Das Wichtigste in Kürze

  • Das deutsche Bundeskartellamt hat am 17. August 2026 die Verpflichtungszusagen von Apple zum App Tracking Transparency Framework für bindend erklärt und das Verfahren damit nach gut vier Jahren beendet. Ein Bußgeld gibt es nicht.
  • Apple muss die Abfragefenster für eigene und fremde Apps angleichen. Nach Angaben der Behörde entfallen dabei die bisher verwendete „Warnhand“ und der Begriff „Tracking“.
  • App-Anbieter erhalten nach Darstellung des Amtes bis zu 4.000 Zeichen, um den Nutzen personalisierter Werbung zu erklären. Nach Apples Angaben dürfen sie zudem nach einem Jahr erneut fragen.
  • Die Umsetzungsfrist beträgt vier Monate ab Zustellung, die Zusagen gelten sieben Jahre und werden von einem Monitoring Trustee überwacht.
  • Sechs deutsche Medien- und Werbeverbände hatten im März 2026 gefordert, genau diese Zusagen abzulehnen und Apple das Verhalten zu untersagen.

Wer auf einem iPhone eine App zum ersten Mal öffnet, kennt das Fenster: Die App bittet um Erlaubnis, das Verhalten über andere Apps und Webseiten hinweg zu verfolgen. Dieses Fenster wird sich ändern – und zwar so, dass die zustimmende Antwort künftig an erster Stelle steht. Das deutsche Bundeskartellamt in Bonn hat am Montag mitgeteilt, dass es die Verpflichtungszusagen des Konzerns zum App Tracking Transparency Framework (ATTF) für bindend erklärt und das Verfahren abgeschlossen hat.

Angestoßen wurde das Verfahren nicht aus dem Datenschutz, sondern aus dem Wettbewerb: Beschwert hatten sich nach eigener Darstellung deutsche Verlage, Medienhäuser und Werbeunternehmen, deren Geschäftsmodell an personalisierter Werbung hängt. Geprüft wurde entsprechend nicht, ob am Ende mehr oder weniger Daten fließen, sondern ob Apple sich selbst bevorzugt. Die Folgen bekommt trotzdem jeder Mensch zu sehen, der in Deutschland oder einem anderen EU-Staat ein iPhone benutzt.

Was das Bundeskartellamt beanstandet hat

Rechtsgrundlage ist § 19a des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die besondere Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne, ergänzt um Artikel 102 AEUV. Das Amt hatte Apple im April 2023 eine „überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb“ bescheinigt; der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigte diese Einstufung im März 2025.

Der Vorwurf lautete nicht, dass Apple Tracking erschwert. Das darf der Konzern nach Auffassung der Behörde grundsätzlich. Beanstandet wurde die Ungleichbehandlung: In seiner vorläufigen Bewertung vom 13. Februar 2025 hielt das Amt fest, dass Nutzerinnen und Nutzer bei Apps anderer Anbieter bis zu vier aufeinanderfolgende Abfragefenster durchlaufen mussten, bei Apps von Apple dagegen höchstens zwei. Hinzu kam nach Darstellung der Behörde ein Definitionsunterschied: Apples Begriff von „Tracking“ erfasst die unternehmensübergreifende Datenverarbeitung – die Zusammenführung von Daten innerhalb des eigenen Ökosystems fällt nicht darunter.

Amtspräsident Andreas Mundt wird in der Mitteilung mit den Worten zitiert, ein wirksamer Schutz persönlicher Daten sei „bei der Nutzung von Apps von zentraler Bedeutung“; wenn Apple im eigenen Ökosystem aber zusätzliche Regeln aufstelle, dürfe es „die eigenen Angebote dabei nicht besser behandeln als die seiner Wettbewerber“.

Vier Monate Umsetzungsfrist, sieben Jahre Bindung

Apple hat nach Angaben des Amtes vier Monate ab Zustellung der Entscheidung Zeit, die Änderungen umzusetzen; vorher sind Tests mit App-Herausgebern vorgesehen. Die Zusagen gelten sieben Jahre und werden von einem unabhängigen Monitoring Trustee überwacht. Ein Bußgeld verhängte das Amt nicht – es handelt sich um ein Verpflichtungszusagenverfahren, in dem ein Unternehmen einen Missstand abstellt, ohne dass ein Verstoß förmlich festgestellt wird.

