Das Wichtigste in Kürze
- Die irische Medienaufsicht Coimisiún na Meán hat am 8. September 2026 eine förmliche Untersuchung gegen X eröffnet – nach eigenen Angaben ihre erste nach dem irischen Online Safety Code.
- Geprüft werden fünf Bestimmungen: Abschnitt 12(10) zur Altersprüfung vor Inhalten für Erwachsene sowie die Absätze 1, 2, 4 und 5 des Abschnitts 14 zu Elternkontrollen. Eine Altersangabe allein per Selbstauskunft hält die Behörde nicht für wirksam.
- Bei einem festgestellten Verstoß sind nach Angaben der Behörde Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro oder 10 Prozent des Jahresumsatzes möglich, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Festgestellt ist bislang nichts.
Die irische Medienaufsicht Coimisiún na Meán untersucht seit dem 8. September 2026, ob X Kinder wirksam davon abhält, pornografische Inhalte und Gewaltdarstellungen zu sehen – und ob die Elternkontrollen des Dienstes den Mindestanforderungen des irischen Online Safety Code genügen. Nach Angaben der Behörde ist es die erste förmliche Untersuchung, die sie auf diesen Code stützt.
Der Anlass kam nicht von außen: Ausgelöst wurde das Verfahren nach der Mitteilung durch das eigene Monitoring der Aufsicht. Dass es in Dublin geführt wird und nicht in Bonn oder Wien, hat einen Grund, der weiter unten steht – und er betrifft auch Nutzende in Deutschland und Österreich.
Fünf Bestimmungen stehen auf der Prüfliste
Die Mitteilung benennt die geprüften Vorschriften einzeln. Es geht um Abschnitt 12(10) des Codes – nach der Beschreibung der Behörde die Pflicht, mit einer wirksamen Altersprüfung dafür zu sorgen, dass Kinder Inhalte für Erwachsene normalerweise nicht aufrufen können – und um vier Absätze des Abschnitts 14 zu Elternkontrollen: dass es sie gibt und Nutzende sie steuern können (Absatz 1), dass sie bestimmte Mindestanforderungen erfüllen (Absatz 2), dass auf sie aufmerksam gemacht wird (Absatz 4) und dass sie bei der Kontoerstellung angeboten werden (Absatz 5).
Was die Behörde beanstandet, lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Eine Altersangabe, die sich allein auf die Selbstauskunft der Nutzenden stützt, gilt ihr nach der Mitteilung nicht als wirksame Altersprüfung im Sinne des Codes. Bei den Elternkontrollen führt sie an, diese seien möglicherweise schwer zu finden und würden bei der Registrierung eines Kontos nicht deutlich genug angeboten.
John Evans, in der Behörde als Digital Services Commissioner für die Plattformaufsicht zuständig, wird mit den Worten zitiert: „Children have a fundamental right to participate in society, which includes the digital world, and to be protected from harm.“ Übersetzt heißt das: Kinder hätten ein Grundrecht darauf, an der Gesellschaft teilzuhaben – die digitale Welt eingeschlossen – und dabei vor Schaden geschützt zu werden. Die Übersetzung stammt von der Redaktion.
Wichtig für die Einordnung: Eine Untersuchung ist keine Feststellung. Ob X gegen den Code verstoßen hat, ist offen; die Behörde beschreibt in ihrer Mitteilung Anhaltspunkte, kein Ergebnis.
Was der Online Safety Code ist
Der Online Safety Code ist irisches Recht. Er beruht auf dem irischen Online Safety and Media Regulation Act 2022; eine Übersicht der irischen Kanzlei Matheson nennt als weitere Grundlage die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste von 2018. Coimisiún na Meán hat den Code am 21. Oktober 2024 beschlossen.
Er gilt für Video-Sharing-Plattformen mit EU-Sitz in Irland. Benannt sind nach Angaben der Behörde Facebook, Instagram, YouTube, TikTok, LinkedIn, Pinterest, Tumblr, Udemy und X. Teil A gilt nach der Matheson-Übersicht seit dem 19. November 2024, der technisch anspruchsvollere Teil B – darunter Altersprüfung und Elternkontrollen – seit dem 21. Juli 2025.
Der Code gilt seit über 13 Monaten, das erste Verfahren kommt jetzt
Aus diesen Daten ergibt sich eine Beobachtung, die in der Mitteilung selbst nicht steht: Zwischen dem Wirksamwerden von Teil B am 21. Juli 2025 und der ersten darauf gestützten Untersuchung am 8. September 2026 liegen mehr als 13 Monate. Die Behörde begründet nicht, warum sie das Verfahren zu diesem Zeitpunkt eröffnet und nicht früher. Sie nennt auch keinen Termin, bis wann sie es abschließen will.
