München Richterin bestätigt check24 & Co: Abfragemaske ist Beratungsleistung

Seit Monaten schwelt der Konflikt zwischen einigen Versicherungsmaklern und dem Preisvergleichsportal check24, das mit exzessiver Fernsehwerbung die Werbetrommel für sich schlägt.

Der Vorwurf des Bundesverband Deutscher Versicherungskauflaute gegen Check24 lautet, wonach das Vergleichsportal angeblich zu wenig deutlich mache, dass das Portal im Bereich der angebotenen Versicherungen neben seiner Funktion als Vergleichs-Plattform auch als Makler tätig sei. Ein weiterer Vorwurf lautet, wonach das Onlineportal seiner Beratungspflicht bei der Versicherungsvermittlung zu wenig nachkomme.

In München wird beides nun vor dem Landgericht München verhandelt. Derzeit deute sich an, schreibt dpa, dass die Vorsitzende Richterin sich partiell möglicherweise auf die Seite der klagenden Partei, also des Bundesverband Deutscher Versicherungskauflaute, schlagen könnte.

So soll die Vorsitzende Richterin der 11. Kammer für Handelssachen, Barbara Clementi, erklärt haben, sie könne sich vorstellen, dass man künftig deutlich machen müsse, dass man eben nicht nur als verbraucherfreundliches Preisvergleichsportal agiere, sondern eben auch auf Provision arbeite, also die klassische Versicherungsmakler-Tätigkeit ausübe.

Die Nachrichtenagentur dpa schreibt weiter, wonach Richterin Clementi sich vorstellen könne, dass künftig Verbraucher, die auf Portalen wie check24 Versicherungen verglichen, beispielsweise durch ein Pop-Up-Fenster darauf hingewiesen werden, dass solche Preisvergleichsportale im Versicherungsbereich eine Provision für die Vermittlung einer Versicherung erhielten. Ein solches Pop-Up, hieß es nun im Landgericht München, könne dann eingeblendet werden, wenn sich der Verbraucher eine konkrete Versicherung anschaue.

Vor Gericht soll laut dpa der Verbandspräsident des Bundesverband Deutscher Versicherungskauflaute gesagt haben, wonach man dafür eintrete, dass für alle Marktteilnehmer "einheitliche Spielregeln" geltend sollten.

Versicherungsvertreter an der Türe erhalten in der aktuellen SPIEGEL-Titelgeschichte vernichtendes Urteil

Das würde künftig aber auch bedeuten, dass die Versicherungsmakler oder Versicherungskaufleute selber beim Vermitteln von Versicherungen ihre Maklertätigkeit auf Provision vielleicht deutlicher als bislang kenntlich machen müssen. Denn nicht jedem Verbraucher dürfte klar sein, dass der Versicherungsvertreter an der Türe letztlich auch in der Funktion eines Maklers eine Versicherung anbietet und dafür eben auch bezahlt wird und zwar in Form einer Provision.

Allerdings fällt das Magazin DER SPIEGEL in der aktuellen Ausgabe (Nr. 8/2016 v. 20. Februar) in seiner Titelgeschichte "Ohne Zins und Verstand. Warum die Deutschen ihr Geld falsch anlegen – und wie sie es vermehren könnten" ein vernichtendes Urteil. Nicht über die Versicherungsportale im Internet, sondern gerade über die selbsternannten Versicherungsberater, die Versicherungsvertreter an der Türe oder den Mitarbeitern direkt in den Banken oder Versicherungen.

So schreibt das Magazin unter anderem über diese „Berater“:

"Von Beratung könne man deshalb in Deutschland eigentlich gar nicht sprechen, sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: ‚Das ist provisionsbetriebener Verkauf.‘ Hunderttausende Bankberater, Anlagevermittler und Finanzmakler sorgen dafür, dass nicht die besten, sondern die lukrativsten Produkte zum Kassenschlager werden. Lukrativ für die Verkäufer, versteht sich. Coric und seine Kollegen arbeiteten deshalb in Akkord. ‚Es gab genaue Vorgaben, wie viele Telefonate zu führen, wie viele Termine zu machen sind‘, erzählt Coric. ‚Umsatzlisten, für jeden zugänglich, wurden täglich aktualisiert und zeigten die Leistung an. In sogenannten Strukturvertrieben wie der DVAG wurde das Provisionsprinzip auf die Spitze getrieben, hier kassierten die Vorgesetzten sogar bei unteren Chargen mit. Oder vertickten ihre Produkte besonders gern im Freundes- und Bekanntenkreis – um im nächsten Schritt dort auch gleich neue Mitarbeiter zu werben. Die wurden dann ihre Untergebenen."

