Das Wichtigste in Kürze

  • Die Seattle Times und Newsday haben am 4. September 2026 beim US-Bundesbezirksgericht für den südlichen Bezirk von New York in Manhattan Klage gegen neun OpenAI-Gesellschaften und die Microsoft Corporation eingereicht. Aktenzeichen: 1:26-cv-07644.
  • Die Anlagen zur Klageschrift listen 602 beim US Copyright Office registrierte Werke der Seattle Times und 773 von Newsday auf – zusammen 1.375 Registrierungen. Beantragt wird unter anderem die Vernichtung aller Sprachmodelle und Trainingsdatensätze, in denen diese Inhalte stecken.
  • In Deutschland ist die zentrale Rechtsfrage bereits erstinstanzlich entschieden: Das Landgericht München I gab der GEMA am 11. November 2025 gegen OpenAI weitgehend recht (Az. 42 O 14139/24). Das Urteil ist nach Angaben des Gerichts nicht rechtskräftig.

Zwei US-amerikanische Regionalzeitungen haben einen Rechtsstreit eröffnet, der auch für deutsche Verlage von Bedeutung ist. Die Seattle Times Company und Newsday LLC reichten am 4. September 2026 beim US-Bundesbezirksgericht für den südlichen Bezirk von New York in Manhattan eine 38-seitige Klageschrift ein; im öffentlich einsehbaren Verfahrensregister ist sie seit der Nacht zum Samstag abrufbar. Beklagt sind neun Gesellschaften des OpenAI-Konzerns und die Microsoft Corporation. Der Vorwurf: Beide Unternehmen hätten über Jahre Artikel der beiden Zeitungen kopiert, in Trainingsdatensätze übernommen und damit Produkte gebaut, die den Zeitungen heute Leserschaft, Abonnements und Werbeerlöse abnehmen.

Der Streit ist nicht neu – die New York Times klagt nach der Darstellung der Klageschrift seit 2023 gegen dieselben beiden Unternehmen. Neu ist, wer hier klagt: zwei mittelgroße Regionalzeitungen, deren Geschäftsmodell empfindlicher auf wegbrechenden Suchverkehr reagiert als das der großen nationalen Titel. Genau diese Verschiebung beschreibt die Klageschrift mit Zahlen.

Was in der Klageschrift steht

Das Dokument nennt sieben Klagegründe. Vier davon stützen sich auf das US-Urheberrecht: unmittelbare Urheberrechtsverletzung nach 17 U.S.C. Section 501, mittelbare Haftung sowie zwei Verstöße gegen den Digital Millennium Copyright Act, weil aus den kopierten Texten nach Darstellung der Klägerinnen Urheberrechtsangaben – Artikeltitel, Angaben zur Urheberschaft, Copyright-Vermerke – entfernt worden seien. Drei weitere Klagegründe betreffen das Markenrecht: Nach Bundesrecht sowie nach dem Recht der US-Bundesstaaten Washington und New York soll die Verwässerung der Marken THE SEATTLE TIMES und NEWSDAY festgestellt werden.

Der markenrechtliche Teil zielt auf ein Phänomen, das mit dem Kopieren wenig zu tun hat. In der Klageschrift heißt es, die Produkte der Beklagten erfänden Inhalte („hallucinate“), die sie anschließend den Klägerinnen zuschrieben – oder sie schrieben deren Texte anderen zu. Beides schade dem Ruf der Marken. Wie zuverlässig KI-Assistenten Nachrichteninhalte wiedergeben, war zuletzt Gegenstand zweier Tests von NPR und NewsGuard, über die NETZ-TRENDS Ende August berichtet hat.

Zur Beweisführung enthält die Klageschrift Gegenüberstellungen von Originaltext und Modellausgabe. In einem Beispiel soll ein Modell 88 aufeinanderfolgende Wörter aus einer mit dem Pulitzer-Preis ausgezeichneten Serie der Seattle Times über den Absturz einer Boeing 737 Max im Jahr 2019 wörtlich ausgegeben haben – auf eine schlichte Eingabe hin, die lediglich Überschrift und Adresse des Artikels enthielt. Wer die Bezahlschranke der Zeitung umgehen wolle, so die Schlussfolgerung der Klageschrift, müsse ChatGPT nur danach fragen.