Parallel laufen bei derselben Behörde nach ihren Angaben fünf weitere Untersuchungen auf Grundlage des EU-weiten Digital Services Act sowie vier gemeinsame Verfahren mit der Europäischen Kommission.
Warum Dublin entscheidet und nicht Bonn oder Wien
Für Leserinnen und Leser im deutschsprachigen Raum ist die Zuständigkeitsfrage der eigentliche Punkt. X wird in der Europäischen Union nicht vom US-Mutterkonzern angeboten, sondern von einer irischen Gesellschaft: der X Internet Unlimited Company, die das Unternehmen auf seiner eigenen Hilfeseite zu den weltweiten Betriebsstrukturen als in Irland ansässig führt. Als Anschrift nennt ein auf den Seiten der EU-Wertpapieraufsicht ESMA veröffentlichtes Schreiben an das Unternehmen „1 Cumberland Place, Dublin 2″.
Der Online Safety Code knüpft an Video-Sharing-Plattformen mit EU-Sitz in Irland an, und X gehört nach Angaben von Coimisiún na Meán zu den benannten Diensten. Die Aufsicht über diesen Dienst führt deshalb die irische Behörde. Die deutsche Bundesnetzagentur, die als Koordinator für digitale Dienste die zentrale Plattformaufsicht in Deutschland ist, beschreibt ihre eigene Zuständigkeit ausdrücklich als begrenzt: auf Anbieter von Vermittlungsdiensten mit Sitz in Deutschland und auf Anbieter aus dem außereuropäischen Ausland, sofern diese hier einen gesetzlichen Vertreter benannt haben.
In Österreich ist die KommAustria seit dem 17. Februar 2024 nationaler Koordinator für digitale Dienste. Die Schweiz gehört nicht zur Europäischen Union; der Digital Services Act gilt dort nicht, der irische Online Safety Code ohnehin nicht.
| Land | Zuständige Stelle | Grundlage | Rolle in diesem Fall |
|---|---|---|---|
| Irland | Coimisiún na Meán | Online Safety Code auf Basis des Online Safety and Media Regulation Act 2022; zugleich Koordinator für digitale Dienste | führt die Untersuchung seit 8. September 2026 |
| Deutschland | Bundesnetzagentur als Koordinator für digitale Dienste | Digital Services Act | nach eigener Darstellung nur für Anbieter mit Sitz in Deutschland oder mit gesetzlichem Vertreter hier zuständig |
| Österreich | KommAustria | Digital Services Act, national zuständig seit 17. Februar 2024 | nicht federführend |
| Schweiz | – | kein EU-Recht anwendbar | vom Verfahren nicht erfasst |
Wie groß der Kreis der möglichen Betroffenen ist, gibt X selbst an. Im eigenen Transparency Center nennt das Unternehmen für die Europäische Union rund 100,9 Millionen durchschnittliche monatlich aktive Empfänger: 59,8 Millionen angemeldete Nutzende und 41,1 Millionen nicht angemeldete Gäste. Ein Stichtag steht dort nicht; die Angabe bezieht sich nach der dortigen Beschreibung auf ein Fenster von 45 Tagen, abgerufen am 9. September 2026. Eine Aufschlüsselung nach Deutschland oder Österreich veröffentlicht das Unternehmen an dieser Stelle nicht.
Was die Mitteilung offenlässt
Genau an dem Punkt, der Eltern in Hamburg, Graz oder Basel interessieren dürfte, endet die Auskunftslage. Die Mitteilung sagt nicht, ob eine Auflage aus Dublin dazu führen würde, dass X seine Alterskontrollen nur für Irland oder für den gesamten in der Europäischen Union angebotenen Dienst ändert. Sie nennt auch keine Frist, innerhalb derer X Stellung nehmen kann, und keinen Zeitpunkt für eine Entscheidung.
Eine Stellungnahme des Unternehmens enthält die Mitteilung nicht. In den bis zum Redaktionsschluss dieses Beitrags ausgewerteten Berichten vom 8. September fand sich ebenfalls keine öffentliche Äußerung von X zu dem Verfahren.
X hat sich gegen diesen Code schon einmal gewehrt
Der Konflikt ist nicht neu. Nach einem Bericht des Fachdienstes Biometric Update vom 30. Juli 2025 war X gegen den Online Safety Code vor dem irischen High Court gezogen und hatte ihn als regulatorische Überdehnung angegriffen; das Gericht wies die Klage demnach ab.
