Bei getrennten Konten zählt die Summe aller Aufträge; für berechtigte Paare gilt ein gemeinsamer Betrag von 2.000 Euro
Das Wichtigste in Kürze
- Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Person. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften mit den entsprechenden Voraussetzungen gelten gemeinsam 2.000 Euro.
- Bei mehreren Banken wird der Betrag aufgeteilt. Eine ungünstige Verteilung kann zu Steuerabzügen führen, obwohl insgesamt noch Freibetrag verfügbar wäre.
- Vor Änderungen zählen die bereits genutzten Beträge und die Regeln der Bank. Ein nicht ausgeschöpfter Pauschbetrag kann auch über die Steuererklärung berücksichtigt werden.
Ein gutes Tagesgeldangebot ist nur ein Teil der Sparrechnung. Wer Geld bei mehreren Banken hält, sollte vor dem Jahresende 2026 auch die Freistellungsaufträge überprüfen: Liegt der Betrag dort, wo die Zinsen und anderen Kapitalerträge tatsächlich anfallen? In Deutschland stehen einer Person 1.000 Euro Sparer-Pauschbetrag zu. Mehrere Konten vergrößern diese Summe nicht.
Der bevorstehende Weltspartag am 30. Oktober bietet einen saisonalen Anlass für diesen Check. Die ING nennt ihn in ihrem Finanzkalender für Oktober 2026 ausdrücklich auch als Gelegenheit, den Freistellungsauftrag zu prüfen. Der folgende Servicebeitrag erläutert die im Lauf am 21. Oktober abgerufenen Regeln und zeigt ein vereinfachtes Beispiel mit zwei Banken.
1.000 Euro beziehen sich auf Erträge, nicht auf das Guthaben
Mit einem Freistellungsauftrag wird der Bank mitgeteilt, bis zu welchem Betrag sie Kapitalerträge ohne Steuerabzug gutschreiben soll. Das Formular der Finanzagentur des Bundes nennt dafür 1.000 Euro beziehungsweise gemeinsam 2.000 Euro für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, bei denen die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung bestehen.
Gemeint sind Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden. Der Betrag ist weder eine Obergrenze für das Sparguthaben noch eine Auszahlung vom Staat. Wer beispielsweise ein höheres Guthaben auf dem Tagesgeldkonto hält, muss deshalb nicht allein wegen der Kontosumme Steuern zahlen. Für diese Betrachtung kommt es auf die steuerlich relevanten Erträge an.
Die Finanzagentur verlangt ausdrücklich, die Aufträge an andere Institute mitzuzählen. Die Summe darf den persönlichen Höchstbetrag nicht überschreiten. Auch bei einem gemeinsamen Auftrag verdoppelt ein weiteres Gemeinschaftskonto den gemeinsamen Betrag nicht nochmals. Welche Voraussetzungen für den eigenen Auftrag erfüllt sein müssen, sollte anhand des Bankformulars geprüft werden.
Bei einer Bank ist der Auftrag zu klein, bei der anderen bleibt etwas frei
Modellrechnung: dieselben 1.000 Euro, anders verteilt
Angenommen, eine Person erzielt im Kalenderjahr bei Bank A 750 Euro und bei Bank B 250 Euro an Zinsen. Weitere Kapitalerträge und Verlustverrechnungen gibt es in diesem vereinfachten Beispiel nicht.
- Bei einem Auftrag über jeweils 500 Euro liegen bei Bank A 250 Euro Ertrag über dem dort freigestellten Betrag.
- Bei Bank B bleiben dagegen 250 Euro des Auftrags ungenutzt.
- Eine zu diesen angenommenen Erträgen passende Verteilung wäre 750 Euro bei A und 250 Euro bei B. Die Auftragssumme bleibt 1.000 Euro.
Der Freibetrag bei Bank B deckt den überschießenden Ertrag bei Bank A beim jeweiligen Steuerabzug nicht automatisch ab. Die Aufteilung auf mehrere Institute ist möglich; sie muss aber insgesamt innerhalb der Höchstgrenze bleiben, wie der Bankenverband zum Freistellungsauftrag erläutert.
Die Rechnung zeigt einen Verteilungsfehler, keine garantierte Steuerersparnis in bestimmter Höhe. Bei tatsächlichen Depots können andere steuerliche Vorgänge hinzukommen. Für die eigene Planung sind deshalb die von der Bank ausgewiesenen steuerlichen Werte aussagekräftiger als eine bloße Addition sichtbarer Zahlungseingänge.
Erst den genutzten Betrag feststellen, dann neu verteilen
Eine sinnvolle Übersicht umfasst für jedes Institut den erteilten Auftrag, den bereits genutzten Teil und die noch erwarteten Erträge. Dabei sind bestehende Depots ebenso zu berücksichtigen wie Tages- oder Festgeldkonten. Wer im laufenden Jahr ein neues Konto eröffnet hat, sollte beide Bankverbindungen in dieselbe Übersicht aufnehmen.
