Abmahngesetz greift nicht: Rechtsanwälte zocken Verbraucher immer noch ab bei Urheberrechtsverstößen

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert, dass das Gesetz gegen Abmahn-Abzocke durch Rechtsanwälte baldmöglichst überarbeitet wird.

pixabay.com / CC0 Public Domain
Im Schnitt muss jeder dritte Verbraucher trotz Anti-Abzock-Gesetz immer noch fast 900 Euro netto an einen Abmahnanwält überzahlen. Eine Gesetzeslücke macht es möglich.

Konkret geht es den VZBV-Verbraucherschützern darum, dass ein Schlupfloch, welches Streitwerte von über 1000 Euro bei Urheberrechtsverletzungen beispielsweise auf Tauschbörsen ermöglicht und damit Rechtsanwaltsgebühren von über 124 Euro, endlich gestopft wird.

Eine Erhebung der Verbraucherzentrale hatte ergeben, dass unter 2563 Urheberrechts-Abmahnungen im Vergleich mit einer Altstrichprobe heute sogar deutlich höhere Abmahngebühren berechnet werden, als vor der Gesetzesänderung 2013.

Das seit drei Jahren geltende neue Abmahn-Gesetz sieht vor, dass Streitwerte für Internet-Urheberrechtsverletzungen beispielsweise auf Tauschbörsen auf 1000 Euro begrenzt werden. Grund:

Da Streitwerte die Richtschnur für Abrechnungen der Rechtsanwälte gemäß der Gebührenordnung sind, ergibt eine gesetzlich festgelegte Deckelung von Streitwerten auf 1000 Euro eine vom Abgemahnten zu zahlende Gebühr von maximal 124 Euro (was für viele Bürger immer noch viel Geld ist).

Problem sei aber, so die Verbraucherzentrale, dass im Falle einer „Unbilligkeit" des Einzelfalls diese Regel umgangen werden könne, da der Gesetzgeber nicht definiert habe, was unbillig sei. So sagte Lina Ehrig vom vdzbv: "Darüber, was 'unbillig' bedeutet, fehlt… eine gesetzliche Klarstellung."

Dies führe dazu, dass Abmahnanwälte in 35 Prozent der untersuchten 2563 Fälle Streitwert deutlich über der gesetzlich festgelegten Grenze von 1000 Euro für die Abgemahnten festgesetzt hätten.

Aus den höheren Streitwerten hätten sich wiederum im Schnitt höhere Gebühren für die Abgemahnten ergeben und zwar saftige 872 Euro netto. Dies liege sogar um 15 Prozent über dem Wert vor der Gesetzesänderung 2013. Damals lagen die durchschnittlich den abgemahnten Verbrauchern berechneten Gebühren bei 757 Euro.

Verbraucherschützerin Ehrig fordert denn auch:

"Die Ausnahmeregelung der Unbilligkeit muss gestrichen werden. Der Streitwert muss insgesamt, also für die Anwaltsgebühren und die Schadensersatzforderung, gedeckelt werden. Wir brauchen eine klare und rechtssichere Regelung zur Eindämmung von Abmahnungen mit unverhältnismäßig hohen Abmahngebühren".

Bis 2017 möchte die Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD das Abmahngesetz noch einmal überarbeiten.

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