Seit 1. November erhebt die EU bei eingeführten Onlinewaren eine Bearbeitungsgebühr. Sie gilt je Artikel – und ist von der zusätzlichen Zollabgabe für kleine Sendungen zu unterscheiden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die EU-Bearbeitungsgebühr beträgt 2 Euro pro Artikel bei Fernverkäufen importierter Waren.
  • Sie gilt seit dem 1. November 2026 und ist nicht auf Waren bis 150 Euro begrenzt.
  • Das ist keine pauschale Gebühr von 2 Euro pro Paket und auch keine einheitlich vorgeschriebene Checkout-Zeile.
  • Die separate Übergangs-Zollabgabe von 3 Euro für bestimmte Sendungen bis 150 Euro gilt seit Juli.

Wer online bei einem Anbieter außerhalb der EU bestellt, sieht seit dem 1. November eine neue Kostenposition im Hintergrund: Die EU verlangt eine Bearbeitungsgebühr von 2 Euro je Artikel, der im Rahmen eines Fernverkaufs in die Union eingeführt wird. Für Käufer ist entscheidend, dass dieser Betrag weder automatisch eine separate Rechnung über genau 2 Euro bedeutet noch mit der bereits geltenden Zollabgabe von 3 Euro verwechselt werden darf.

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Für welche Waren die 2 Euro gelten

Die Europäische Kommission nennt den 1. November 2026 als Starttermin. Die Höhe ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2152 festgelegt: Artikel 1 setzt die Gebühr auf 2 Euro je Artikel fest; Artikel 2 bestimmt die Anwendung ab diesem Datum. Die Regel knüpft an Waren an, die im Rahmen eines Fernverkaufs in die EU eingeführt werden.

Die Wertgrenze von 150 Euro beschränkt diese Bearbeitungsgebühr nicht. In ihrer Erläuterung zur Umsatzsteuerbehandlung beschreibt die Kommission sie als Gebühr je Fernverkauf importierter Waren, auch bei Lieferungen über 150 Euro. Maßgeblich ist also nicht allein der Warenpreis: Es muss sich um einen grenzüberschreitenden Fernverkauf mit Einfuhr in die EU handeln.

Die rechtliche Grundlage steht in Artikel 20 der neuen Verordnung (EU) 2026/2108 zum Unionszollkodex. Danach ist die Gebühr ein fester Betrag je Artikel für die Bearbeitung des Antrags auf Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Die Verordnung sieht einen niedrigeren Betrag vor, wenn die Ware aus einem Zolllager für Fernverkäufe kommt; die konkrete Höhe dafür ist in der hier genannten 2-Euro-Regel nicht pauschal für jeden Fall beschrieben.

Wer die Gebühr abführt

Artikel 20 benennt den Schuldner gegenüber der Zollverwaltung: Grundsätzlich zahlt der Schuldner der Einfuhrzollschuld die Bearbeitungsgebühr an die zuständige Zollbehörde, mindestens einmal im Monat. Gibt es keine Einfuhrzollschuld, ist die Person zahlungspflichtig, die andernfalls Schuldner wäre. Das Gesetz beschreibt damit die Abwicklung zwischen Zoll und dem jeweils verantwortlichen Beteiligten im Import.

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Für Verbraucher folgt daraus keine überall identische Darstellung im Warenkorb. Händler, Plattformen und Versanddienstleister können ihre Preise und Abgaben unterschiedlich ausweisen oder einkalkulieren. Die Verordnung legt den Betrag der Gebühr fest; sie macht daraus aber nicht automatisch eine für alle Shops gleiche zusätzliche 2-Euro-Zeile an der Kasse. Käufer sollten daher vor Abschluss auf den Endpreis, Versandkosten und Hinweise zu Einfuhrkosten achten.

Ein weiterer praktischer Unterschied: Die neue Gebühr ist nicht erst dann relevant, wenn ein Paket beim Zoll hängen bleibt. Sie dient der Bearbeitung der Einfuhr; eine individuelle Verzögerung oder Kontrolle ist keine Voraussetzung dafür, dass sie anfällt.

Unterschied zur 3-Euro-Zollabgabe

Seit dem 1. Juli 2026 gilt zusätzlich eine befristete Zollabgabe von 3 Euro je Artikel in bestimmten Fernverkaufssendungen mit einem Wert bis 150 Euro. Die Kommission führt diese Regel getrennt von der Bearbeitungsgebühr auf. Die 3-Euro-Abgabe ist eine Zollabgabe; die 2-Euro-Regel ist eine Gebühr für die Bearbeitung durch Zollbehörden.