Vor einer Senkung zählt, wie viel des Auftrags bereits in Anspruch genommen wurde. Die ING beschreibt für ihre Abläufe, dass der neue Betrag nicht kleiner sein darf als der im laufenden Jahr bereits genutzte Betrag. Eine Erhöhung im aktuellen Steuerjahr könne wiederum eine nachträgliche Verrechnung bereits gezahlter Kapitalertragsteuer ermöglichen. Die konkrete Bearbeitung ist mit dem jeweiligen Institut zu klären.
Praktisch bedeutet das: Die ungenutzte Freistellung bei einer Bank lässt sich nicht unabhängig davon planen, was bei den anderen Banken bereits verwendet wurde. Vor einer Erhöhung gehört die Gesamtübersicht auf den Tisch. Sonst kann aus einer gut gemeinten Korrektur eine zu hohe Summe erteilter Aufträge werden.
Vier Punkte für den Jahrescheck
- Alle Banken und Depots mit Freistellungsauftrag auflisten.
- Erteilten und bereits genutzten Betrag getrennt notieren.
- Noch erwartete Erträge bis Jahresende berücksichtigen.
- Änderungen rechtzeitig nach den Vorgaben des jeweiligen Instituts einreichen und ihre Bestätigung kontrollieren.
Eine Bearbeitungsfrist aus dem Vorjahr sollte dabei nicht ungeprüft für 2026 übernommen werden. Entscheidend sind die aktuellen Hinweise der eigenen Bank. Der Check im Oktober schafft Zeit, fehlende Angaben zu beschaffen und die neue Verteilung vor späteren Gutschriften zu klären.
Ein Steuerabzug muss nicht das letzte Wort sein
Ist der Pauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft, obwohl bereits Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, eröffnet § 32d Absatz 4 des deutschen Einkommensteuergesetzes einen Weg über die Einkommensteuererklärung. Die Vorschrift nennt den nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrag ausdrücklich als Anlass für eine beantragte Steuerfestsetzung.
Davon zu unterscheiden ist die Günstigerprüfung nach Absatz 6 derselben Vorschrift. Dabei wird auf Antrag geprüft, ob die Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die tarifliche Einkommensteuer zu einer niedrigeren Belastung einschließlich Zuschlagsteuern führt. Eine falsch verteilte Freistellung und ein niedriger persönlicher Steuersatz sind also unterschiedliche Fragen.
Für die Prüfung sollten die Jahressteuerbescheinigungen und die dokumentierten Aufträge griffbereit sein. Ob eine Erstattung entsteht und wie hoch sie ausfällt, hängt vom konkreten Steuerfall ab. Aus der bloßen Existenz eines Freistellungsauftrags folgt weder eine bestimmte Rückzahlung noch eine allgemeine Befreiung sämtlicher Kapitalerträge.
Wer parallel ein neues Tagesgeldkonto erwägt, findet im NETZ-TRENDS-Vergleich von ING-Aktionszins und Anschlusszins die Angebotsbedingungen. Der Freistellungsauftrag ist anschließend ein eigener Verwaltungsschritt und ersetzt den Vergleich von Laufzeit, Zinssatz und Kosten nicht.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei jeder Bank weitere 1.000 Euro?
Nein. Der persönliche Höchstbetrag gilt über die erteilten Aufträge insgesamt. Bei mehreren Instituten werden Teilbeträge verteilt.
Sind die 1.000 Euro eine Steuererstattung?
Nein. Sie bezeichnen den Sparer-Pauschbetrag für Kapitalerträge, nicht einen Auszahlungsanspruch über 1.000 Euro.
Muss ich bei einem bereits erfolgten Abzug aufgeben?
Nein. Eine mögliche Korrektur im laufenden Jahr sollte mit der Bank geklärt werden. Für einen nicht ausgeschöpften Pauschbetrag sieht das Einkommensteuergesetz außerdem den beschriebenen Weg über die Steuererklärung vor.
Prüfen Sie Ihre Freistellungsaufträge regelmäßig oder erst nach einem Steuerabzug? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare – bitte ohne Konto-, Steuer- oder Zugangsdaten.
Quellen und Stand
- Finanzagentur des Bundes: Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, Formular und Erläuterungen.
- Bundesrepublik Deutschland: § 32d EStG, insbesondere Absätze 4 und 6.
- Bankenverband: Freistellungsauftrag einrichten und verteilen.
- ING: Hilfe zum Freistellungsauftrag, institutseigene Abläufe.
- ING: Finanzkalender Oktober 2026, saisonaler Anlass Weltspartag am 30. Oktober.
Recherche- und Abrufstand: 21. Oktober 2026. Servicecheck zum Weltspartag und vor dem Jahresende 2026. Die Zahlen des Zwei-Banken-Beispiels sind frei gewählte Annahmen; es werden keine aktuellen Anlagezinsen oder garantierten Steuerersparnisse behauptet.
Transparenz: Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.