Das Wichtigste in Kürze
- Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat des Deutschen Bundestages hat am Dienstag, dem 8. September 2026, von 15 bis 17 Uhr über den Regierungsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes angehört. Sechs Sachverständige waren geladen.
- Der Entwurf streicht die Rechtsgrundlage der Stoffstrombilanz und führt ein Wirkungsmonitoring ein. Eine Regelung zur Ausweisung nitratbelasteter Gebiete – der „Roten Gebiete“ – enthält er nicht, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die bisherige Grundlage am 24. Oktober 2025 beanstandet hat.
- Der Verband kommunaler Unternehmen nennt in seiner schriftlichen Stellungnahme 25,6 Prozent der Messstellen im EU-Nitratmessnetz über dem Grenzwert von 50 Milligramm je Liter. Eine Studie im Auftrag des deutschen Umweltbundesamtes beziffert die Mehrkosten der Trinkwasserbereitstellung dort, wo Nitrat aufbereitet werden muss, in ihrer Basisvariante auf 0,55 bis 0,76 Euro je Kubikmeter.
Zwei Stunden waren angesetzt – und am Ende stand die Frage im Raum, die im Gesetzentwurf gar nicht vorkommt. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat des Deutschen Bundestages hat an diesem Dienstagnachmittag in seiner 29. Sitzung im Paul-Löbe-Haus in Berlin über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes beraten. Nach der Tagesordnung des Ausschusses war die öffentliche Anhörung unter Vorsitz von Hermann Färber (CDU) von 15 bis 17 Uhr angesetzt; geladen waren vier Einzelsachverständige sowie der Deutsche Bauernverband und der Verband kommunaler Unternehmen.
Der Bundestag selbst fasst das Ergebnis in der Überschrift seiner Meldung als „unterschiedliche Auffassungen“ zusammen. Die Trennlinie verlief dabei nicht zwischen Regierung und Opposition, sondern zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft. Und sie berührt eine Kostenfrage, die am Ende bei der Wasserversorgung und damit bei den Haushalten in Deutschland ankommt.
Was der Entwurf regelt – und was er auslässt
Der Gesetzentwurf der deutschen Bundesregierung datiert vom 26. Mai 2026 und ist nach eigener Darstellung „Teil einer mehrstufigen Neuordnung des Düngerechts“. Er tut im Kern zwei Dinge. Erstens streicht er die Vorschriften zur Stoffstrombilanzierung; die zugehörige Stoffstrombilanzverordnung hatte das deutsche Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bereits mit Wirkung vom 8. Juli 2025 aufgehoben. Zweitens schafft er in einem neuen Paragrafen 12a die Rechtsgrundlage für ein bundesweites Wirkungsmonitoring der Düngeverordnung.
Warum dieses Monitoring kommt, benennt der Entwurf selbst: Damit werde „einer Forderung der EU-Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens wegen unzureichender Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie Rechnung getragen“. Als Anlass der Neuregelung steht damit ein Verfahren der EU-Kommission gegen Deutschland im Gesetzestext – die Nitratrichtlinie 91/676/EWG wird in Deutschland über die Düngeverordnung umgesetzt.
Nicht im Entwurf steht dagegen eine Regelung zur Ausweisung der belasteten Gebiete. Der Text erwähnt die „Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten“ nur im Zusammenhang mit der Speicherung und Verwendung von Daten; eine eigene Vorschrift dazu enthält er nicht. An dieser Lücke schieden sich in der Anhörung die Geister.
Seit Oktober 2025 fehlt den Roten Gebieten die Grundlage
Der Hintergrund liegt knapp elf Monate zurück. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erklärte am 24. Oktober 2025 die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung für unwirksam. Nach der Pressemitteilung Nr. 82/2025 des Gerichts (Aktenzeichen 10 CN 1.25 und weitere) fehlt ihr eine gültige Ermächtigungsgrundlage: Paragraf 13a Absatz 1 der deutschen Düngeverordnung überlasse wesentliche, grundrechtsrelevante Vorgaben – Messstellendichte, Regionalisierungsverfahren, Einbeziehung von Randflächen – einer Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung, statt sie selbst durch bindende Rechtsnormen zu regeln. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes. Erst nach einer verfassungsgemäßen Neuregelung durch den Bundesverordnungsgeber, so das Gericht, könnten die Länder wieder wirksam Gebiete ausweisen.
