Die EU verlangt ab 2027 fernablesbare Zähler, Österreichs Gesetz nennt dafür noch kein Datum – nur eine Gerichtsstrafe bis 10.000 Euro.
Das Wichtigste in Kürze
- Die neugefasste EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 verlangt, dass Heizkostenzähler und -verteiler ab 1. Jänner 2027 aus der Ferne ablesbar (fernablesbar) sind.
- Deutschland hat dafür eine feste Nachrüstfrist (31. Dezember 2026) und ein Kürzungsrecht von bis zu 6 Prozent der Heizkostenabrechnung ins Gesetz geschrieben – eine ebenso konkrete Frist im österreichischen Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) ließ sich bei Redaktionsschluss nicht mit einer Primärquelle belegen.
- Österreich schreibt bereits seit 1. Jänner 2022 eine monatliche Verbrauchsinformation für Gebäude mit fernablesbaren Geräten vor (§ 17 Abs. 5 HeizKG). Verstöße gegen die Abrechnungspflichten ahndet ein Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro (§ 20 HeizKG) – es gibt kein automatisches Mietkürzungsrecht wie in Deutschland.
- Eine Novelle zur Umsetzung der neuen EU-Vorgaben war laut einer Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) in Begutachtung.
In Deutschland müssen Vermieterinnen und Vermieter alte Heizkostenzähler bis 31. Dezember 2026 fernablesbar machen, sonst drohen Kürzungen. In Österreich gilt dieselbe EU-Frist – nur ohne eine ebenso klare nationale Regelung.
Die neugefasste Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union (EU) 2023/1791 verlangt von allen Mitgliedstaaten, dass Wärme-, Warmwasser- und Kältezähler sowie Heizkostenverteiler aus der Ferne ablesbar sind und die Nutzerinnen und Nutzer regelmäßig über ihren Verbrauch informiert werden. Deutschland hat diese Vorgabe mit einer festen Jahreszahl und einem eigenen Kürzungsrecht in seine Heizkostenverordnung geschrieben. Für Österreich ist die Umsetzung weniger eindeutig dokumentiert.
Für Mieterinnen und Mieter in Österreich heißt das konkret: Wer seine Abrechnung für unkorrekt hält oder keine Einsicht in die Belege bekommt, kann das Gericht einschalten (§ 20 HeizKG) – eine automatische, prozentuale Kürzung wie in Deutschland sieht das Gesetz derzeit nicht vor.
Die EU-Vorgabe: fernablesbar ab 2027
Die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie, Richtlinie (EU) 2023/1791, verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, bestehende, nicht fernablesbare Wärme- und Warmwasserzähler sowie Heizkostenverteiler bis zu einem EU-weiten Stichtag auf Fernablesbarkeit umzurüsten. Eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) zu einem Begutachtungsentwurf für eine HeizKG-Novelle verweist dafür auf „Art. 10a in Verbindung mit Anhang VIIA EED II“ und nennt den 1. Jänner 2027 als das Datum, ab dem keine manuelle Ablesung mit Zugang zur Wohnung mehr stattfinden soll.
Deutschland hat dieselbe EU-Vorgabe in § 5 Absatz 3 seiner Heizkostenverordnung mit einer festen Jahreszahl umgesetzt: Nicht fernablesbare Geräte müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden, sonst drohen Mieterinnen und Mietern Kürzungsrechte von bis zu 6 Prozent der Abrechnung.
Was das österreichische HeizKG heute verlangt
Das österreichische Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) kennt bereits seit der letzten großen Novelle (in Kraft seit 5. Juni 2021) abgestufte Informationspflichten für fernablesbare Geräte: Nach § 17 Absatz 4 (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) mussten Verbrauchsinformationen bei fernablesbaren Zählern oder Heizkostenverteilern mindestens vierteljährlich bereitgestellt werden, wenn die Abnehmerin oder der Abnehmer das verlangte. Seit 1. Jänner 2022 schreibt § 17 Absatz 5 HeizKG für Gebäude, die vollständig mit fernablesbaren Geräten ausgestattet sind, eine mindestens monatliche Verbrauchsinformation vor – ähnlich der deutschen Regelung in § 6a HeizkostenV.
