Das Wichtigste in Kürze

  • Die australische Wettbewerbsbehörde ACCC hat Klage gegen den australischen Subaru-Importeur beim Bundesgericht in Australien erhoben und dies am Freitagmorgen australischer Zeit mitgeteilt – in der Nacht zum Freitag mitteleuropäischer Zeit. Es ist nach Angaben der Behörde ihr erstes Gerichtsverfahren wegen des dortigen Pflichtsystems zum Austausch von Reparaturinformationen.
  • Dem Importeur wird unter anderem vorgeworfen, freien Werkstätten die Diagnosesoftware zwischen Juli 2022 und August 2024 nur im Jahresabo angeboten zu haben – für 2.607 australische Dollar im ersten Jahr. Zwei Betriebe hätten gezahlt und statt der Software das Geld zurückbekommen.
  • In der EU verlangt Artikel 63 der Verordnung (EU) 2018/858 ausdrücklich Zugang wahlweise für eine Stunde, einen Tag, einen Monat oder ein Jahr. In Deutschland sind 21.830 der 35.780 Werkstätten nicht markengebunden.

Wer sein Auto in eine freie Werkstatt bringt, verlässt sich stillschweigend auf eine technische Voraussetzung: dass der Betrieb an dieselben Daten kommt wie der Vertragshändler um die Ecke. Ohne Zugriff auf die Diagnosesoftware des Herstellers stoßen freie Betriebe bei modernen Fahrzeugen an Grenzen. Zu welchen Bedingungen dieser Zugang gewährt wird, ist deshalb eine Frage, die über die Auswahl an Werkstätten mitentscheidet – und für die es in Australien wie in der EU eigene Vorschriften gibt.

In Australien landet diese Frage nun erstmals vor Gericht. Die Wettbewerbsbehörde ACCC hat nach eigener Mitteilung vom 21. August 2026 Klage gegen Subaru (Aust) Pty Ltd erhoben – nach den Hintergrundangaben der Behörde der alleinige Importeur und Vertriebspartner der Marke im Land. Der Vorwurf: Der Importeur habe unabhängigen Betrieben nicht denselben Zugang zu Reparaturinformationen und Software verschafft wie den eigenen Vertragspartnern. Die Vorwürfe sind bislang nicht gerichtlich geklärt.

Die Behörde nennt es ihr erstes Verfahren dieser Art

Bemerkenswert ist zunächst nicht die Höhe der beanstandeten Beträge, sondern der Umstand, dass überhaupt geklagt wird. „Dies ist das erste Gerichtsverfahren, das die ACCC wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das System zum Austausch von Service- und Reparaturinformationen angestrengt hat“, wird ACCC-Kommissar Luke Woodward in der Mitteilung zitiert. Das System sei geschaffen worden, „um den Wettbewerb zu fördern, indem es Verbrauchern ermöglicht, zu einer Werkstatt ihrer Wahl vor Ort zu gehen“. Beide Zitate stammen aus der englischsprachigen Mitteilung der Behörde; die Übersetzung stammt von der Redaktion.

Bislang wurde ein Fall im Verwaltungsweg erledigt. Honda Australia zahlte im September 2024 nach Angaben der ACCC 18.780 australische Dollar wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen dieselben Regeln – ebenfalls, weil Informationen nur im Jahresabo angeboten worden seien. Über die Vorwürfe entschied dabei kein Gericht; ein Bescheid dieser Art ergeht im Verwaltungsweg. Gemessen an der Größe eines Fahrzeugimporteurs ist der Betrag zudem gering. Ein Gerichtsverfahren mit Anträgen auf Feststellungen und Strafzahlungen ist etwas anderes.

Was das australische System vorschreibt

Das „Motor Vehicle Service and Repair Information Sharing Scheme“ steht in Teil IVE des australischen Wettbewerbs- und Verbrauchergesetzes. Der von der ACCC beanstandete Zeitraum beginnt am 1. Juli 2022. Nach Darstellung der Behörde soll es den Wettbewerb zwischen Werkstätten fördern, indem Anbieter von Fahrzeugdaten unabhängigen Betrieben dieselben Informationen zugänglich machen müssen wie ihren eigenen Vertragshändlern. Die Vorschriften, auf die sich die Klage stützt, betreffen unter anderem die Pflicht zu Angeboten mit unterschiedlichen Laufzeiten, die unverzügliche Lieferung angefragter Informationen und das Verbot, den Zugang an den Kauf bestimmter Produkte zu koppeln.

Zwei Betriebe sollen gezahlt und statt der Software ihr Geld zurückbekommen haben

Konkret führt die Behörde in der Klageschrift vom 20. August 2026 vier Punkte für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. August 2024 an. Freie Betriebe hätten nicht dieselben Informationen erhalten wie die Vertragshändler, teils nur über Fernwartung. Sie hätten zusätzlich ein bestimmtes Schnittstellengerät kaufen müssen, in der Klageschrift als „Denso DST-010“ bezeichnet. Der Zugang sei nur im Jahresabo angeboten worden. Und in zwei Fällen sei angefragte Information gar nicht geliefert worden.

