§ 21 Abs. 3 MRG verpflichtet Vermieterinnen und Vermieter zur Betriebskostenabrechnung spätestens bis 30. Juni des Folgejahres – zuletzt lagen die Betriebskosten laut Statistik Austria bei rund 2,7 Euro pro Quadratmeter.

Das Wichtigste in Kürze

  • In Österreich gilt nach § 21 Abs. 3 Mietrechtsgesetz (MRG) für Betriebskostenabrechnungen eine jährliche Frist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres – anders als die deutschen zwölf Monate zum Jahresende.
  • Kommt der Vermieter dieser Pflicht oder der Einsichtgewährung in die Belege nicht nach, kann laut § 20 Abs. 4 MRG das Gericht ihn dazu verpflichten und bei Weigerung eine Ordnungsstrafe von bis zu 2.000 Euro verhängen.
  • Die Betriebskosten lagen laut Statistik Austria im 2. Quartal 2026 bundesweit bei durchschnittlich rund 2,7 Euro pro Quadratmeter, das sind im Schnitt etwa 176,50 Euro pro Wohnung und ein Plus von 1,4 Prozent gegenüber dem Vorquartal.
  • Mieterinnen und Mieter dürfen die Abrechnung im Haus einsehen und auf Verlangen Kopien der Belege verlangen – auf eigene Kosten.

In Österreich haben Vermieterinnen und Vermieter für die Betriebskostenabrechnung eine andere Frist als in Deutschland: Nach § 21 Abs. 3 MRG muss sie spätestens zum 30. Juni des Folgejahres vorliegen, nicht erst zwölf Monate nach Jahresende. Wer das versäumt, kann vom Gericht dazu verpflichtet werden.

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Grundlage ist das österreichische Mietrechtsgesetz (MRG), das für die meisten Altbau- und viele Gemeinschaftswohnungen gilt. Vermieterinnen und Vermieter dürfen laut § 21 Abs. 3 MRG zu jedem Zinstermin einen gleichbleibenden Teilbetrag als Akonto verrechnen, der sich an den Gesamtkosten des Vorjahres orientiert; eine zwischenzeitliche Erhöhung darf diesen Betrag um höchstens zehn Prozent übersteigen.

Warum der 30. Juni das Stichdatum ist

Die Jahresabrechnung der Betriebskosten muss laut § 21 Abs. 3 MRG spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres vorliegen. Für die Betriebskosten des Jahres 2025 bedeutet das: Die Abrechnung hätte bereits bis zum 30. Juni 2026 im Haus zur Einsicht aufgelegt werden müssen. Ein allfälliges Guthaben ist zum übernächsten Zinstermin zurückzuzahlen, ein Fehlbetrag zum übernächsten Zinstermin nachzuzahlen.

Die einjährige Frist für die Geltendmachung einer Nachforderung beginnt bei der Jahrespauschale mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig wurden.

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Was passiert, wenn der Vermieter die Frist versäumt

Kommt der Vermieter der Abrechnungs- oder Einsichtspflicht nach § 21 Abs. 3 MRG nicht nach, verweist das Gesetz in Abs. 5 auf § 20 Abs. 4 MRG: Auf Antrag eines Hauptmieters muss das zuständige Gericht (beziehungsweise bei Gemeindewohnungen die Gemeinde) den Vermieter zur Erfüllung verpflichten. Erscheint er auch dann nicht oder weigert er sich weiterhin, kann das Gericht ihm eine Frist von höchstens 14 Tagen setzen und eine Ordnungsstrafe von bis zu 2.000 Euro androhen – diese Strafe ist laut Gesetzestext zu verhängen, wenn der Auftrag ungerechtfertigt nicht erfüllt wird, und kann wiederholt verhängt werden.

Für konkrete Einzelfälle, etwa ob eine bereits geleistete Nachzahlung zurückgefordert werden kann, empfiehlt sich eine Beratung durch die Mietervereinigung Österreichs, die Arbeiterkammer oder den Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Wie teuer Betriebskosten aktuell sind

Nach der jüngsten Erhebung von Statistik Austria zum 2. Quartal 2026 lagen die Betriebskosten bundesweit im Durchschnitt bei rund 2,7 Euro pro Quadratmeter, das entspricht im Schnitt etwa 176,50 Euro pro Wohnung und Monat. Gegenüber dem ersten Quartal 2026 ist das ein Anstieg um 1,4 Prozent. Die Zahlen beziehen sich auf den bundesweiten Durchschnitt; regional und je nach Gebäude können die tatsächlichen Betriebskosten deutlich abweichen.

Checkliste für Mieterinnen und Mieter in Österreich

  • Prüfen, ob die Betriebskostenabrechnung für 2025 bis zum 30. Juni 2026 im Haus zur Einsicht aufgelegt wurde.
  • Bei Fristversäumnis schriftlich die Abrechnung bzw. Akteneinsicht einfordern.
  • Reagiert der Vermieter nicht, Antrag beim zuständigen Bezirksgericht bzw. der Gemeinde prüfen (§ 20 Abs. 4 MRG).
  • Bei Unsicherheit: kostenlose Erstberatung bei Arbeiterkammer, Mietervereinigung Österreichs oder VKI einholen.

Häufige Fragen

Bis wann muss die Betriebskostenabrechnung in Österreich vorliegen?

Nach § 21 Abs. 3 MRG spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres – für das Jahr 2025 also bis 30. Juni 2026.

Was passiert, wenn der Vermieter diese Frist versäumt?

Laut § 20 Abs. 4 MRG kann das Gericht ihn auf Antrag eines Hauptmieters zur Abrechnung verpflichten und bei fortgesetzter Weigerung eine Ordnungsstrafe von bis zu 2.000 Euro verhängen.

Wie hoch sind die Betriebskosten in Österreich derzeit?

Laut Statistik Austria lagen sie im 2. Quartal 2026 bundesweit bei durchschnittlich rund 2,7 Euro pro Quadratmeter beziehungsweise etwa 176,50 Euro pro Wohnung.

Gilt die Frist für alle Mietwohnungen in Österreich?

Die Regelung betrifft Mietverhältnisse im Anwendungsbereich des MRG, vor allem Altbau- und viele Gemeinschaftswohnungen. Für Mietverhältnisse außerhalb des MRG-Vollanwendungsbereichs können abweichende vertragliche Regelungen gelten.

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Quellen und Stand

  • § 21 MRG (Betriebskostenabrechnung): jusline.at
  • § 20 MRG (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung): jusline.at
  • Statistik Austria, Betriebskosten-Analyse 2. Quartal 2026 (zitiert nach leadersnet.at): leadersnet.at

Transparenzhinweis: Bei der Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Artikels wurden KI-gestützte Werkzeuge eingesetzt. Die verwendeten Quellen sind im Artikel verlinkt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe. Länderfassung auf Basis eines Artikels von NETZ-TRENDS.de, für Österreich recherchiert. Bildhinweis des Originals: Symbolbild eines Mehrfamilienhauses.

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