Das Wichtigste in Kürze
- Das australische Parlament hat am Donnerstag ein Gesetzespaket beschlossen, das große Plattformen mit einer Abgabe von 2,5 Prozent auf ihre australischen digitalen Werbeerlöse belegt – es sei denn, sie schließen Verträge mit mindestens acht Medienunternehmen.
- Betroffen sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht namentlich genannte Konzerne, sondern Dienste oberhalb bestimmter Schwellen: 250 Millionen australische Dollar Werbeerlöse im Land, fünf Millionen aktive Nutzerkonten bei sozialen Netzwerken, zehn Millionen bei Suchdiensten. Reine KI-Dienste sind ausgenommen.
- Im deutschsprachigen Raum gibt es bislang keine vergleichbare Abgabe. Der deutsche Bundesrat hat eine Digitalabgabe im Dezember 2025 lediglich unverbindlich angeregt, die Schweiz hat ihr geplantes Leistungsschutzrecht im Juni 2026 an die Regierung zurückgewiesen – nur Österreich besteuert Onlinewerbung, mit inzwischen 137,1 Millionen Euro im Jahr.
Das australische Parlament hat am Donnerstag ein Gesetzespaket verabschiedet, das große Onlineplattformen mit einer Zahlungspflicht zugunsten von Medienhäusern belegt – unabhängig davon, ob sie Nachrichten anzeigen. Nach den Angaben auf den Verfahrensseiten des Parlaments in Canberra passierten die fünf zugehörigen Gesetzentwürfe am 20. August 2026 den Senat und sind damit „finally passed both Houses“. Eingebracht worden waren sie erst am 13. August – sieben Tage vom ersten Aufruf bis zum Beschluss.
Der politische Name der Maßnahme lautet News Bargaining Incentive. Ein Gesetz dieses Namens gibt es allerdings nicht: Beschlossen wurden der News Media Bargaining (Administration) Bill 2026, der News Media Bargaining Charge Bill 2026, ein Folgeänderungsgesetz sowie zwei Gesetze zum Auszahlungsschema. Die abschließende Ausfertigung durch das Staatsoberhaupt (Royal Assent) war am Donnerstagmittag mitteleuropäischer Zeit nach einer Abfrage der australischen Gesetzesdatenbank dort noch nicht verzeichnet.
2,5 Prozent – aber nur für alle, die keine Verträge schließen
Die Mechanik beschreibt der Bills Digest des Parlamentarischen Dienstes in Canberra, der aus dem Erläuterungsmemorandum zum Gesetz zitiert. Danach beträgt der Abgabesatz 2,5 Prozent, bemessen an den „relevanten australischen digitalen Werbeerlösen“ eines Anbieters. Wer die Abgabe vermeiden will, muss zahlen – nur eben an Verlage statt an den Staat.
Dafür genügt nicht ein einzelner Vertrag. Nach dem im Bills Digest zitierten Wortlaut ist ein Abzug nur möglich, wenn Ausgaben gegenüber „mindestens acht verschiedenen Medienunternehmensgruppen“ nachgewiesen werden. Die Ausgaben werden dann nicht eins zu eins, sondern mit einem Aufschlag angerechnet: 150 Prozent bei großen Verlagen, 200 Prozent bei kleinen und mittleren Unternehmen. Ein einzelner Vertragspartner darf dabei höchstens ein Viertel der geschuldeten Abgabe abdecken – die Last soll sich also verteilen und nicht bei einem großen Verlagshaus konzentrieren.
In der gemeinsamen Mitteilung des australischen Assistant Treasurer und Ministers für Finanzdienstleistungen, Daniel Mulino, und der Kommunikationsministerin Anika Wells vom 20. August 2026 heißt es dazu, Plattformen profitierten davon, Verträge mit mindestens acht Medienunternehmen zu schließen, weil sie dann einen niedrigeren Satz zahlten. Entscheidend sei der Zeitpunkt: Verträge müssten vor dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Plattform abgeschlossen sein, um in diesem Zeitraum angerechnet zu werden.
Im Gesetz stehen keine Firmennamen
In der internationalen Berichterstattung vom Donnerstag – unter anderem bei der Nachrichtenagentur Reuters – werden Meta, Google, TikTok und LinkedIn als die betroffenen Unternehmen genannt. Im Gesetzestext selbst steht keiner dieser Namen. Erfasst wird stattdessen, wer objektive Schwellen überschreitet: ein sozialer Netzwerkdienst mit durchschnittlich mindestens fünf Millionen monatlich aktiven australischen Nutzerkonten oder ein Suchdienst mit mindestens zehn Millionen, jeweils in Verbindung mit australischen digitalen Werbeerlösen von mehr als 250 Millionen australischen Dollar im Geschäftsjahr.