Was „Rote Gebiete“ sind
Die EU-Nitratrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dort zusätzliche Auflagen zu verhängen, wo das Grundwasser mit Nitrat belastet ist. In Deutschland geschieht das über die Düngeverordnung: In den ausgewiesenen nitratbelasteten – „roten“ – und eutrophierten – „gelben“ – Gebieten gelten strengere Vorgaben für die Düngung, etwa geringere Stickstoffmengen und schärfere Anrechnung von Wirtschaftsdünger. Nach Angaben des deutschen Umweltbundesamtes umfassten diese Gebiete mehr als 54.000 Quadratkilometer, das entspricht 15 Prozent der Bundesfläche und 28,8 Prozent der landwirtschaftlich bewirtschafteten Fläche (Stand: 9. November 2023). Das Umweltbundesamt hält auf seiner Themenseite außerdem fest, dass einige Bundesländer den Vollzug der zusätzlichen Auflagen bis auf Weiteres ausgesetzt haben.
Die auf Vorschlag der Fraktion Die Linke geladene Sachverständige Emma André warnte in der Anhörung nach der Meldung des Parlamentsnachrichtendienstes ausdrücklich, die aktuelle Aussetzung der Roten Gebiete ohne wirksames Ersatzsystem sei kontraproduktiv für die EU-Ziele und gefährde die Wasserqualität. Deutschland stehe unter einem Vertragsverletzungsverfahren und müsse Fortschritte nachweisen. Ihre Forderung: „Der aktuelle Gesetzgebungsprozess sollte deshalb genutzt werden, um eine moderne, zielgenaue, rechtssichere und langfristige Düngepolitik auf den Weg zu bringen.“
Karsten Specht, Vizepräsident des Verbandes kommunaler Unternehmen, in dem nach eigenen Angaben mehr als 1.600 Stadtwerke und kommunalwirtschaftliche Unternehmen organisiert sind, sagte, der Entwurf bleibe hinter den Erfordernissen eines wirksamen Gewässerschutzes zurück; verbindliche Obergrenzen für Nährstoffeinträge fehlten. „Damit bleibt fraglich, ob die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie dauerhaft eingehalten werden können“, erklärte er. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. September 2026 (Ausschussdrucksache 21(10)72-A) fordert der Verband eine „zügige Anpassung des Düngegesetzes und der Düngeverordnung“, damit die Gebietsausweisung rechtssicher wird. Nach eigenen Angaben decken die Mitgliedsunternehmen des Verbandes 88 Prozent des Trinkwassermarktes im Endkundensegment ab.
15,7 oder 25,6 Prozent – warum beide Zahlen stimmen
In der Debatte kursieren zwei sehr unterschiedliche Prozentwerte, und beide sind belegt. Sie stammen aus verschiedenen Messnetzen. Das deutsche Umweltbundesamt weist für das repräsentative Messnetz der Europäischen Umweltagentur für 2024 aus, dass 15,7 Prozent der Messstellen mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter enthielten. Das sogenannte Belastungsmessnetz, das gezielt in landwirtschaftlich geprägten Gebieten misst und die Grundlage der Berichterstattung nach der EU-Nitratrichtlinie bildet, liegt deutlich höher: Dort sank der Anteil der Überschreitungen im Vergleich der Berichtsperioden von 26,6 Prozent um rund einen Prozentpunkt. Auf diesen Wert stützt sich der Verband kommunaler Unternehmen, wenn er unter Berufung auf den Nitratbericht 2024 von 25,6 Prozent spricht.
Wer die Zahlen vergleicht, muss also das Messnetz mitnennen. Das repräsentative Netz beschreibt den Zustand des Grundwassers insgesamt, das Belastungsmessnetz den Zustand dort, wo Landwirtschaft die Hauptrolle spielt – und dort liegt nach diesen Angaben rund jede vierte Messstelle über dem Grenzwert.
| Messnetz | Land | Zeitraum | Über 50 mg/l |
|---|---|---|---|
| Messnetz der Europäischen Umweltagentur (repräsentativ) | Deutschland | 2024 | 15,7 % |
| Belastungsmessnetz (EU-Nitratmessnetz) | Deutschland | 2020–2022 | 25,6 % |
| Grundwassermessstellen, Qualitätsklasse über 50 mg/l | Österreich | 2019–2023 | 6,8 % |
Was Nitrat im Grundwasser die Haushalte kostet
Für Haushalte in Deutschland ist die Ausweisung belasteter Gebiete keine Fachfrage des Düngerechts, sondern eine Kostenfrage. Wo Nitrat aus dem Rohwasser entfernt oder belastetes Wasser mit unbelastetem gemischt werden muss, zahlt das die Wasserversorgung – und über die Gebühren die Kundschaft. Wie viel das ist, hat das deutsche Umweltbundesamt beziffern lassen: Die Studie „Quantifizierung der landwirtschaftlich verursachten Kosten zur Sicherung der Trinkwasserbereitstellung“ (Förderkennzeichen 3716 74 263 0) nennt in ihrer Basisvariante Mehrkosten zwischen 0,55 und 0,76 Euro je Kubikmeter Trinkwasser. Im maximalen Kostenszenario sind es 0,76 bis 1,11 Euro, im minimalen 0,21 bis 0,25 Euro.