Diese beiden Fälle sind der greifbarste Teil des Vorgangs. Nach Darstellung der Behörde fragte ein Betrieb im Oktober 2022 die Diagnosesoftware an, ein zweiter im Juni 2024. Beide hätten den geforderten Betrag von 2.607 australischen Dollar überwiesen – und ihr Geld zurückerstattet bekommen, ohne die Software je zu erhalten.

Was die ACCC beanstandet Einzelheit laut Klageschrift Betrag
Ungleicher Informationsumfang Zugang teils nur über Fernwartung statt wie bei Vertragshändlern
Kopplung an bestimmte Hardware Kauf des Schnittstellengeräts „Denso DST-010“ verlangt
Nur Jahresabo, erstes Jahr Hardware, Lizenzgebühren, eine Ferninstallation 2.607 A$
Nur Jahresabo, Folgejahre Lizenzgebühren, eine Ferninstallation 1.122 A$
Jedes weitere Software-Update zusätzlich zum laufenden Abo 198 A$
Nichtlieferung zwei Betriebe, Anfragen im Oktober 2022 und im Juni 2024
Quelle: ACCC, Concise Statement im Verfahren gegen Subaru (Aust) Pty Ltd, 20. August 2026. Beträge in australischen Dollar. Es handelt sich um den Vortrag der Behörde; über die Vorwürfe ist nicht entschieden.

Angeklagt ist der Importeur, nicht der japanische Hersteller

Ein Detail, das in der Kurzfassung leicht untergeht: Beklagte ist Subaru (Aust) Pty Ltd, der alleinige Importeur und Vertriebspartner der Marke in Australien. Dieses Unternehmen gehört nach den Hintergrundangaben der ACCC mehrheitlich zur australischen Landesgesellschaft des britischen Handelskonzerns Inchcape; die japanische Subaru Corporation hält demnach acht Prozent und tritt im System als Lizenzgeberin der Informationen auf. Der Vorwurf richtet sich also gegen die Vertriebsgesellschaft vor Ort, nicht gegen den Hersteller in Japan.

Eine Stellungnahme des Unternehmens enthält die Mitteilung der Behörde nicht. Eine öffentliche Reaktion des Importeurs war bei der Erstellung dieses Beitrags nicht auffindbar; eine eigene Anfrage war in der Nacht nicht möglich. Ob und wie sich das Unternehmen gegen die Vorwürfe wehrt, ist damit offen.

In der EU steht die kurze Zugangsdauer seit 2018 im Gesetz

Für den deutschsprachigen Raum ist der interessanteste Punkt nicht der australische Einzelfall, sondern die Frage, was hier gilt. Die Antwort steht in der EU-Verordnung (EU) 2018/858, die in Deutschland und Österreich unmittelbar anwendbar ist. Artikel 61 verpflichtet Hersteller, unabhängigen Wirtschaftsakteuren Reparatur- und Wartungsinformationen „uneingeschränkt, standardisiert und diskriminierungsfrei“ bereitzustellen.

Artikel 63 wird noch deutlicher – und trifft genau den Punkt, um den in Australien gestritten wird. Nach Absatz 1 dürfen Hersteller angemessene und verhältnismäßige Gebühren verlangen, die den Zugang aber nicht faktisch abschrecken dürfen. Absatz 2 schreibt vor, dass der Zugang wahlweise für eine Stunde, einen Tag, einen Monat oder ein Jahr angeboten wird, mit entsprechend gestaffelten Gebühren; alternativ ist ein Modell zulässig, das je Vorgang abrechnet. Ein Jahresabo als einzige Option ließe sich mit dieser Vorgabe kaum begründen.

Wie viel Streit in dieser Formulierung steckt, zeigt die Rechtsprechung. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-390/21 entschieden, dass Hersteller mehr als die reinen Bereitstellungskosten verlangen dürfen, solange die Gebühren angemessen und verhältnismäßig bleiben und niemanden vom Zugang abhalten. Wo genau diese Grenze verläuft, ist damit nicht abschließend geklärt – sondern eine Frage des Einzelfalls, die immer wieder vor Gericht landet.

Säulendiagramm: In Deutschland gab es 2025 insgesamt 35.780 Werkstätten, davon 21.830 freie und 13.950 markengebundene Betriebe
Eigene Darstellung NETZ-TRENDS auf Basis des DAT-Reports 2026, wiedergegeben vom Gesamtverband Autoteile-Handel. Stand 2025, Deutschland.

