Abmahnung Redtube, Youporn: Staatsanwälte gegen Abmahn-Anwälte

Weiter heißt es auf heise, wonach derzeit die Berliner Staatsanwaltschaft gegen den Berliner Rechtsanwalt D. S. ermittle. Er habe durch irreführend formulierte Anträge auf der Zivilrechtsbasis das Landgericht Köln dazu verleitet, voreilig zu massenhaft eingereichten und dubios erlangten IP-Adressen die Adressherausgabe von deutschen Verbrauchern bei Telekommunikationsanbietern gerichtlich anordnen zu lassen. Die so erlangten Adresse habe er wiederum benutzt, um massenhaft kostenpflichtige Abmahnungen an Redtube-Nutzer zu verschicken.

Auch Netz-Trends hatte ausführlich über die Praxis der Rechtsanwaltskanzlei U. C. sowie des Berliner Rechtsanwalts D. S. berichtet. Sie mahnen derzeit angeblich in der Woche bis zu 10.000 Nutzer von Streaming-Portalen wie Redtube oder Youporn ab. Doch jetzt habe, berichtet heise-online, die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Werdermann/von Rüden Strafantrag gestellt - gegen die Abzockanwälte.

Neben dem Berliner Anwalt D. S. hat auch die Abmahnkanzlei U+C. mit Ihrer möglicherweise teils aus dem Blauen gegriffenen Behauptung, wonach das Streamen eines Filmchens auf einem Sexportal eine Urheberrechtsverletzung sei, versucht, hunderttausende Euro auf billigem Wege einzutreiben. Nimmt man die in zahlreichen Medien verbreitete Anzahl von angeblich 10.000 Abmahungen pro Woche zu Grunde, ergäbe sich bei einem durchschnittlich angenommenen Abmahnpreis von 90 Euro eine Gesamteinnahme von 900.000 Euro in einer Woche.

Neben den genannten Abmahnkanzleien könnte nun auch die Firma itG. Inc. in den Blickwinkel der Staatsanwälte geraten. Sie soll im Auftrag des Berliner Rechtsanwalts D. S. gegenüber dem Kölner Gericht eidesstaatlich versichert haben, wonach man die angeblichen auf Redtube begangenen Urheberrechtsverletzungen durch das Streamen von Sexfilmen einwandfrei und fehlerfrei dokumentiert habe.

Weiter wird berichtet, wonach am Dienstag eine erste negative Feststellungklage eingereicht worden sei. Damit wolle der Essener Rechtsanwalt Alexander Hufendiek per Klage vor dem Amtsgericht Potsdam erreichen, dass die an seinen Mandanten versendete kostenpflichtige Abmahnung für ungültig erklärt werde. Konkret wolle er, sagte Hufendiek, gerichtlich klären lassen, dass sein Mandant eben durch das Streamen keine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Außerdem wolle er geklärt haben, auf welchen Wegen die Abmahnkanzleien an die tausenden Adressdaten gekommen seien, welche Basis für das einträgliche anwaltliche Abmahnsystem sind.

Wie dubios die ganze Abmahnaktion gegen Nutzer der Streamingportale ist, zeigt sich auch an dem Statement von Rechtsanwalt Johannes von Rüden auf welt.de: "Die Anträge an das Landgericht Köln waren so geschickt formuliert und allgemein gehalten, dass keiner der Richter damit rechnen musste, dass hier wohl erstmals ein Streaming-Portal überwacht wurde".

Weiter führte er aus, wonach in Folge dessen die Richter beispielsweise in 62 von 89 eingereichten Anträge auf Erlass eines Bescheides über Adressherausgabe zu IP-Adressen, diesem stattgegeben hätten. Alleine von Rüden gab an, über 100 Verbraucher zu vertreten, welche auf Redtube Filmchen gestreamt hätten.

AUFRUF REDAKTION:

Wer abgemahnt wurde, bitte einscannen oder mit dem Handy abfotografieren und schicken an redaktion@netz-trends.de verbunden mit einer kurzen Bestätigung, dass wir die Daten anonym für weitere Artikel nutzen dürfen. Wir garantieren absolute Vertraulichkeit. Zudem bitten wir Netz-Trends.de auf Facebook als Seite weiter zu empfehlen (eingerahmter Button rechts). Danke! Schreibt bitte gerne auch über Eure Erfahrungen in unserer Kommentarfunktion.

Wie konkret die IP-Adressen an die Anwälte gelangten, ist immer noch nicht klar. Netz-Trends liegen eMails von Nutzern vor. In einer schreibt uns einer der Abgemahnten: "Folgende Spam-Email sieht ziemlich nach berichteten Redtube-Abmahnungs-Schreiben aus.... Ich wurde in dem Schreiben nur so angesprochen, wie ich mich nur auf Protestaktionen von Greenpeace.de und Foodwatch.de ausgegeben habe. Die Daten scheinen also dort oder bei einem Protest-Empfänger-Unternehmen geklaut worden zu sein (inkl. Emailadresse)."

Ergänzend sendet er uns dieses beispielhafte Abmahn-Schreiben zu:

Gesendet: Dienstag, 10. Dezember 2013 um 17:01 Uhr
Von: "XYZ"
An: "xxx" <xxx>

Betreff: An xxx: Schadensersatz Ihrer Urheberrechtsverletzung 10.12.2013

Sehr geehrte/r xxx,
Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Dream Trip. Unserer Mandant The Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht haben Sie durch das Downloaden des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.
Folgende Daten konnten seitens beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich dokumentieren:
Datum/Uhrzeit: 04.12.2013 23:16:46
IP-Adresse: 83.20.102.21 xxx
Produktname: Dream Trip
Benutzerkennung: 292496357165
Stream Seite: Redtube

Unserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 464 8 263/88 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

Hiermit fordern wir Sie auf, die gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige Kopie sofort von Ihrem Computer zu entfernen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unseren Mandant abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 13.12.2013 notiert wurde. Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt.

Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 95,41 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 80,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Inanspruchnahme bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:


Gegenstandswert: 2091,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 459,11 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 17,90 Euro
Schadensersatz: 95,41 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 80,00 Euro


Die aufgezeichneter Beweise sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der angehängten Datei.

Mit freundlichen Grüßen
Regensburger Rechtsanwaltsgesellschaft Urmann + Collegen (U+C)


Hier gibt Netz-Trends ein ähnliches Schreiben zur Kenntnis, welches uns ein Leser zur Verfügung stellte:

----- Original Message ----- From: "Regensburger Rechtsanwaltsgesellschaft Urmann + Collegen"
To: "XYZ>
Sent: Tuesday, December 10, 2013 12:09 PM
Subject: Abmahnung Urheberrechtsverletzung an XYZ 10.12.2013


Sehr geehrte/r XYZ,
Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Hot Stories. Unserer Mandantin The Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.
Folgende Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher dokumentieren:


Datum/Uhrzeit: 02.12.2013 21:36:41
IP-Adresse: 94.11.139.10 Frau XYZ
Produktname: Hot Stories
Benutzerkennung: 0528485389
Anbieter: Redtube


Unserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 233 0 173/13 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die gegebenenfalls noch vorhandene illegale Kopie sofort von Ihrem Computer zu löschen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 13.12.2013 notiert wurde. Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend.

Die Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und unwiderruflich sein. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns nicht akzeptiert wird.

Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 77,13 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 80,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Beauftragung bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:

Gegenstandswert: 1963,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 491,82 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 22,96 Euro
Schadensersatz: 77,13 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 80,00 Euro

Die gespeicherten Daten sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten
finden Sie in der angehängten Datei.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwälte Urmann und Collegen

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