Diese Beträge gelten nicht flächendeckend. Sie fallen dort an, wo eine Aufbereitung tatsächlich nötig wird – und genau das entscheidet sich daran, wie stark das Grundwasser belastet ist und wie wirksam dagegen vorgegangen wird. Umgerechnet auf den Wasserverbrauch eines Haushalts ergibt sich daraus die Größenordnung, um die es geht.
Rechenbeispiel: Was 0,55 bis 0,76 Euro je Kubikmeter bedeuten
Das deutsche Umweltbundesamt weist für private Haushalte einen Trinkwassergebrauch von 126 Litern je Kopf und Tag aus (Wert für 2022). Das sind rund 46 Kubikmeter im Jahr. Daraus folgt für die Basisvariante der UBA-Studie:
- Einpersonenhaushalt: rund 25 bis 35 Euro zusätzlich im Jahr
- Zweipersonenhaushalt: rund 51 bis 70 Euro
- Vierpersonenhaushalt: rund 101 bis 140 Euro
Eigene Berechnung von NETZ-TRENDS auf Basis der beiden genannten amtlichen Werte. Sie beschreibt die Größenordnung für einen Versorgungsbereich, in dem eine Nitratentfernung nötig wird, und ist keine Prognose für die deutsche Wasserrechnung insgesamt.
Im Gesetzentwurf taucht diese Seite der Rechnung nicht auf. Unter „Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger“ heißt es dort in einem Satz: „Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.“ Das ist eine Aussage über Bürokratiekosten, nicht über Wasserpreise – und die Wörter Trinkwasser, Wasserpreis, Gebühr und Wasserversorgung kommen im gesamten Entwurf nicht vor. Beziffert wird stattdessen anderes: Der jährliche Erfüllungsaufwand der deutschen Bundesverwaltung steigt laut Entwurf um rund 733.000 Euro, einmalig kommen rund 40.000 Euro hinzu. Auf der Gegenseite hatte die Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung den jährlichen Erfüllungsaufwand bereits um rund 18,1 Millionen Euro gesenkt.
NETZ-TRENDS hat zuletzt mehrfach über die Kostenseite des Wasserschutzes berichtet – etwa über die Frage, wer die vierte Reinigungsstufe im Abwasser bezahlt, und über TFA-Funde in Trinkwasserproben.
Der Bauernverband hält dagegen
Aus Sicht der Landwirtschaft stellt sich die Lage anders dar. Steffen Pingen, stellvertretender Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes, verwies in der Anhörung auf weitreichende Fortschritte bei der Effizienz der Düngung; die positiven Entwicklungen im Gewässerschutz belegten das Engagement der Betriebe. Die im Entwurf angelegten Befugnisse zur Datenerhebung kritisierte er deutlich: „In Anbetracht dessen sind die weitreichenden Ermächtigungen für Datenabfragen und -austausch in ihrer Tragweite nur begrenzt zu beurteilen und werden in ihrem Ausmaß deutlich kritisiert.“ In seiner schriftlichen Stellungnahme lehnt der Verband „weitere ordnungsrechtliche Verschärfungen“ ab und hält die Streichung der Stoffstrombilanz für „konsequent und gerechtfertigt“.
Der auf Vorschlag der AfD-Fraktion geladene Landwirt Christian Beißner argumentierte, Nitrat dürfe nicht verteufelt werden, es sei ein wichtiger Nährstoff für Pflanzen; es müsse auch um Ernährungssicherheit gehen. Robert Knöferl von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, geladen auf Vorschlag der Fraktion CDU/CSU, nannte die geplanten Änderungen „notwendig und sinnvoll“ und das Monitoring „ein deutlich besseres und zielführenderes Instrument als die Stoffstrombilanz“. Professor Friedhelm Taube, geladen auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, hielt dem entgegen, das Monitoring sei bei der Auswahl der Betriebe nicht repräsentativ; es gehe um Wasserrecht und nicht um Düngerecht.