Der Antrag, der OpenAI tatsächlich treffen würde

Geld ist in diesem Verfahren nicht der einzige Streitpunkt. Neben Schadensersatz und der Herausgabe von Gewinnen beantragen die Klägerinnen nach 17 U.S.C. Section 503 die Beschlagnahme und Vernichtung sämtlicher Kopien ihrer Werke – und darüber hinaus aller Sprachmodelle und Trainingsdatensätze, in die diese Werke eingeflossen sind. Ein Gericht müsste dafür anordnen, dass fertig trainierte Modelle gelöscht werden. Zusätzlich verlangen die Klägerinnen dreifachen Schadensersatz für die markenrechtlichen Ansprüche und haben ein Geschworenenverfahren beantragt.

Wie viele Werke betroffen sind, lässt sich den beiden Anlagen zur Klageschrift entnehmen. Anlage 1 führt 602 Registrierungen der Seattle Times beim US Copyright Office auf, Anlage 2 insgesamt 773 Registrierungen von Newsday – zusammen 1.375. Registriert sind dabei überwiegend ganze Ausgaben und Regionalausgaben sowie die Websites seattletimes.com und newsday.com, nicht einzelne Artikel. Nach Darstellung der Klägerinnen wurde jedes dieser registrierten Werke kopiert und verarbeitet.

Worum es technisch geht: Memorisierung

Ein Sprachmodell speichert Trainingstexte nicht als Dateien. Trotzdem können längere Passagen in den Modellparametern so verankert bleiben, dass sie sich auf die passende Eingabe hin nahezu wörtlich abrufen lassen – dieser Effekt heißt Memorisierung. Er ist der juristische Kern beider Verfahrensstränge, in New York wie in München: Wenn im Modell eine Vervielfältigung des Werks steckt, greift die Ausnahme für Text- und Data-Mining nach Auffassung des Landgerichts München I nicht mehr, weil diese nur die vorbereitende Analyse abdeckt. Die zweite Frage – ob die Ausgabe selbst das Werk wiedergibt – ist davon zu trennen.

Minus 47 Prozent Suchverkehr: die Zahl, mit der die Klage rechnet

Den wirtschaftlichen Schaden beziffert die Klageschrift mit einer Zahl, die den Unterschied zwischen großen und mittelgroßen Zeitungen sichtbar macht. Von Dezember 2024 bis Dezember 2025 sei der über Suchmaschinen vermittelte Zugriff auf mittelgroße Regional- und Metropolzeitungen um rund 47 Prozent gefallen, heißt es dort unter Berufung auf Branchendaten des Fachdienstes Search Engine Land. Größere nationale Titel hätten im selben Zeitraum rund 22 Prozent verloren. Die Begründung in der Klageschrift: Mittelgroße Häuser hingen stärker an beiläufigem Suchverkehr, den KI-Antworten heute für sich behielten.

Beides sind Angaben der Klägerinnen, nicht gerichtlich festgestellte Tatsachen. Belastbar ist an dieser Stelle nur, dass die Zahlen der Klageschrift entstammen und diese ihrerseits eine Fachpublikation zitiert. Dass der Rückgang von Suchverkehr die Erlöse von Verlagen unter Druck setzt, ist allerdings auch Gegenstand anderer Verfahren – etwa des US-Kartellverfahrens um Googles Werbebörse AdX, in dem am 2. September entschieden wurde, oder der australischen Abgabe auf digitale Werbeerlöse vom August.

Zur Größenordnung der Gegenseite nennt die Klageschrift ebenfalls Zahlen: OpenAI werde nach jüngsten Finanzierungsrunden mit 852 Milliarden US-Dollar bewertet; Microsoft habe im Oktober 2025 mitgeteilt, seine Beteiligung an der OpenAI Group PBC werde mit rund 135 Milliarden US-Dollar bewertet, was etwa 27 Prozent auf voll verwässerter Basis entspreche.

Was OpenAI und Microsoft dazu sagen

Beide Unternehmen haben sich US-Medien gegenüber geäußert. Nach Berichten der US-Publikationen The Spokesman-Review und Investing.com verweist OpenAI darauf, dass die Modelle mit öffentlich zugänglichen Daten trainiert würden und sich das Vorgehen auf die Fair-Use-Doktrin des US-Urheberrechts stütze. Microsoft erklärte demnach, man erkenne die Bedeutung lokaler Berichterstattung an und sei bereit, über Lösungen zu sprechen. NETZ-TRENDS liegen die Erklärungen nicht im Wortlaut aus einer Primärquelle vor; sie werden deshalb hier nur sinngemäß und als fremde Darstellung wiedergegeben.