Zeitstrahl des Verfahrens: April 2021 Einführung des ATTF mit iOS 14.5, Juni 2022 Verfahrenseröffnung durch das Bundeskartellamt, April 2023 Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung nach Paragraf 19a GWB, Februar 2025 vorläufige Bewertung mit Bedenken, Dezember 2025 Markttest der Verpflichtungszusagen, 17. August 2026 Zusagen für bindend erklärt, danach rund vier Monate Umsetzungsfrist.
Eigene Darstellung NETZ-TRENDS auf Basis der Pressemitteilungen des Bundeskartellamts.

Praktisch heißt das: Auf dem Bildschirm dürfte sich vor Ende 2026 nichts tun. Das Verfahren selbst lief seit Juni 2022, das ATTF gibt es seit April 2021, seit der iPhone-Systemversion iOS 14.5.

Was sich an der Abfrage ändert

Die Behörde beschreibt die Änderungen in ihrer Mitteilung: Die Abfragefenster für eigene und fremde Apps werden „deutlich stärker“ angeglichen, abschreckend wirkende Symbole und Formulierungen entfallen, die Fenster sollen „inhaltlich, sprachlich und optisch neutral“ gestaltet sein. App-Herausgeber bekommen mehr Raum, um zu erklären, welche Bedeutung personalisierte Werbung für ihr Angebot hat, und dürfen die von Apple verlangte Abfrage mit der datenschutzrechtlich nötigen Einwilligung zusammenlegen.

Konkreter wird es in zwei Punkten. Das Fachportal netzpolitik.org zitiert das Amt mit der Aussage, es würden „die bisher verwendete ‚Warnhand‘ und der von App-Herausgebern als alarmierend wahrgenommene Begriff ‚Tracking‘ nicht mehr verwendet“. Und Drittanbieter erhalten demnach bis zu 4.000 Zeichen, um Vorteile personalisierter Werbung zu erläutern.

Apple selbst hat am Montagvormittag weitere Einzelheiten mitgeteilt, über die unter anderem die Deutsche Presse-Agentur und das Fachportal teltarif.de berichteten: Die Reihenfolge der beiden Schaltflächen kehrt sich um. Bisher stand „App-Tracking ablehnen“ oben und „Erlauben“ darunter; künftig steht „Erlauben“ oben und „Verbieten“ darunter. Außerdem sollen App-Anbieter nach einem Jahr erneut fragen dürfen.

Element der Abfrage Bisher Künftig
Obere Schaltfläche „App-Tracking ablehnen“ „Erlauben“
Untere Schaltfläche „Erlauben“ „Verbieten“
Begriff „Tracking“ im Auswahlfenster enthalten entfällt
Symbol („Warnhand“) vorhanden entfällt
Erklärtext des App-Anbieters eng begrenzt bis zu 4.000 Zeichen
Erneute Abfrage nach Ablehnung k. A. nach einem Jahr möglich
Quelle: Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 17. August 2026; Angaben von Apple in der Berichterstattung von dpa und teltarif.de vom 17. August 2026. Die endgültige Gestaltung der Fenster ist noch nicht veröffentlicht.

Alle vier Änderungen zeigen in dieselbe Richtung

Nimmt man die vier Punkte zusammen, weisen sie in dieselbe Richtung. Ein Warnsymbol verschwindet. Der Begriff „Tracking“ verschwindet ebenfalls. Die zustimmende Schaltfläche rückt von unten nach oben. Der Text, mit dem ein App-Anbieter für die Zustimmung wirbt, darf bis zu 4.000 Zeichen lang sein – das sind rund 600 Wörter. Und wer ablehnt, kann ein Jahr später erneut gefragt werden.