Diese Unterscheidung ist mehr als eine Formalie: Maßgeblich ist nicht eine Liste von Unternehmen, sondern eine Schwelle. Wer sie überschreitet, fällt unter die Regelung, wer darunter bleibt, nicht.
Zum Hintergrund: der Code von 2021
Australien hatte 2021 einen verpflichtenden Verhandlungskodex für Nachrichteninhalte eingeführt. Nach der Mitteilung der beiden Ministerien vom 20. August schließt das neue Gesetz eine Lücke dieses Kodex: Eine Plattform konnte den Pflichten entgehen, indem sie Nachrichten aus ihrem Angebot entfernte. Die neue Abgabe knüpft deshalb nicht mehr an die Anzeige von Nachrichten an, sondern an Werbeerlöse. Der Kodex von 2021 bleibt daneben bestehen; sein Register zugelassener Medienunternehmen ist nach dem Bills Digest zugleich die Voraussetzung dafür, Auszahlungen zu beantragen.
KI-Dienste bleiben ausgenommen
Eine Festlegung dürfte über Australien hinaus Aufmerksamkeit finden: Als Suchdienst im Sinne des Gesetzes gilt nach der im Bills Digest zitierten Definition nur ein Dienst, der „weder ausschließlich noch überwiegend große Sprachmodelle verwendet“. Der Parlamentarische Dienst schließt daraus, die Abgabe solle auf KI-Plattformen nicht angewendet werden.
Kritik daran kam bereits vor dem Beschluss aus dem Parlament selbst. Die Grünen-Senatorin Sarah Hanson-Young wird im Bills Digest über einen Medienbericht mit der Aussage wiedergegeben, wer den Journalismus im Land ernsthaft schützen wolle, dürfe nicht bei sozialen Netzwerken stehen bleiben, sondern müsse KI einbeziehen; sie sei besorgt, dass KI aus dem Verfahren herausgehalten worden sei. Änderungen nahm der Senat an dem Paket nicht vor – die Verfahrensseiten weisen für keinen der fünf Entwürfe eine beschlossene Änderungsliste aus. Wie schnell sich diese Frage stellt, zeigt sich auch an der Debatte über KI im Journalismus selbst.
Das Geld fließt nicht in den Haushalt
Anders als bei einer klassischen Digitalsteuer soll das Aufkommen nicht im allgemeinen Budget landen. Nach dem im Bills Digest wiedergegebenen Erläuterungsmemorandum gehen 90 Prozent der eingenommenen Beträge in ein gesetzliches Auszahlungsschema für Medienunternehmen, die übrigen 10 Prozent in ein Zuschussprogramm. Verteilt wird nicht nach Reichweite, sondern nach redaktioneller Kapazität – gezählt werden die journalistischen Vollzeitstellen einschließlich freier Mitarbeit, mit einem Aufschlag für kleinere, regionale und auf besondere Zielgruppen ausgerichtete Anbieter.
Zugleich beziffert das Erläuterungsmemorandum die Haushaltswirkung auf eine Verbesserung des Finanzierungssaldos um 500 Millionen australische Dollar im Jahr 2026/27 und je 400 Millionen in den übrigen Jahren des mittelfristigen Finanzplans – zusammengerechnet 1,7 Milliarden australische Dollar. Mulino hatte in der zweiten Lesung nach der Wiedergabe im Bills Digest erklärt, es gehe nicht darum, Einnahmen für die Regierung zu erzielen; jeder eingenommene Betrag fließe vollständig an den australischen Nachrichtensektor zurück. Wie sich diese Aussage zu dem ausgewiesenen Haushaltseffekt verhält, geht aus den amtlichen Texten nicht hervor.
Der heikelste Punkt steht nicht in den Mitteilungen
Nach dem im Bills Digest zitierten Erläuterungsmemorandum ist die Abgabe „für das Finanzjahr 2025–26 und die folgenden Finanzjahre“ zu entrichten. Die Ankündigung der Maßnahme am 12. Dezember 2024 habe dazu gedient, die beabsichtigte rückwirkende Anwendung auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025 anzukündigen. Das australische Finanzjahr 2025–26 endete am 30. Juni 2026. Betroffene Unternehmen zahlten damit für einen Zeitraum, der beim Beschluss des Gesetzes bereits abgelaufen war.
Einordnung: Was in den amtlichen Texten fehlt
Die Mitteilung des australischen Finanzressorts vom 20. August nennt weder den Abgabesatz noch die Schwellenwerte oder die rückwirkende Anwendung. Wer wissen will, worauf sich 2,5 Prozent beziehen, ab wann gezahlt wird und wer erfasst ist, muss den Gesetzestext oder den Bills Digest lesen. Die Mitteilung beschreibt die Wirkung, nicht die Bemessung.
