Gesetzesnovelle Verträge am Telefon müssen künftig zusätzlich schriftlich bestätigt werden im Telekommunikationsmarkt

Die Telekommunikationsbranche gehört zu jenen Branchen, die mit großen Versprechen nicht immer große Leistungen verbindet. Ein Klassiker falscher Versprechen ist die Bandbreite, also Datenübertragungsrate mit welcher Digital-Dienstleistungen wie die Schnelligkeit des Internets auch bei Uploads oder Downloads gemessen wird, ebenso die normale Internetgeschwindigkeit, die dazu gebraucht wird, beispielsweise Webseiten zu öffnen. Jetzt gibt es eine leichte Verbesserung für Verbraucher. Darauf weist die Verbraucherzentrale Bund in Berlin hin.

Verbraucherrechte werden etwas im Bereich Internet und Telefon gestärkt.

Die Verbraucherzentrale berichtet, wonach Verbraucher in Deutschland zum 1. Dezember 2021 bei zu geringer Internet-Bandbreite ein Minderungs- und Sonderkündigungsrecht erhielten. Neu sei zudem, dass Störungen des Telefon- und Internetanschlusses zeitnah behoben werden müssen, ansonsten hätten Verbraucher das Recht auf eine Entschädigungen.

Basis der leichten rechtlichen Anpassungen ist eine Novelle des deutschen Telekommunikationsgesetzes (TKG), die zum 1. Dezember 2021 in Kraft trat.

Änderungen traten am 1. Dezember in Kraft

Die Verbraucherzentrale schreibt in einer Pressemitteilung, wonach Kunden im Bereich der Telekommunikation künftig ihren Jahresbeitrag kündigen oder mindern dürften , wenn die vertraglich vereinbarte von der tatsächlichen Geschwindigkeit des Internetanschlusses erheblich abweicht:

Würden Störungen des Telefon- und Internetanschlusses nicht innerhalb von zwei Kalendertagen behoben, erhielten Verbraucher zukünftig Entschädigungs-Anspruch.

Wer einen eher einfachen Vertrag zu Internet-Dienstleistungen hat, sprich, eine geringe Datenbandbreite, für den könnte es künftig interessant sein, dass die Bundesnetzagentur dabei ist, eine angemessene Mindestbandbreite festzulegen.

Ob es künftig nur für niedrigste Datenstandards eine Festlegung durch die Bundesnetzagentur gibt, oder auch in Bandbreiten-Clustern, also Stufen (was Sinn machen würde), bleibt abzuwarten.

Die Gesetzesnovelle im Telekommunikationsbereich besagt zudem, wonach Abweichungen der Internet-Geschwindigkeit nicht wie bisher die Verbraucher in die Beweislast bringt, sondern den Anbieter.

In vielen Ballungsgebieten ärgern sich Verbraucher seit Jahrzehnten, dass am Wochenende, also Freitagabend bis Sonntagabend das Internet plötzlich langsamer wird. Grund: Mehr Menschen sind online und einige Telekommunikationsanbieter steigern nicht parallel die Leistung, was im Schnitt zu einer Absenkung eben dieser führt, also zu langsamen Internetleistungen. Auch hier dürfte es nun für betroffene Verbraucher einfacher sein, sich zu wehren.

Störungen am Telefon oder Internet müssen innerhalb von zwei Tagen behoben werden

Die Verbraucherzentrale schreibt zudem: "Fällt das Telefon und Internet immer wieder aus, müssen Anbieter die Störung zukünftig innerhalb von zwei Kalendertagen beheben." Ansonsten bekämen Verbraucher eine Entschädigung.

Eine weitere wichtige Erneuerung ist, dass Telekommunikations-Verträge, die früher am Telefon abgeschlossen wurden, ab sofort in Textform durch die Verbraucher bestätigt werden müssen. Das soll verhindern, dass am Telefon zu Lasten der Verbraucher getrickst wird, indem beispielsweise Fragen gestellt werden, die mit Ja oder Nein beantwortet werden und aus denen später dann angebliche Einwilligungen abgeleitet werden.

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