Eine ausdrückliche, landesweite Frist, bis zu der auch die letzten nicht fernablesbaren Bestandsgeräte nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, ließ sich im geltenden Gesetzestext (konsolidierter Stand, abgerufen über jusline.at, zuletzt aktualisiert 24. März 2023) dagegen nicht finden: Weder § 4 noch § 5, § 16, § 17 oder § 29 HeizKG enthalten einen Stichtag wie den deutschen 31. Dezember 2026. Ein auf Zählerablesung spezialisierter Messdienstleister nennt auf seiner österreichischen Website zwar ebenfalls den „31. Dezember 2026“ als Nachrüstfrist – ohne jedoch einen Paragrafen oder eine andere Primärquelle dafür anzugeben. Diese Aussage ließ sich redaktionell nicht verifizieren und wird hier bewusst nicht als gesicherte Rechtslage übernommen.
Unterschied zu Deutschland: Gericht statt Mietkürzung
Noch deutlicher unterscheidet sich der Sanktionsmechanismus. Deutschland gibt Mieterinnen und Mietern in § 12 HeizkostenV ein eigenes, selbst auszuübendes Kürzungsrecht: Sie dürfen ihren Anteil an der Heizkostenabrechnung ohne Gerichtsverfahren um 3 beziehungsweise bis zu 6 Prozent kürzen, wenn Fernablesbarkeit oder Monatsinformation fehlen.
Das österreichische HeizKG kennt diesen Mechanismus nicht. Stattdessen regelt § 20 HeizKG die Durchsetzung der Abrechnung über das Gericht: Legt die abgebende Seite die Abrechnung nicht ordnungsgemäß oder verweigert sie Einsicht in die Belege (§§ 16 bis 19 HeizKG), kann das Gericht auf Antrag einer Nutzerin oder eines Nutzers eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro androhen und bei wiederholtem Verstoß auch mehrfach verhängen. Für Mieterinnen und Mieter bedeutet das: kein automatischer Rabatt auf der nächsten Abrechnung, sondern ein Verfahren, das sie selbst anstoßen müssen.
In ihrer Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf schlägt die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) unter anderem vor, die Informationspflichten in § 17 HeizKG enger auf die reinen Verbrauchsinformationen zu fassen, und kritisiert die in § 20 HeizKG vorgesehene Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro als unverhältnismäßig. Die Höhe der mit dem HeizKG tatsächlich verbundenen Sanktion ist damit selbst unter den beteiligten Interessenvertretungen umstritten.
Warum das Thema gerade jetzt zählt
Die Heizperiode 2025/26 hat die Heizkosten vieler österreichischer Haushalte bereits spürbar verändert. Beim größten heimischen Fernwärmeversorger, der Wien Energie, ist der Rabatt auf den Arbeitspreis für Kundinnen und Kunden mit amtlich geregeltem Preisbescheid laut einem Bericht von vienna.at vom 8. Oktober 2025 von 43 auf 37 Prozent gesunken, der Grundpreis-Rabatt ist ganz entfallen; ein durchschnittlicher 70-Quadratmeter-Haushalt sollte dadurch mit rund 12 Euro monatlichen Mehrkosten rechnen. Als Begründung nennt der Versorger gestiegene Gaspreise sowie höhere Personal- und Baukosten.
In diesem Umfeld wiegt die Frage, wie zuverlässig Verbrauchsdaten erfasst und abgerechnet werden, für Mieterinnen und Mieter stärker als in einem Jahr mit stabilen Preisen – unabhängig davon, ob das jeweilige Land dafür ein Kürzungsrecht oder, wie Österreich, einen gerichtlichen Durchsetzungsweg vorsieht.
Checkliste: Was jetzt zu prüfen ist
- Mieterinnen und Mieter: prüfen, ob der vorhandene Wärme- oder Warmwasserzähler bereits aus der Ferne ausgelesen wird – ein Hinweis darauf steht oft auf dem Gerät oder in der letzten Abrechnung.
