canon (27. Juni 2019), Sigma-Aldrich (3. Mai 2021) und Illumina (12. Juli 2023)
  • Gerichtshof der Europäischen Union: Urteile EuG T-425/18, EuGH C-746/21 P, EuG T-609/19 sowie EuGH C-611/22 P und C-625/22 P
  • Deutschland: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, §§ 39, 41, 81 und 81c
  • Bundeskartellamt: Pressemitteilungen zum Bußgeld gegen einen Gesellschafter der Tönnies-Gruppe vom 15. Januar 2013, gegen die ZG Raiffeisen eG vom 28. Januar 2011 und gegen die Interseroh Scrap and Metals Holding vom 10. Mai 2011
  • Österreich: Kartellgesetz 2005, §§ 9, 10, 17, 29 und 36 (Rechtsinformationssystem des Bundes)
  • Bundeswettbewerbsbehörde Österreich: Meldungen zu den Geldbußen gegen die Vivendi SE und die Palmers Textil AG
  • Schweiz: Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 9, 34, 35, 51, 52 und 55 (Fedlex)
  • KKR & Co. Inc.: deutschsprachige Presseseite, abgerufen am 27. August 2026; Pflichtmitteilung (Form 8-K) an die US-Börsenaufsicht SEC vom 14. Januar 2025

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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