In Österreich gilt bei Preiserhöhungen kein fixes Ankündigungsdatum wie in Deutschland, sondern ein vierwöchiges Widerspruchsrecht
Das Wichtigste in Kürze
- In Deutschland müssen Grundversorger eine Preiserhöhung zum 1. Januar 2027 bis spätestens 20. November 2026 ankündigen – eine fixe gesetzliche Frist.
- Österreich kennt dieses starre Datum nicht: Bei einer Preis- oder Bedingungsänderung durch den Energielieferanten steht Kundinnen und Kunden laut Arbeiterkammer Wien ein Widerspruchsrecht von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens zu.
- Widersprechen sie fristgerecht, endet der Vertrag nach drei Monaten – bis dahin gilt weiterhin der alte Preis.
Während deutsche Grundversorger ihre Kundschaft bis zum 20. November über Preiserhöhungen zum Jahreswechsel informieren müssen, funktioniert das in Österreich anders. Hier zählt nicht ein fixes Datum, sondern eine Frist ab dem Tag, an dem die Mitteilung ankommt.
Grund für den Unterschied sind die unterschiedlichen gesetzlichen Systeme beider Länder: Deutschland regelt Preisänderungen der Grundversorgung über die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) mit einer sechswöchigen Vorlauffrist vor jedem konkreten Termin. Österreich stützt Preisänderungen dagegen auf vertragliche Klauseln nach dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) – mit einem Widerspruchsrecht für Betroffene statt eines einheitlichen Anzeigetermins.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zudem entschieden, dass das Gesetz selbst kein eigenständiges Preisänderungsrecht schafft: Eine Preisanpassung braucht eine wirksame vertragliche Grundlage, und Klauseln, die Versorgern ein unbeschränktes Änderungsrecht einräumen, gelten laut dieser Rechtsprechung als unwirksam.
Das Widerspruchsrecht: vier Wochen, drei Monate
Kündigt ein österreichischer Energielieferant eine Preis- oder Bedingungsänderung an, können Kundinnen und Kunden laut Arbeiterkammer Wien innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens widersprechen. Nutzen sie dieses Recht, endet der Liefervertrag drei Monate nach der Ankündigung – bis dahin gilt weiterhin der bisherige, alte Preis. Reagiert die Kundschaft nicht, gelten die neuen Preise oder Bedingungen ab dem im Schreiben genannten Zeitpunkt.
Einordnung: zwei unterschiedliche Systeme
- Deutschland: Fixe Ankündigungsfrist von sechs Wochen vor dem Stichtag (für den 1. Januar 2027 also bis 20. November 2026), danach Sonderkündigungsrecht ohne Kündigungsfrist.
- Österreich: Kein fixer Stichtag im Voraus, dafür vier Wochen Widerspruchsfrist nach Zustellung und drei Monate Fortgeltung des alten Preises bei Widerspruch.
Modellrechnung der Redaktion zur Einordnung der beiden Systeme, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Quelle: Arbeiterkammer Wien, Verbraucherratgeber Energieverträge.
Warum die Rechtslage in Österreich komplizierter ist
Anders als in Deutschland gibt es in Österreich keine einheitliche, in einer einzigen Verordnung festgelegte Frist für alle Energielieferanten. Der Oberste Gerichtshof stellte in einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 klar, dass § 80 Absatz 2a ElWOG 2010 „kein gesetzliches Preisänderungsrecht im engeren Sinn“ begründet – eine Preisanpassung setzt stattdessen eine wirksame vertragliche Vereinbarung voraus. Ob und wie genau eine Preiserhöhung zulässig ist, hängt deshalb auch von der jeweiligen Vertragsklausel des einzelnen Lieferanten ab, nicht nur vom Gesetz allein.
Für Haushalte bedeutet das: Die konkrete Frist und das genaue Vorgehen können sich je nach Lieferant und Vertrag unterscheiden. Die Arbeiterkammer und der Verein für Konsumenteninformation (VKI) empfehlen, jedes Schreiben zu einer Preis- oder Bedingungsänderung genau zu lesen und die Widerspruchsfrist von vier Wochen nicht verstreichen zu lassen, wenn ein Wechsel erwogen wird.
Zum Vergleich: die deutsche Frist
In Deutschland muss ein Grundversorger eine Preisänderung nach § 5 StromGVV und der inhaltsgleichen Regelung der GasGVV mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Termin öffentlich bekannt machen. Für eine Erhöhung zum 1. Januar 2027 ist der 20. November 2026 damit der letzte mögliche Termin. Betroffene Haushalte erhalten danach ein Sonderkündigungsrecht ohne Kündigungsfrist, wirksam bis zu dem Tag, an dem die Erhöhung gelten soll.
Checkliste: Was jetzt zu tun ist
- Post und E-Mail-Postfach des Energieversorgers regelmässig prüfen – die Widerspruchsfrist beginnt mit der Zustellung, nicht mit dem Datum im Schreiben.
- Bei einer Ankündigung die Vier-Wochen-Frist für einen möglichen Widerspruch im Kalender vormerken.
- Vor einem Widerspruch die eigene Vertragsklausel zur Preisänderung prüfen oder bei der Arbeiterkammer bzw. beim VKI nachfragen.
- Vergleichsangebote einholen, bevor die Drei-Monats-Frist bei einem Widerspruch endet.
Diese Punkte ersetzen keine individuelle Rechtsberatung, geben aber eine erste Orientierung bei einem Schreiben zur Preisänderung.
Häufige Fragen
Gibt es in Österreich eine Frist wie den 20. November in Deutschland?
Nein. Österreich kennt kein fixes gesetzliches Ankündigungsdatum für Preiserhöhungen wie die deutsche StromGVV. Stattdessen gilt laut Arbeiterkammer Wien ein Widerspruchsrecht von vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung.
Was passiert, wenn ich der Preiserhöhung widerspreche?
Der Liefervertrag endet laut Arbeiterkammer Wien drei Monate nach der Ankündigung. Bis dahin gilt weiterhin der bisherige, alte Preis.
Gilt die Vier-Wochen-Frist auch für die Grundversorgung?
Die Arbeiterkammer Wien beschreibt das Widerspruchsrecht allgemein für Energielieferverträge. Ob und wie es sich für die klassische Grundversorgung im engeren Sinn im Detail unterscheidet, lässt sich aus der verfügbaren Quelle nicht eindeutig beantworten – im Zweifel empfiehlt sich eine Nachfrage beim eigenen Lieferanten oder bei der Arbeiterkammer.
Warum gibt es in Österreich keine einheitliche Frist wie in Deutschland?
Weil Preisänderungen nach österreichischem Recht laut Oberstem Gerichtshof keine eigenständige gesetzliche Grundlage haben, sondern eine wirksame vertragliche Klausel voraussetzen. Die genaue Ausgestaltung kann sich daher je nach Lieferant unterscheiden.
Quellen und Stand
- Arbeiterkammer Wien: „Energie: Änderungen bei Preisen und AGBs, Vertragskündigungen“.
- Oberster Gerichtshof (OGH): Entscheidung 8 Ob 115/24f zu § 80 Abs. 2a ElWOG 2010 (zitiert nach CMS Law, Rechtsupdate).
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Deutschland): § 5 StromGVV (Übersetzung des deutschen Originals auf NETZ-TRENDS.de).
Recherche- und Datenstand: 7. November 2026.
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe. Länderfassung auf Basis eines Artikels von NETZ-TRENDS.de, für Österreich recherchiert.
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