Substitutionsausschlussliste Welche Arzneimittel Apotheker nicht austauschen dürfen

In einem neuen Beschluss legte nun der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest, dass weitere verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht einfach von den Apothekern ausgetauscht werden dürfen.

Bild: pixabay.com / CC0 Public Domain
Apotheker haben zwar die Pflicht, bei gesetzlich Versicherten das günstigste Medikament herauszusuchen. Doch es gibt Ausnahmen, wo das verboten ist.

Man kennt das ja: Der Arzt verschreibt einem ein Medikament, man geht in die Apotheke und der oder die Apothekerin schaut einen besorgt an, dann in den Computer, gibt irgendwas ein und eröffnet einem dann: Leider gebe es dieses verschriebene Medikament nicht, aber ein ähnliches mit dem gleichen Wirkstoff gebe es doch auch von der Firma xy. Als Patient ist man da meist ratlos und auch ein Stück weit ausgeliefert. Meist stimmt man dann zähneknirschend zu. Denn nach wie vor ist das Vertrauen vom Kunden zum Apotheker oder der Apothekerin im weißen Kittel sehr groß.

Auch wenn es Pflicht ist, dass Apotheker, stets nach dem günstigsten Medikament mit dem gleichen oder ähnlichen Wirkstoff suchen, so gibt es doch Medikamente, für die diese Alternativsuche untersagt ist.

Welche Medikamente unter dieses Alternativ-Verbot fallen, darüber entscheidet das Apotheker-Aufsichtsgremium und zwar der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Dieser setzte nun acht weitere Medikamente auf eine Liste, für die ein Medikamenten-Austausch ausgeschlossen ist.

Die Rede ist von der "zweiten Tranche der Substitutionsausschlussliste". Diese umfasst Wirkstoffe aus Therapiefeldern, für welche es bereits bei der ersten Tranche keine abschließende Prüfung gegeben hatte.

Nicht immer dürfen Medikamente einfach durch günstigere ausgetauscht werden

Zu den Medikamenten, die nicht ausgewechselt werden dürfen, gehören: Antikonvulsiva und Opiodanalgetika mit verzögerter Wirkstoff-Freisetzung. Außerdem ein Wirkstoff zur Hemmung der Blutgerinnung.

Nicht verboten bleibt der Austausch für Inhalativa zur Behandlung von Asthma, beziehungsweise einer bronchialen chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD). Ebenfalls nach wie vor erlaubt bleibt der Austausch von äußerlich anzuwendenden Dermatika, welche zur Behandlung der Schuppenflechte (Psoriasis) dienen.

Neu in der Arzneimittel-Richtlinie, sind die folgenden Medikamente, welche nicht von den Apothekern in ihrer Darreichungsform ausgetauscht werden dürfen (noch nicht in der Arzneimittel-Richtlinie offiziell gelistet):

- Die zur Schmerzbehandlung eingesetzten Opioide Buprenorphin (Pflaster)

- Oxycodon (Retardtabletten)

- Hydromorphon (Retardtabletten). Dies gilt insoweit, als dass sie eine unterschiedliche Applikationshöchstdauer bzw. -häufigkeit aufweisen.

Ebenfalls auf der Liste stehen

- Wirkstoffe zur Behandlung von Epilepsie und zwar Phenobarbital (Tabletten), Primidon (Tabletten), Carbamazepin (Retardtabletten) sowie Valproinsäure (Retardtabletten).

Auf der Liste stehen beispielsweise Wirkstoffe zur Blutgerinnungshemmung

Auf der Liste stehen zudem

- Wirkstoffe zur Blutgerinnungshemmung Phenprocoumon (Tabletten).

Der jetzt gefasste Beschluss muss allerdings noch vom Bundesministerium für Gesundheit in Berlin geprüft und abschließend genehmigt werden. Erst wenn die Verbotsliste dann im Bundesanzeiger veröffentlich wird, ist sie als rechtskräftig für die Apotheker bindend.

Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) ist das oberste Beschluss­g­re­mium der gemeinsamen Selbst­ver­wal­tung der Ärzte, Zahnärzte, Psycho­the­ra­peuten, Krankenhäuser, sowie Krankenkassen in Deutschland.

Der G-BA bestimmt in Form von Richtlinien den Leis­tungs­ka­talog der gesetzlichen Kran­ken­ver­siche­rung (GKV) für mehr als 70 Millionen Versicherte in Deutschland. Damit legt er fest, welche Leistungen der medi­zi­ni­schen Versorgung von der GKV (Gesetzlichen Krankenversicherung) erstattet werden. Darüber hinaus beschließt der G-BA Maßnahmen der Quali­täts­si­che­rung für den ambulanten und stationären Bereich des Gesund­heits­we­sens.

Hintergrund: Regelungen zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln (aut idem)

Apotheken sind zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels verpflichtet, wenn der Arzt oder die Ärztin bei der Verordnung nur eine Wirkstoffbezeichnung angegeben oder die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat. Diese Pflicht zum Ersetzen von Arzneimitteln durch eine kostengünstigere wirkstoffgleiche Alternative – die sogenannte aut-idem-Regelung (aut-idem (lat.) = "oder das Gleiche") – soll dazu beitragen, die Arzneimittelausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung zu senken.

Die Apotheken müssen für eingereichte Rezepte ein Arzneimittel abgeben, das mit dem verordneten in der Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt.

Die Pflicht zum Austausch durch eine kostengünstige Alternative gilt nur dann nicht, wenn der Arzt diesen Austausch auf dem Rezeptvordruck ausschließt, indem er das aut-idem-Kästchen durchstreicht (§ 129 Abs. 1 SGB V).

Der G-BA gibt im Auftrag des Gesetzgebers Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit. Diese Hinweise finden sich in Anlage VII Teil A der Arzneimittel-Richtlinie.

Die Substitutionsausschlussliste

Seit 2014 hat der G-BA die Aufgabe, Arzneimittel zu bestimmen, deren Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen ist (in der Fachöffentlichkeit wird hierfür gern der Begriff "Substitutionsausschlussliste" verwendet). Dabei soll der G-BA vor allem Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigen (§ 129 Abs. 1a Satz 2 SGB V).

(Der Text beruht auf einer Information des Gemeinsamen Bundesausschuss).

Anmerkung: Noch steht die "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung" (Arzneimittel-Richtlinie/AM-RL) mit den ergänzten Medikamenten nicht online zur Verfügung und ist somit auch noch nicht rechtskräftig (ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR).

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