Das Bundeskartellamt widerspricht der Lesart, es gehe um höhere Zustimmungsraten. Mundt wird in der Mitteilung mit dem Satz zitiert: „Unser Ziel ist ausdrücklich nicht, möglichst hohe Zustimmungsraten für personalisierte Werbung zu erreichen. Entscheidend ist, dass Nutzerinnen und Nutzer frei und informiert entscheiden können.“ Und in derselben Mitteilung heißt es, wer seine Daten nicht für personalisierte Werbung zur Verfügung stellen wolle, müsse das genauso frei und informiert entscheiden können wie jemand, der zustimmen wolle.

Einordnung: Neutralität ist nicht dasselbe wie Datensparsamkeit

Das Verfahren war ein Wettbewerbsverfahren, kein Datenschutzverfahren. Das Amt hatte im Februar 2025 festgestellt, dass die Fenster bei Apps anderer Anbieter zur Ablehnung hinführten, bei Apple-Apps dagegen zur Zustimmung ermunterten. Wird eine ablehnungsfördernde Gestaltung durch eine neutrale ersetzt, liegt eine höhere Zustimmungsquote als zuvor nahe – auch dann, wenn niemand dieses Ziel verfolgt hat.

Wie groß dieser Effekt ausfällt, lässt sich derzeit nicht beziffern: Die neue Gestaltung ist noch nicht veröffentlicht, und belastbare Vorher-Nachher-Zahlen für Deutschland liegen nicht vor.

Ein praktischer Nebeneffekt kommt hinzu, den netzpolitik.org benennt: Die Abfragen dürften länger und komplizierter werden. Wo bislang eine kurze Frage stand, kann künftig ein mehrere tausend Zeichen langer Erklärtext des App-Anbieters stehen. Für die Entscheidung, die getroffen werden soll, ist mehr Information grundsätzlich nützlich – für den Alltag auf einem Sperrbildschirm ist es vor allem mehr Text.

Wo die Änderung gilt – und wo nicht

Nach den Angaben, die Apple am Montag mitteilte, gilt die neue Fassung für Menschen, die sich in der Europäischen Union aufhalten – maßgeblich ist demnach der Aufenthaltsort, nicht der Wohnsitz. Für Polen nannte der Konzern einen abweichenden Zeitplan, weil dort Gespräche mit der nationalen Wettbewerbsbehörde noch laufen.

Für den deutschsprachigen Raum heißt das: In Deutschland und in Österreich greift die Umstellung, weil beide Staaten EU-Mitglieder sind. Die Schweiz ist es nicht. Wer die Abfrage in Zürich oder Bern zu Gesicht bekommt, sieht deshalb nach dieser Darstellung weiter die bisherige Fassung – es sei denn, das Gerät befindet sich gerade in der EU. Eine ausführliche öffentliche Erläuterung des Konzerns zu dieser Abgrenzung lag am Montagabend nicht vor.

Nicht nur Deutschland: Bußgelder in Frankreich und Italien

Das Bonner Verfahren stand nicht allein. Die französische Wettbewerbsbehörde verhängte gegen Apple wegen der Ausgestaltung des ATTF ein Bußgeld von 150 Millionen Euro, die italienische eines von 98,6 Millionen Euro. Beide Beträge nennt das Bundeskartellamt in seiner Mitteilung. Nach Angaben von Apple wurden die Änderungen mit dem deutschen Amt, weiteren europäischen Wettbewerbsbehörden und der EU-Kommission abgestimmt, sodass mehrere Verfahren zugleich erledigt sind.

Das Bundeskartellamt selbst verweist darauf, dass es sich im Europäischen Wettbewerbsnetz mit der EU-Kommission ausgetauscht hat und zu datenschutzrechtlichen Abgrenzungsfragen mit dem deutschen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht in Kontakt stand.

Die Werbewirtschaft wollte kein Zugeständnis, sondern ein Verbot

Die Verbände, die das Verfahren angestoßen haben, hatten sich ein anderes Ende gewünscht. Am 10. März 2026 forderten sechs deutsche Organisationen – der Zeitungsverlegerverband BDZV, Die Mediaagenturen, der Markenverband, der Medienverband der freien Presse MVFP, der Verband Privater Medien VAUNET und der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW – das Amt in einer gemeinsamen Mitteilung ausdrücklich auf, genau diese Zusagen abzulehnen und stattdessen eine Untersagungsentscheidung zu treffen.