Damit können für eine einzelne eingeführte Ware grundsätzlich beide Regelungen relevant sein, wenn sie in den jeweiligen Anwendungsbereich fallen. Sie sind jedoch rechtlich unterschiedliche Positionen und haben nicht dieselbe Wertgrenze. Die EU-Kommission beschreibt die 3-Euro-Abgabe als Übergangsregel bis 30. Juni 2028; die 2-Euro-Bearbeitungsgebühr gilt seit November und ist nicht auf Sendungen bis 150 Euro beschränkt.

Wer einen Endpreis vergleicht, sollte deshalb nicht allein auf eine ausgewiesene Abgabenzeile schauen. Ob und wie ein Shop Kosten in den Preis einrechnet, hängt vom jeweiligen Verkaufs- und Importmodell ab. Verbindlich belegt sind der jeweilige gesetzliche Anwendungsbereich und die Zahlung an die Zollverwaltung, nicht eine einheitliche Preisgestaltung aller Anbieter.

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Was Käufer jetzt prüfen können

Bei Bestellungen aus Drittstaaten lohnt sich ein kurzer Blick auf drei Angaben: den Gesamtpreis vor dem Bezahlen, den tatsächlichen Versand- beziehungsweise Lagerort und die Hinweise des Anbieters zu Einfuhrabgaben. Der Unternehmenssitz eines Shops allein beantwortet nicht immer, ob eine konkrete Ware aus einem Drittstaat in die EU eingeführt wird.

Bei einer späteren Nachforderung sollten Bestellbestätigung und Zahlungsbeleg mit der konkreten Forderung abgeglichen werden. Eine zusätzliche Zahlung sollte nur über den offiziellen Zahlungsweg des Versandunternehmens erfolgen. Wer Zweifel hat, kann die Sendungsnummer über die offizielle Website oder App des genannten Zustellers prüfen, statt auf Links in unerwarteten Nachrichten zu klicken.

Die neue Gebühr ändert damit die Kostenkalkulation für importierte Onlinewaren. Sie erlaubt aber keine pauschale Aussage, dass jede Bestellung aus einem ausländischen Shop an der Haustür um exakt 2 Euro teurer wird: Warenweg, Verantwortlichkeit und Preisangaben des Anbieters bleiben für den tatsächlichen Betrag wichtig.

Häufige Fragen

Fallen die 2 Euro pro Paket oder pro Artikel an?

Die Delegierte Verordnung legt 2 Euro je Artikel fest. Die Regel ist daher keine pauschale Gebühr von 2 Euro je Paket. Bei einer Sendung mit mehreren Artikeln ist die gesetzliche Bezugsgröße der Artikel; die konkrete Abwicklung erfolgt im Importprozess.

Gilt die Gebühr nur bei Bestellungen bis 150 Euro?

Nein. Die Bearbeitungsgebühr ist nicht auf einen Warenwert bis 150 Euro begrenzt. Die 150-Euro-Grenze gehört zur separaten befristeten Zollabgabe von 3 Euro.

Muss jeder Käufer zusätzlich 2 Euro an der Haustür zahlen?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Das Gesetz regelt die Gebühr und den Schuldner gegenüber den Zollbehörden, aber nicht eine einheitliche Darstellung im Checkout jedes Shops. Ob Kosten separat ausgewiesen oder in Preisen berücksichtigt werden, kann je Anbieter unterschiedlich sein.

Was ist der Unterschied zur 3-Euro-Abgabe?

Die 3 Euro sind eine befristete Zollabgabe für bestimmte Fernverkaufssendungen bis 150 Euro, die seit dem 1. Juli 2026 gilt. Die 2 Euro sind eine Bearbeitungsgebühr je Artikel und gelten seit dem 1. November 2026 auch außerhalb dieser Wertgrenze.

Ihre Einschätzung

Hat sich bei Ihren Bestellungen aus Drittstaaten der angezeigte Endpreis bereits verändert? Schreiben Sie gern, wie der Anbieter die Kosten im Warenkorb oder in der Bestellbestätigung ausweist.

Quellen und Stand

Recherche- und Datenstand: 8. November 2026.

Transparenz: Bei Recherche und Textentwurf kam KI unterstützend zum Einsatz. Die Rechtsgrundlagen wurden anhand der verlinkten EU-Originalquellen geprüft; der Beitrag ist zur menschlichen redaktionellen Prüfung vorgesehen. Die Aufmacherillustration ist eine eigens programmatisch erstellte schematische Darstellung.

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