Im deutschsprachigen Raum gibt es nichts Vergleichbares
Für das Publikum in Deutschland, Österreich und der Schweiz ist der australische Beschluss deshalb interessant, weil hier seit Jahren über denselben Gegenstand gestritten wird – mit sehr unterschiedlichem Ergebnis.
| Land | Instrument | Stand | Abgabe auf Werbeerlöse |
|---|---|---|---|
| Australien | News Bargaining Incentive, 2,5 Prozent auf digitale Werbeerlöse | Parlament 20.08.2026, Ausfertigung ausstehend | ja, rückwirkend ab 2025/26 |
| Deutschland | Presseleistungsschutzrecht, §§ 87f–87k UrhG | in Kraft seit 07.06.2021 | nein |
| Österreich | Leistungsschutzrecht § 76f UrhG und Digitalsteuer, 5 Prozent | in Kraft seit 01.01.2022 bzw. 01.01.2020 | ja, als Steuer |
| Schweiz | Leistungsschutzrecht für Medien, Vorlage 25.064 | am 17.06.2026 an den Bundesrat zurückgewiesen | nein |
In Deutschland gilt seit dem 7. Juni 2021 das Presseleistungsschutzrecht nach den §§ 87f bis 87k des Urheberrechtsgesetzes. Es gibt Presseverlagen ein eigenes Recht an der Onlinenutzung ihrer Veröffentlichungen, nimmt aber Hyperlinks sowie „einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge“ ausdrücklich aus. Die Schutzdauer beträgt zwei Jahre. Eine Abgabe auf Werbeerlöse enthält es nicht.
Wie viel dabei tatsächlich fließt, lässt sich nur bruchstückhaft belegen. Die deutsche Verwertungsgesellschaft Corint Media hatte von Google nach eigener Darstellung zunächst 420 Millionen Euro jährlich gefordert und ein Angebot über 3,2 Millionen Euro als unzureichend zurückgewiesen. Im Oktober 2023 einigten sich beide Seiten nach einem Vorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt auf eine Interimsvereinbarung: 8,2 Millionen Euro für die Vergangenheit und danach 3,2 Millionen Euro pro Jahr, ausdrücklich vorläufig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Meta lehnte Zahlungen nach Darstellung von Corint Media ab; ein späterer Verfahrensstand ist öffentlich nicht belegt.
Eine Abgabe auf Plattformwerbung ist in Deutschland politisch angeregt, aber nicht beschlossen. Der Bundesrat in Berlin hat die Bundesregierung am 19. Dezember 2025 in einer Entschließung gebeten, „zeitnah einen Gesetzentwurf“ für eine Abgabe großer Onlineplattformen vorzulegen, vorzugsweise als nichtsteuerliche Sonderabgabe. Eine Entschließung des Bundesrates ist rechtlich unverbindlich. Anträge der Opposition im Bundestag wurden im November 2025 und im April 2026 in die Ausschüsse überwiesen. Ein Gesetzentwurf der deutschen Bundesregierung war bei den Recherchen zu diesem Beitrag nicht auffindbar.
Österreich besteuert Onlinewerbung seit 2020
Anders Österreich: Dort gilt seit Anfang 2020 das Digitalsteuergesetz 2020. Es belegt Onlinewerbeleistungen mit 5 Prozent, sobald ein Konzern weltweit mindestens 750 Millionen Euro und im Inland mindestens 25 Millionen Euro Umsatz mit Onlinewerbung erzielt. Das Aufkommen fließt in den allgemeinen Haushalt und nicht an Medienhäuser – der entscheidende Unterschied zum australischen Modell.
Wie stark sich die Werbebudgets verschoben haben, zeigt der Vergleich mit der klassischen österreichischen Werbeabgabe, die ebenfalls 5 Prozent beträgt.

Nach der Auswertung der österreichischen Regulierungsbehörde RTR auf Basis von Daten des Finanzministeriums in Wien brachte die Digitalsteuer 2025 rund 137,1 Millionen Euro ein, die Werbeabgabe 90,3 Millionen. 2021 war das Verhältnis noch umgekehrt.
In der Schweiz ist ein Leistungsschutzrecht dagegen vorerst gescheitert. Die Schweizer Regierung, der Bundesrat in Bern, hatte im Juni 2025 eine entsprechende Vorlage ans Parlament überwiesen; große Onlinedienste sollten für Textvorschauen und Bildausschnitte zahlen. Der Nationalrat wies die Vorlage am 2. März 2026 mit 157 zu 29 Stimmen bei 2 Enthaltungen an die Regierung zurück, der Ständerat schloss sich am 17. Juni 2026 ohne Gegenstimme an. Begründung: Zunächst sei zu klären, wie KI die Funktionsweise von Suchmaschinen verändert. Nach Angaben des zuständigen Regierungsmitglieds Beat Jans bedeutet das eine Verzögerung von etwa zwei Jahren.
