Abzocke, kriminell? Rechtsanwalt Jörg Thomas zur dubiosen Preisgestaltung bei 1-2-3.tv und SayaZ Handtaschen

Eine besorgte Leserin von NETZ-TRENDS.de hatte potentiell irreführende Geschäftsgebaren beim deutschen Teleshopping-Sender 1-2-3.tv im Umgang mit den Produkten der Marke SayaZ enthüllt [wir berichteten ausführlich]. Im Zentrum der Kontroverse stehen die Preisgestaltung, angebliche Qualitätsversprechen, sowie eine dubiose angeblich tolle Marke und der Zweifel an der Authentizität der Designerin SayaZ.

Strittiger Sender: Der Münchner Shoppingkanal 123tv steht seit Jahren unter Kritik. NETZ-TRENDS.de machte dieses Bild mit Hilfe der Bing KI Image Creator.

Marktanalyse offenbart extreme Preisdifferenzen

Detailierte Recherchen legen nahe, dass Produkte, die auf dem chinesischen Markt für circa 10 Euro erhältlich sind, in einem dubiosen deutschen Web-Shop zu einem angeblichen Preis von bis zu 600 Euro vermarktet werden. Insbesondere sticht die 'Marija' Handtasche hervor, die bei 1-2-3.tv zu einem Preis von 272,51 Euro angeboten wurde, während sie auf Alibaba für lediglich 7,24 US-Dollar gelistet gewesen sei, berichetete uns die 123tv-Zuschauerin empört.

NETZ-TRENDS.de berichtete am 3. Dezember 2022 unter der Überschrift "Betrug mit Preisen, Verarsche oder seriös? 1-2-3.tv, SayaZ Handtaschen, Christian Giese‘s BAGS by C.G. und merkwürdige Geschäfts-Verbindungen zu einem Freund namens Jens Schilling und dessen Onlineshops", hatte aber trotz Anfrage an die Pressestelle keine Antwort von 123tv bekommen.

Schaffung einer trügerischen Exklusivität

Die Verkaufstaktiken des Senders erschaffen eine Scheinwelt der Seltenheit, in der Produkte als rar und nahezu unerreichbar dargestellt werden. Diese Strategie wird infrage gestellt, da dieselben Produkte noch Monate später verfügbar waren – ein deutlicher Gegensatz zur beworbenen Knappheit.

Ruf nach Transparenz und Antworten bleibt ungehört

Trotz der bereits im Sommer 2022 geäußerten Kritik an den Verantwortlichen von Schilling und 1-2-3.tv bleibt eine Antwort bis heute aus. Mehrere Website-Relaunches von SayaZ deuten auf eine unsichere Positionierung der Marke hin, die recht dubios wie Sauerbier auf 123tv angeboten worden war, um den Abverkauf im Shoppingsender anzukurbeln.

Kundentäuschung als Geschäftsmodell?

Die Beziehungen zwischen 123tv, dem SayaZ-Shop und Jens Schilling stehen auf dem Prüfstand, da diese Verbindungen die Integrität und Glaubwürdigkeit des Senders in Zweifel ziehen.

Fette Fakten:

Die wichtigsten Fakten der Vorwürfe gegen 123tv und seinen Moderator Christian Gieße im Schnelldurchlauf noch einmal:

Vorwurf Fakt 1 - Fake Designerin

Die Leserin von NETZ-TRENDS.de hegt Bedenken bezüglich der Authentizität der Designerfigur SayaZ. Sie vermutet, dass die Erzählung des 123tv-Moderators Christian Giese über ein Treffen in St. Petersburg mit der angeblich geheimnisumwitterten Designerin SayaZ, die eigens für den Sender Taschen kreiert, möglicherweise erfunden ist.

Vorwurf Fakt 2 - Wenn Duz-Freunde sich Freundschaftsdienste machen

Die NETZ-TRENDS.de-Leserin äußert Bedenken hinsichtlich des von Jens Schilling, einem Kunden von 1-2-3.tv und jahrelangem Duz-Freund des 123tv Moderators Christian Giese, speziell für SayaZ eingerichteten Onlineshops.

Vorwurf Fakt 3 - Scheinpreise

Die Leserin betrachtet die dort geforderten, zum Teil sehr hohen Handtaschenpreise für SayaZ-Taschen skeptisch und bezeichnet den Shop im Hinblick darauf als einen vermeintlichen Fake-Shop, der potenzielle Scheinpreise ausweist.

Vorwurf Fakt 4 - Die Lüge von dem angeblich besonders günstigen Kauf

Ihre Vermutung geht dahin, dass diese Preisgestaltung auf dem 2021 / 2022, extra extern eingerichteten SayaZ-Handtaschenshop es dem Moderator ermöglicht, in der Sendung zu behaupten, die SayaZ-Taschen – welche sie als minderwertig und auf Trödel-Niveu einstuft – zu einem angeblich "besonders günstigen Preis" anzubieten.