Die Klageschrift nimmt dieses Argument vorweg: Es sei nichts Transformatives daran, Journalismus ohne Bezahlung zu kopieren, um damit Produkte zu bauen, die um dasselbe Publikum, dieselben Werbeetats und dieselben Abonnements konkurrierten. Ob das trägt, entscheidet ein Gericht in New York – und zwar nach US-Recht.

Warum die Rechtslage in Deutschland eine andere ist

Fair Use gibt es im deutschen Urheberrecht nicht. An seine Stelle tritt ein eng gefasster Katalog von Schranken, und für das Training von KI-Modellen ist vor allem eine davon einschlägig: Paragraf 44b des deutschen Urheberrechtsgesetzes, der Text und Data Mining erlaubt. Er beruht auf Artikel 4 der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2019 und enthält eine Bedingung, die Fair Use fremd ist: Wer sein Werk online zugänglich macht, kann die Nutzung ausdrücklich vorbehalten – und dieser Vorbehalt wirkt, wenn er maschinenlesbar erklärt ist, etwa in der Datei robots.txt.

Diese Datei spielt auch in der New Yorker Klageschrift eine Rolle. Dort heißt es, Newsdays robots.txt weise OpenAI und den Datensammler Common Crawl an, die Seite nicht zu erfassen. Nach US-Recht ist das zunächst nur ein Indiz; nach europäischem Recht wäre es der Vorbehalt, an dem die Schranke scheitert.

Wie weit die Schranke reicht, hat in Deutschland bereits ein Gericht beantwortet. Das Landgericht München I entschied am 11. November 2025 im Verfahren der Verwertungsgesellschaft GEMA gegen zwei OpenAI-Gesellschaften (Az. 42 O 14139/24) auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Nach der Mitteilung der bayerischen Justiz sah die Kammer die Liedtexte in den Modellen vervielfältigt und die Ausgaben als öffentliche Wiedergabe an; die Schranke für Text und Data Mining decke nur die vorbereitende Analyse ab, nicht die Memorisierung selbst. Verantwortlich sei OpenAI, nicht die Nutzerschaft. Das Urteil ist nach Angaben des Gerichts nicht rechtskräftig.

Drei Verfahren gegen OpenAI vor deutschen Gerichten

Vor dem Landgericht München I sind inzwischen mehrere Verfahren gegen OpenAI anhängig oder entschieden. Auffällig ist, wer klagt: eine Verwertungsgesellschaft und zwei Buchverlage. Unter den drei nachfolgend aufgeführten Verfahren ist kein Zeitungsverlag.

Klägerseite Gegenstand Datum Stand
GEMA Liedtexte von neun deutschen Musikschaffenden 11.11.2025 Urteil, nicht rechtskräftig
Penguin Random House Verlagsgruppe Kinderbuchreihe „Der kleine Drache Kokosnuss“ 27.03.2026 Klage nach BDZV-Angaben eingereicht
Carlsen Verlag, Marc-Uwe Kling, Astrid Henn Bilderbuchreihe „Das NEINhorn“ 19.08.2026 Klage nach Verlagsangaben eingereicht
Quellen: Landgericht München I, Pressemitteilung vom 11. November 2025; BDZV-Branchennachricht vom 8. April 2026 zur Klage der Penguin Random House Verlagsgruppe; Pressemeldung des Carlsen Verlags vom 19. August 2026. Datum bezeichnet beim GEMA-Verfahren den Tag der Entscheidung, sonst den Tag der Klage beziehungsweise ihrer Bekanntgabe.

Die Klage der Penguin Random House Verlagsgruppe betrifft nach der Branchennachricht des Bundesverbands Digitalpublisher und Zeitungsverleger Texte und Illustrationen aus der Reihe „Der kleine Drache Kokosnuss“ von Ingo Siegner. Der Hamburger Carlsen Verlag klagt nach seiner Pressemeldung vom 19. August 2026 gemeinsam mit dem Autor Marc-Uwe Kling und der Illustratorin Astrid Henn gegen die OpenAI Ireland Ltd. – ChatGPT erzeuge auf einfache Eingaben hin Geschichten und Bilder, die dem „NEINhorn“ stark ähnelten. Beides sind Darstellungen der Klägerseite; Entscheidungen liegen dazu nicht vor.