- Bei vollständig fernablesbarer Ausstattung steht seit 1. Jänner 2022 eine mindestens monatliche Verbrauchsinformation zu (§ 17 Abs. 5 HeizKG) – fehlt sie, kann das bei der abgebenden Seite eingefordert werden.
- Wird die Abrechnung nicht ordnungsgemäß gelegt oder die Belegeinsicht verweigert, kann beim zuständigen Bezirksgericht ein Antrag nach § 20 HeizKG gestellt werden.
- Vermieterinnen und Vermieter, Hausverwaltungen: die Entwicklung der angekündigten HeizKG-Novelle beobachten, da sich daraus noch eine konkrete Nachrüstfrist für Bestandsgeräte ergeben könnte.
Wer unsicher ist, ob die eigene Hausverwaltung bereits auf fernablesbare Geräte umgestellt hat, findet einen ersten Hinweis meist auf dem Zähler selbst oder in den Erläuterungen zur jährlichen Heiz- und Betriebskostenabrechnung.
Häufige Fragen
Gilt die deutsche Frist 31. Dezember 2026 auch in Österreich?
Nein, jedenfalls nicht nachweislich. Der 31. Dezember 2026 steht so in der deutschen Heizkostenverordnung (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Im geltenden österreichischen HeizKG ließ sich dieselbe Frist bei Redaktionsschluss nicht mit einer Primärquelle belegen; die EU-Richtlinie (EU) 2023/1791 nennt laut einer WKÖ-Stellungnahme zu einem Begutachtungsentwurf den 1. Jänner 2027 als Stichtag für Fernablesbarkeit.
Können Mieterinnen und Mieter in Österreich die Heizkosten kürzen, wenn der Zähler nicht fernablesbar ist?
Ein eigenes Kürzungsrecht wie das deutsche (3 bzw. bis zu 6 Prozent) sieht das österreichische HeizKG nicht vor. Bei einer nicht ordnungsgemäßen Abrechnung oder verweigerter Belegeinsicht kann stattdessen ein Gericht angerufen werden, das der abgebenden Seite eine Geldstrafe bis zu 10.000 Euro androht (§ 20 HeizKG).
Seit wann gilt die monatliche Verbrauchsinformation in Österreich?
Seit 1. Jänner 2022, für Gebäude mit vollständig fernablesbarer Ausstattung (§ 17 Abs. 5 HeizKG). Davor galt nach § 17 Abs. 4 HeizKG eine mindestens vierteljährliche Information auf Verlangen der Nutzerin oder des Nutzers.
Kommt noch eine österreichische Nachrüstfrist?
Eine Novelle zur weiteren Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie war laut der ausgewerteten WKÖ-Stellungnahme in Begutachtung. Ob und mit welchem genauen Stichtag sie in Kraft tritt, war zum Redaktionsschluss (7. November 2026) nicht abschließend über eine amtliche Fundstelle (Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundesgesetzblatt) zu bestätigen.
Quellen und Stand
- Europäische Union: Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz (Neufassung)
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Deutschland): § 5 Heizkostenverordnung (HeizkostenV), zum Vergleich
- Rechtsinformation (konsolidierter Gesetzestext): § 17 Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) und § 20 HeizKG, Stand 24. März 2023
- Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ): Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf einer HeizKG-Novelle
- vienna.at: „Preise für Fernwärme der Wien Energie steigen 2026“, 8. Oktober 2025
Recherche- und Datenstand: 7. November 2026. Eine amtliche, in Kraft getretene Fassung des HeizKG mit einer dem deutschen 31. Dezember 2026 entsprechenden Nachrüstfrist für Bestandsgeräte war über die genannten Quellen nicht auffindbar; diese Unsicherheit ist im Artikel bewusst offen benannt statt mit einer geratenen Zahl aufgelöst.
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Länderfassung auf Basis eines Artikels von NETZ-TRENDS.de, für Österreich recherchiert. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.
Artikel teilen