Auffällig ist dabei, wer die Wirksamkeit der bisherigen Gebietsausweisung verteidigt: der Verband der kommunalen Wasserversorger. Er verweist in seiner Stellungnahme auf eine Evaluierung des deutschen Umweltbundesamtes, wonach die Düngeverordnung 2021 die Stickstoffdüngung besonders in den belasteten Gebieten spürbar senkt: Für 2030 werde bundesweit eine um rund 141.000 Tonnen Stickstoff beziehungsweise 10,1 Prozent geringere Mineraldüngerzufuhr prognostiziert als ohne die Novelle.
Wie Österreich damit umgeht
Die Auseinandersetzung ist eine deutsche – Düngegesetz, Düngeverordnung und die Entscheidung aus Leipzig gelten nur in Deutschland. Beim Befund lohnt trotzdem der Blick über die Grenze: Der Österreichische Bericht 2024 zur EU-Nitratrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in Wien ordnet für den Berichtszeitraum 2019 bis 2023 6,8 Prozent der Messstellen der Qualitätsklasse über 50 Milligramm je Liter zu. Die Messnetze beider Länder sind unterschiedlich aufgebaut, ein direkter Vergleich der Prozentwerte trägt deshalb nur begrenzt. Als Größenordnung bleibt festzuhalten, dass der Anteil der Messstellen über dem Grenzwert in Österreich nach den amtlichen Berichten niedriger ausfällt als in beiden deutschen Messnetzen.
Was als Nächstes ansteht
Die Anhörung ist ein Zwischenschritt. Federführend ist der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat; mitberatend sind laut Tagesordnung der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie der Haushaltsausschuss. Ein Termin für die Beschlussempfehlung war zum Redaktionsschluss nicht bekannt.
Offen bleibt vor allem die Frage, die in der Anhörung mehrfach gestellt und im Entwurf nicht beantwortet wird: Wann legt die deutsche Bundesregierung die Neuregelung vor, mit der die Ausweisung belasteter Gebiete wieder auf einer verfassungsgemäßen Grundlage steht? Das Bundesverwaltungsgericht hat sie im Oktober 2025 verlangt. Solange sie fehlt, ruht in mehreren Bundesländern das Instrument, mit dem Deutschland gegenüber der EU-Kommission Fortschritte nachweisen will. Die Kosten der Nitratbelastung fallen unterdessen nach der Studie des Umweltbundesamtes nicht im Bundeshaushalt an, sondern bei der Wasserversorgung vor Ort.
Wie wichtig ist Ihnen der Schutz des Grundwassers vor Nitrat, wenn dafür strengere Auflagen für die Landwirtschaft nötig sind? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Deutscher Bundestag: „Unterschiedliche Auffassungen zum Düngegesetz“, heute im bundestag Nr. 694/2026 vom 8. September 2026
- Deutscher Bundestag: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes, Drucksache 21/6135 vom 26. Mai 2026
- Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat: Tagesordnung und Liste der Sachverständigen der 29. Sitzung vom 8. September 2026, 15 bis 17 Uhr
- Verband kommunaler Unternehmen: Schriftliche Stellungnahme, Ausschussdrucksache 21(10)72-A vom 2. September 2026
- Deutscher Bauernverband: Schriftliche Stellungnahme zur Anhörung am 8. September 2026
- Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung Nr. 82/2025 zum Urteil vom 24. Oktober 2025, Aktenzeichen 10 CN 1.25 und weitere
- Umweltbundesamt (Deutschland): Grundwasserbeschaffenheit, Stand 10. Februar 2026
- Umweltbundesamt (Deutschland): Ausweisung nitratbelasteter Gebiete, Stand 29. Januar 2026
- Umweltbundesamt (Deutschland): „Quantifizierung der landwirtschaftlich verursachten Kosten zur Sicherung der Trinkwasserbereitstellung“, Förderkennzeichen 3716 74 263 0, 2017
- Umweltbundesamt (Deutschland): Wassernutzung privater Haushalte, 126 Liter je Kopf und Tag (2022)
- Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (Österreich): EU-Nitratrichtlinie 91/676/EWG – Österreichischer Bericht 2024, Stand 27. Juni 2024
- Eigene Berechnung NETZ-TRENDS auf Basis der UBA-Kostenspanne von 0,55 bis 0,76 Euro je Kubikmeter und eines Trinkwassergebrauchs von 126 Litern je Kopf und Tag
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