ZAW-Hauptgeschäftsführer Bernd Nauen erklärte dazu, Apple dürfe seine Regelsetzungsmacht im eigenen Ökosystem nicht nutzen, um Wettbewerber einseitig zu benachteiligen. Apple bliebe nach Darstellung der Verbände auch mit den Zusagen ein „Daten-Gatekeeper“, der weiterhin darüber entscheide, wer Zugang zu werberelevanten Daten erhalte. Ob die Verbände das nun erreichte Ergebnis anders bewerten, war am Montagabend nicht bekannt; eine Reaktion auf die Entscheidung lag zu diesem Zeitpunkt weder beim ZAW noch beim BDZV vor.

Der wirtschaftliche Hintergrund dieser Auseinandersetzung ist erheblich. Der Facebook-Konzern Meta rechnete nach Darstellung von netzpolitik.org im ersten Jahr nach Einführung des ATTF mit Umsatzeinbußen von zehn Milliarden US-Dollar. Für Verlage ist die Rechnung kleinteiliger, aber ähnlich: Wer Angebote nicht über personalisierte Werbung finanziert, muss den Betrag direkt bei den Kundinnen und Kunden einsammeln – wie zuletzt der Sportanbieter Dyn, der sein Jahresabo um 69 Prozent verteuerte.

Apples Sicht: Anpassungen an Text und Gestaltung

Apple stellt die Änderungen als begrenzt dar. Nach der Berichterstattung mehrerer Fachmedien beschreibt der Konzern sie als Anpassungen an Text und Gestaltung; das ATTF schütze weiterhin die Privatsphäre und lasse den Menschen die Kontrolle über die Weitergabe ihrer Daten. Am Grundmechanismus ändert sich tatsächlich nichts: Eine App braucht weiterhin eine ausdrückliche Erlaubnis, bevor sie das Verhalten über fremde Apps und Webseiten hinweg zur Werbung auswerten darf. Wer bereits abgelehnt hat, bleibt abgelehnt, bis er selbst etwas anderes entscheidet – oder in einem Jahr erneut gefragt wird.

Praxishinweis: Die Einstellung liegt weiterhin beim Gerät

Unabhängig von der Gestaltung des Fensters lässt sich die Abfrage auf einem iPhone auch generell unterbinden: In den Systemeinstellungen gibt es unter dem Datenschutzbereich einen eigenen Punkt zum Tracking, über den sich festlegen lässt, ob Apps überhaupt fragen dürfen. Ist er deaktiviert, gilt jede Anfrage als abgelehnt. Ob Apple diesen Schalter im Zuge der Umstellung anders bezeichnet, hat der Konzern bislang nicht mitgeteilt.

Was offen bleibt

Drei Punkte sind derzeit nicht geklärt. Erstens ist die endgültige Gestaltung der Abfragefenster nicht veröffentlicht; das Bundeskartellamt kündigt Tests mit App-Herausgebern vor der Einführung an. Zweitens sind in der Mitteilung weder ein Fallbericht noch der Entscheidungstext verlinkt – nachlesbar sind bislang die Zusammenfassung des Amtes und ein begleitendes Frage-und-Antwort-Papier. Drittens bleibt offen, wie der Monitoring Trustee prüfen wird, ob eine Gestaltung „neutral“ ist; ein Maßstab dafür ist in der Mitteilung nicht genannt.

Belegbar terminiert ist nur der Zeitplan: vier Monate ab Zustellung der Entscheidung für die Umsetzung, danach sieben Jahre Bindung. Sichtbar wird die Änderung auf dem Bildschirm damit voraussichtlich gegen Jahresende oder Anfang 2027.

Wie beurteilen Sie diese Entwicklung – hilft eine neutral gestaltete Abfrage bei der Entscheidung, oder erschwert der längere Erklärtext sie eher? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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