Widerstand kommt vor allem aus den USA
Der Streit um die australische Regelung wird seit Monaten auch handelspolitisch geführt. Der US-Branchenverband Computer & Communications Industry Association, dem unter anderem Meta und Google angehören, nannte die überarbeitete Fassung am 13. August in einer Mitteilung eine „kaum verhüllte diskriminierende Steuer“ – im Original „thinly veiled discriminatory tax“ –, die US-amerikanische digitale Dienste überproportional treffe, und forderte die US-Regierung auf, Handelsinstrumente in Betracht zu ziehen. Meta hatte die Maßnahme bereits am 3. Juni im firmeneigenen australischen Politikblog als „diskriminierende Steuer“ bezeichnet („It is a discriminatory tax“) – damals bezogen auf einen Entwurf mit einem Satz von 2,25 Prozent.
Eine Untersuchung der US-Handelsvertretung zu Digitalsteuern richtet sich derzeit gegen mehrere Staaten, Australien ist in der veröffentlichten Liste nicht aufgeführt. Eine Stellungnahme von Meta, Google, TikTok oder Microsoft zum Beschluss vom Donnerstag war bis Donnerstagmittag mitteleuropäischer Zeit nicht auffindbar; die Unternehmensblogs und Newsrooms wurden dafür geprüft.
Was offen bleibt
Drei Punkte sind noch nicht geklärt. Erstens fehlt die Ausfertigung: Die Verwaltungsregelung tritt nach dem Gesetzentwurf am Tag nach dem Royal Assent in Kraft, und dieser war am Donnerstag noch nicht in der australischen Gesetzesdatenbank verzeichnet. Zweitens ist offen, ob die betroffenen Konzerne die Abgabe zahlen oder in die geforderten mindestens acht Verträge gehen – erst deren Zahl und Zuschnitt entscheidet darüber, wie viel Geld überhaupt bei Redaktionen ankommt. Drittens ist die handelspolitische Reaktion aus Washington nicht absehbar; belegt sind bislang nur Forderungen von Verbänden, keine Maßnahme.
Für den deutschsprachigen Raum ist die australische Konstruktion vor allem als Vergleichsmaßstab interessant. Sie beantwortet eine Frage, an der die europäische Plattformregulierung bisher vorbeigeht: nicht, wie eine Plattform ihre Oberfläche gestaltet, sondern wer für journalistische Arbeit bezahlt, wenn keine Seite freiwillig verhandelt. Ähnlich wie bei der Debatte über personalisierte Preise ist der Vorgang damit ein Test dafür, ob eine mittelgroße Volkswirtschaft gegenüber global tätigen Plattformen eigene Regeln durchsetzen kann.
Wie beurteilen Sie diesen Weg – ist eine Abgabe auf Werbeerlöse das geeignete Mittel, um Journalismus zu finanzieren, oder gehört das Geld besser in klassische Lizenzverträge? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Parlament von Australien: Verfahrensseiten zu News Media Bargaining Charge Bill 2026 und News Media Bargaining (Administration) Bill 2026, Status „Finally passed both Houses“ vom 20. August 2026
- Parlamentarischer Dienst des australischen Parlaments: Bills Digest Nr. 11, 2026–27 vom 14. August 2026, mit Zitaten aus dem Erläuterungsmemorandum
- Daniel Mulino und Anika Wells: „Support for Australian journalism passes parliament“, gemeinsame Mitteilung vom 20. August 2026
- Australisches Finanzressort: Ankündigung des News Bargaining Incentive, Mitteilung vom 12. Dezember 2024
- Reuters: „Australia passes law to levy tech giants that fail to pay for local news“, Meldung von Christine Chen vom 20. August 2026
- Computer & Communications Industry Association: Stellungnahme vom 13. August 2026
- Meta Australia Policy Blog: „A discriminatory tax built on a false premise“, 3. Juni 2026
- Bundesministerium der Justiz (Deutschland): § 87g Urheberrechtsgesetz und § 87j Urheberrechtsgesetz
- Corint Media: Pressemitteilung zur Interimsvereinbarung mit Google vom 12. Oktober 2023
- Bundesrat (Deutschland): Entschließung zur Einführung einer Digitalabgabe für Online-Plattformen, Drucksache 464/25 (Beschluss) vom 19. Dezember 2025
- Rechtsinformationssystem des Bundes (Österreich): Digitalsteuergesetz 2020 und § 76f Urheberrechtsgesetz
- RTR (Österreich): Newsletter Medien 01/2026 vom 12. März 2026, Digitalsteuer und Werbeabgabe auf Basis von Daten des österreichischen Finanzministeriums
- Parlament der Schweiz: Geschäft 25.064, Leistungsschutzrecht für Medienunternehmen, Stand 17. Juni 2026
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.