Maklerhinweis in Fußzeile genügt nicht

Zumindest hinsichtlich einer besseren Ausweisung der Maklertätigkeit sehe Richterin Clementi jedenfalls laut dpa derzeit bei Versicherungsportalen wie Check24 durchaus Handlungsbedarf. Ein einfacher Hinweis in der Fußzeile, soll sie laut dpa gesagt haben, genüge nicht, um die Verbraucher deutlich genug auf die Maklertätigkeit des Portals aufmerksam zu machen.

So soll die Richterin einen Hinweis von Check24, wonach man ja bereits die Maklertätigkeit kenntlich mache (in einer Fußnote), mit den Worten kommentiert haben, dass es "nicht darum" gehe, "ob man es findet, wenn man es sucht".

Dies heißt im Umkehrschluss: Die Richterin ist der Auffassung, dass man den Makler-Hinweis auch so deutlich gemacht bekommen müsse, ohne dass man speziell danach sucht.

Derweil zitiert dpa Christoph Röttele, ein Mitglied der check24-Geschäftsführung mit den Worten, wonach das Portal selbstverständlich einen deutlichen Hinweis auf die Maklertätigkeit einblenden wolle, solle es "Anpassungsbedarf" geben.

Abfragemaske ist eine Beratung

Mit großer Erleichterung dürften die Vergleichsportale – neben check24 sind das beispielsweise auch billiger.de, idealo.de, geld.de oder preisvergleich.de – die Auffassung der Richterin zur Kenntnis genommen haben, dass die Beratungsleistung im Internet durchaus schon dann gegeben sei, wenn die wichtigsten Punkte, welche eine Versicherung betreffen, in einem Onlineportal beispielsweise in einer Eingabemaske abgefragt würden.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskauflaute hatte auch hier geklagt und vor dem Landgericht München die Meinung vertreten, man sehe bei Onlineportalen keine ausreichende persönliche Beratung.

Hätte die Richterin diese Meinung geteilt, wäre damit das Internet als Vermittlungsforum und Vergleichsplattform für Versicherungen hinfällig geworden. Die Richterin soll laut dpa gesagt haben, wonach es keinen Gesetzesverstoß darstelle, über eine Abfragemaske die passende Versicherung für einen Verbraucher online herauszusuchen.

Auch eine solche Abfrage stelle im Prinzip, soll die Richterin gesagt haben, eine Beratung da, welche in der Intensität dem persönlichen Beratungsgespräch zwar nicht zwangsläufig gleichkomme, aber dennoch eine ausreichende Beratungsfunktion darstelle.

Weiter soll die Richterin argumentiert haben: Auch ein persönlicher Makler müsse letztlich den Kunden befragen, ehe er oder sie eine Versicherung vermitteln dürfe. Gerade die Befragung zu den persönlichen Lebensumständen und Wünschen an eine Versicherung stünden im Zentrum einer Beratungsleistung. Doch genau dies könne eben auch eine Onlineabfrage in ausreichendem Maße leisten.

check24 soll laut dpa entsprechend glücklich mit der bisherigen Entscheidung der Richterin sein. So zitiert dpa das Portal mit den Worten: "Wir sehen uns darin bestätigt, dass wir den Beratungspflichten nachkommen".

Ganz ähnlich dürften dies wohl auch andere Versicherungsportale sehen, wie idealo.de, billiger.de/finanzen/, preisvergleich.de oder geld.de. Das endgültige Gerichtsurteil im Falle check24 soll am 11. Mai 2016 vor dem Landgericht München fallen.

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