In Deutschland hängt die Mehrheit der Betriebe an fremden Daten

Wie groß der Kreis der Betroffenen ist, zeigt die Struktur des deutschen Marktes. Nach dem DAT-Report 2026, den der Gesamtverband Autoteile-Handel wiedergibt, zählte Deutschland im Jahr 2025 insgesamt 35.780 Werkstätten. Davon waren 21.830 freie und 13.950 markengebundene Betriebe – gut 61 Prozent der Werkstätten arbeiten also ohne Herstellervertrag. Der Fahrzeugbestand liegt demselben Report zufolge bei etwa 55 Millionen Kraftfahrzeugen.

Für Haushalte ist das keine Verbandsstatistik, sondern eine Preisfrage. Wenn ein freier Betrieb eine Reparatur nicht ausführen kann, weil ihm die Software fehlt, bleibt die Vertragswerkstatt. Genau diese Folge führt die ACCC in ihrer Klageschrift an: Der beanstandete Umgang habe den Wettbewerb wahrscheinlich verringert; Verbraucher könnten deshalb höhere Preise zahlen und schlechteren Service erhalten. Wie stark die Kosten rund ums Auto ohnehin steigen, hat NETZ-TRENDS zuletzt an der schrumpfenden Zahl von Neuwagen unter 20.000 Euro beschrieben.

Der Data Act sollte den Zugang erweitern – im Alltag hakt es

Seit dem 12. September 2025 gilt in der EU zusätzlich der Data Act, die Verordnung (EU) 2023/2854. Er räumt das Recht ein, die im Auto erzeugten Daten abzurufen und an Dritte weitergeben zu lassen – ausdrücklich auch an freie Werkstätten. Der deutsche Automobilclub ADAC beschreibt das in seiner Darstellung zum EU Data Act als Voraussetzung dafür, dass die Kundschaft nicht auf die Markenwerkstatt festgelegt ist.

Derselbe Text nennt aber auch die praktische Schwäche: Die Daten würden überwiegend als JSON-Textdateien herausgegeben und seien für Laien kaum nachvollziehbar, es fehle an brauchbaren Darstellungen. Ein Anspruch, der nur in einer Form erfüllt wird, die kaum jemand verwerten kann, verändert im Werkstattalltag zunächst wenig. Auch das ist eine Parallele zum australischen Fall: Dort geht es ebenfalls nicht darum, ob Zugang gewährt wurde, sondern zu welchen Bedingungen.

Was der Fall nicht hergibt

Die Klage betrifft ausschließlich den australischen Markt und einen dortigen Importeur. Aus ihr folgt nichts über das Verhalten desselben Herstellers in Deutschland, Österreich oder der Schweiz, und sie sagt nichts darüber, ob europäische Anbieter die hiesigen Vorgaben einhalten. Belegt ist bislang allein, dass eine Behörde Vorwürfe erhoben hat. Ob sie zutreffen, entscheidet das australische Bundesgericht.

Die Schweiz hat seit 2024 eine eigene Verordnung

Weil die EU-Verordnung in der Schweiz nicht unmittelbar gilt, verläuft der Weg dort anders. Der Schweizer Bundesrat erließ am 29. November 2023 die KFZ-Verordnung, die am 1. Januar 2024 in Kraft trat und die frühere KFZ-Bekanntmachung der Wettbewerbskommission ablöste. Sie regelt die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden im Fahrzeugsektor und ist nach Darstellung des Schweizer Auto Gewerbe Verbands nun auch für Gerichte verbindlich – ein Unterschied, der in der Praxis erheblich ist, weil Nichtmarkenbetriebe sich vor Gericht darauf berufen können.

Für Werkstätten in Wien gilt dagegen dieselbe EU-Verordnung wie in Deutschland. Wer Beträge, Fristen oder Rechtsfolgen aus einem der drei Länder auf ein anderes überträgt, liegt deshalb regelmäßig daneben.

Was als Nächstes ansteht

Nachprüfbar ist zunächst nur der Verfahrensgang: Die ACCC beantragt beim australischen Bundesgericht Feststellungen, Strafzahlungen, Kostenerstattung und weitere Anordnungen. Ein Termin für die erste mündliche Verhandlung war am Freitagmorgen mitteleuropäischer Zeit nicht veröffentlicht. Wie lange australische Wettbewerbsverfahren dauern, hängt vom Streitstand ab; eine Prognose lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht ableiten.

Auf europäischer Seite läuft der Streit um den Fahrzeugdatenzugang parallel weiter, ohne dass ein einzelnes Verfahren ihn entscheiden würde. Dass Australien reguliert und dabei eigene Wege geht, ist dabei kein Einzelfall: Erst am Donnerstag hat das dortige Parlament eine Abgabe auf digitale Werbeerlöse großer Plattformen beschlossen.

Wie beurteilen Sie den Zugang freier Werkstätten zu Herstellerdaten – und haben Sie schon erlebt, dass eine Reparatur nur in der Vertragswerkstatt möglich war? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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