Ein zweites Verfahren betrifft nicht den Code, sondern den Digital Services Act. Nach einem Bericht der Irish Times vom 9. Dezember 2025 erhielten Elon Musk, X Holdings Corp und die X Internet Unlimited Company vom High Court die Erlaubnis, eine auf Artikel 20 des Digital Services Act gestützte Untersuchung derselben Behörde gerichtlich überprüfen zu lassen; Musk und X Holdings argumentierten dem Bericht zufolge, sie böten den Dienst in der Europäischen Union gar nicht an. Wie dieses Verfahren ausgegangen ist, geht aus der aktuellen Mitteilung nicht hervor.
Die Debatte über Altersgrenzen läuft parallel
Das Dubliner Verfahren trifft auf eine europäische Diskussion, die in der kommenden Woche einen Termin hat. Nach einem Bericht der Nachrichtenagentur AFP vom 8. September 2026 will EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen am 16. September im Europäischen Parlament eine Strategie zum Schutz Minderjähriger in sozialen Netzwerken vorstellen; im Gespräch sind demselben Bericht zufolge Altersgrenzen für unter 13- oder unter 15-Jährige. 132 Organisationen und Fachleute – darunter die Kinderrechtsorganisation 5Rights Foundation, Amnesty International und das Center for Countering Digital Hate – haben sich dem Bericht zufolge in einem Schreiben gegen pauschale Verbote und für verbindliche Sicherheitsstandards der Plattformen ausgesprochen. Das Schreiben selbst lag der Redaktion nicht vor.
Der Unterschied zwischen beiden Ebenen ist praktisch: Eine Altersgrenze wäre neues Recht, das erst beschlossen werden müsste. Der Online Safety Code gilt bereits – und das Verfahren in Dublin prüft, ob die geltenden Pflichten eingehalten werden.
Wie es weitergeht
Belegbar ist bis dahin nur der Rahmen: Die Untersuchung läuft, ein Ergebnis liegt nicht vor, und die Behörde kann bei einem festgestellten Verstoß nach eigenen Angaben eine Geldbuße bis zu 20 Millionen Euro oder 10 Prozent des Jahresumsatzes verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Der nächste feste Termin im europäischen Kalender ist der 16. September, wenn die EU-Kommission ihre Pläne für den Jugendschutz auf Plattformen vorstellen will.
Dass Kinderschutz und digitale Angebote zunehmend über Aufsichtsverfahren und Verbote verhandelt werden, hat NETZ-TRENDS zuletzt am Moratorium für generative KI an New Yorker Schulen beschrieben. Wie zäh Aufsichtsverfahren gegen große Plattformen verlaufen können, zeigte zuletzt das Urteil zu Googles Werbebörse AdX.
Wie halten Sie es zu Hause: Reichen Alterskontrollen und Elternkontrollen der Plattformen aus – oder braucht es eine gesetzliche Altersgrenze für soziale Netzwerke? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Coimisiún na Meán: Mitteilung „Investigation commenced into X under Online Safety Code“ vom 8. September 2026 – cnam.ie
- Coimisiún na Meán: Mitteilung zur Annahme des Online Safety Code vom 21. Oktober 2024, mit der Liste der benannten Plattformen – cnam.ie
- Matheson (Dublin): Übersicht „The Online Safety Code: Q&A“ mit den Geltungsdaten für Teil A und Teil B – matheson.com
- The Irish Times: Bericht „X faces Irish investigation over concerns children are not protected from pornography and violence“ vom 8. September 2026 – irishtimes.com
- The Irish Times: Bericht „Elon Musk and X granted High Court permission to challenge Coimisiún na Meán investigation“ vom 9. Dezember 2025 – irishtimes.com
- Biometric Update: Bericht zur Abweisung der Klage von X gegen den Online Safety Code vom 30. Juli 2025 – biometricupdate.com
- X Transparency Center: durchschnittliche monatlich aktive Empfänger in der EU, abgerufen am 9. September 2026 – transparency.x.com
- X Help Center: Angaben zu den weltweiten Betriebsstrukturen und zur irischen Gesellschaft – help.x.com
- ESMA: Schreiben an die X Internet Unlimited Company, 1 Cumberland Place, Dublin 2 – esma.europa.eu
- Bundesnetzagentur: Aufgaben des Digital Services Coordinator und Angaben zur eigenen Zuständigkeit – bundesnetzagentur.de
- RTR / KommAustria: Presseinformation „KommAustria ab 17. Februar nationaler Koordinator Digitale Dienste“ vom 18. Januar 2024 – rtr.at
- Digital Journal / AFP: Bericht „Rein in social media not children, say over 130 groups, experts“ vom 8. September 2026 – digitaljournal.com
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.