Was das für deutsche Verlage praktisch bedeutet

Ein Urteil aus Manhattan gilt in Deutschland nicht. Es entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung, und es bindet kein deutsches Gericht. Drei Punkte sind für Verlage im deutschsprachigen Raum trotzdem greifbar:

  • Der Rechtevorbehalt ist die Stellschraube. Anders als in den USA hängt in Deutschland und Österreich viel daran, ob ein Verlag die Nutzung seiner Inhalte maschinenlesbar untersagt hat. Wer keinen Vorbehalt erklärt, gibt nach Paragraf 44b des deutschen Urheberrechtsgesetzes ein Argument aus der Hand, das die US-Klägerinnen gar nicht erst haben.
  • Die EU verlangt Auskunft über die Trainingsdaten. Nach Artikel 53 der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz müssen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck eine Urheberrechtsstrategie vorhalten, die den Rechtevorbehalt beachtet, und eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der verwendeten Trainingsinhalte veröffentlichen. Diese Pflichten gelten seit dem 2. August 2025.
  • Die Beweisfrage bleibt dieselbe. Ob ein Werk in einem Modell steckt, lässt sich von außen nur über Ausgaben zeigen – genau deshalb bestehen sowohl die New Yorker Klageschrift als auch die deutschen Verfahren auf Gegenüberstellungen von Original und Modellantwort.

Wie es weitergeht

In New York haben die Klägerinnen am selben Tag die Ausstellung der Zustellungsurkunden für alle zehn beklagten Gesellschaften beantragt. Ein Verhandlungstermin ist dem öffentlich einsehbaren Verfahrensregister bislang nicht zu entnehmen; eine Erwiderung von OpenAI oder Microsoft liegt dort ebenfalls noch nicht vor. Verfahren dieser Art dauern in den USA regelmäßig Jahre; die in der Klageschrift erwähnte Klage der New York Times gegen dieselben Unternehmen datiert aus dem Jahr 2023.

In München bleibt offen, ob gegen das GEMA-Urteil Rechtsmittel eingelegt wurden; den ausgewerteten Quellen ist dazu nichts zu entnehmen, und rechtskräftig ist die Entscheidung nach Angaben des Gerichts nicht. Damit bleibt es einstweilen bei einer erstinstanzlichen Auslegung der Schranke für Text und Data Mining – belastbar, aber nicht endgültig. Für Verlage im deutschsprachigen Raum ändert sich damit vorerst nichts an der Rechtslage. Was sich ändert, ist die Zahl der Häuser, die den Weg über das Gericht wählen statt über den Lizenzvertrag.

Wie sehen Sie das: Sollten deutsche Zeitungsverlage die Nutzung ihrer Artikel für KI-Training konsequent maschinenlesbar untersagen, oder liegt die bessere Lösung in Lizenzverträgen mit den KI-Anbietern? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

  • US-Bundesbezirksgericht für den südlichen Bezirk von New York: Klageschrift „The Seattle Times Company and Newsday LLC v. OpenAI, Inc. et al.“, Az. 1:26-cv-07644, eingereicht am 4. September 2026, 38 Seiten nebst vier Anlagen – Dokument über das RECAP-Archiv von CourtListener: courtlistener.com
  • Landgericht München I: Pressemitteilung zum Urteil vom 11. November 2025 im Verfahren GEMA gegen OpenAI, Az. 42 O 14139/24 – justiz.bayern.de
  • Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV): Branchennachricht „Verlagsgruppe klagt gegen OpenAI“ vom 8. April 2026 – bdzv.de
  • Carlsen Verlag: Pressemeldung vom 19. August 2026 zur Klage gegen die OpenAI Ireland Ltd. – carlsen.de (PDF)
  • Paragraf 44b des deutschen Urheberrechtsgesetzes (Text und Data Mining) – gesetze-im-internet.de
  • Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, Artikel 53 – eur-lex.europa.eu

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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