Vorwurf Fakt 5 - Fake Shop um Verkauf auf 123tv anzukurbeln

Nach eingehender Analyse ist die Leserin zu der Überzeugung gelangt, dass der tatsächliche Wert der geprüften Taschen nicht über 30 Euro liegt. Sie sieht daher die Preisgestaltung im Schilling-SayaZ-Onlineshop, die Preise von über 200 bis fast 300 Euro aufruft, als eine bewusst konstruierte Fiktion, um den Verkauf auf dem Sender zu steigern. Nach der Berichterstattung von NETZ-TRENDS.de hat Schilling die meisten Taschen aus dem Verkauf genommen; jedoch wurden NETZ-TRENDS.de durch die Leserin zahlreiche rechtssichere Screenshots als Beweismittel übermittelt, die wir zum Teil auch veröffentlicht hatten.

Vorwurf Fakt 6 - Marken-Rumgeschummel

Die Leserin von NETZ-TRENDS.de bemerkte, dass eine Marke unter dem Namen der vermeintlichen Designerin SayaZ am 01. Dezember 2020 durch eine Mitarbeiterin von Schilling angemeldet wurde und die ersten SayaZ-Handtaschen schon am 14. Dezember 2020 im Programm von 1-2-3.tv präsentiert wurden.

Vorwurf Fakt 7 - Fake Preise

Die Leserin kritisiert die angeblichen Einkaufspreise von 10 Euro auf dem chinesischen Markt und Verkaufspreise von bis zu 600 Euro in Web-Shops.

Vorwurf Fakt 8 - Plunder statt Luxus

Sie fand eine angebliche SayaZ-Tasche namens ‘Marija’ für 272,51 Euro, die sie auf dem chinesischen Onlineshop Alibaba für 7,24 US-Dollar sah.

Vorwurf Fakt 9 - Dubiose Relaunche

Die Website von SayaZ hat mehrere Relaunches erlebt: von internationaler Ausrichtung zu rein deutscher und schließlich ohne jegliche Flaggenkennzeichnung.

Vorwurf Fakt 10 - Fake vom angeblichen Ausverkauf

Die ‘Marija’ Handtasche wurde nach Dokumentation unserer Leserin in einer Sendung am 19. April 2021 als ausverkauft beworben, war aber am 29. Juli 2022 wieder verfügbar.

Vorwurf Fakt 11 - Fake von letzter Lieferung

Ankündigungen von einer angeblich letzter Lieferung oder einem angeblichen Ausverkauf seien häufig irreführend, so auch in 123tv-Sendungen am 15. Dezember 2021, 12. Februar 2022, 15. April 2022, und 11. Juli 2022, moniert die 123tv-Kritikerin.

Vorwurf Fakt 12 - Wegducken

Die Kritik wurde durch NETZ-TRENDS.de in Form einer Medienanfrage bereits im Sommer 2022 an Schilling und 123tv herangetragen, jedoch ohne Antwort von beiden Seiten.

Die Vorwürfe gegen 123.tv und SayaZ sind schwerwiegend. Wenn sich die Vorwürfe bestätigen sollten, wären die Unternehmen womöglich rechtlich belangbar. Die Unternehmen sollten daher schnellstmöglich zu den Vorwürfen Stellung nehmen und Transparenz schaffen.

Fragen an angesehenen Presserechtsanwalt, Urheberrechtsanwalt, Wettbewerbsanwalt Jörg Thomas aus Berlin

In der Auseinandersetzung mit den Geschäftsgebaren von 1-2-3.tv erörtert der renommierte Berliner Anwalt Jörg Thomas von der Kanzlei Rosenberger & Koch (roko-law.de) gegenüber NETZ-TRENDS.de die rechtlichen Schritte, die Kunden und Regulierungsbehörden in Anbetracht der erhobenen Vorwürfe ergreifen können.

Als Experte in einer Vielzahl von Rechtsgebieten, darunter Presse- und Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, individuelles und kollektives Arbeitsrecht, Urheber- und Verlagsrecht, IT-Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, beleuchtete RA Jörg Thomas auf Anfrage von NETZ-TRENDS.de die Herausforderungen, denen sich Verbraucher und Verbraucherinnen bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit Teleshopping-Kanälen wie 123tv im aktuellen Fall unserer Berichterstattung zu dem Sender stellen müssten.

Er betont u.a., dass insbesondere Landesmedienanstalten und die Wettbewerbszentrale möglicherweise besser positioniert sind, um gegen den Sender vorzugehen. Die spezifischen Rechtsvorschriften, die für die von NETZ-TRENDS.de gegen 1-2-3.tv vorgebrachten Vorwürfe relevant sein könnten, wurden in einem Fragenkatalog* dargestellt.

Kommentar kritische Analyse: Die Geschäftspraktiken von 1-2-3.tv im Fokus von NETZ-TRENDS.de

Relevanz der Berichterstattung

Als anerkanntes Nachrichtenportal mit einer beachtlichen Reichweite von bis zu 450.000 Lesern jährlich, steht NETZ-TRENDS.de für investigativen Journalismus und die Aufklärung von Verbraucherthemen. Unsere jüngsten Enthüllungen bezüglich des Teleshopping-Senders 1-2-3.tv und der Marke SayaZ haben wesentliche Fragen zur Preisintegrität und Produktauthentizität aufgeworfen.

Aufdeckung durch Investigativen Journalismus

Die von uns aufgedeckten Preisdifferenzen zwischen den möglichen Ankaufspreisen auf dem chinesischen Markt und den Verkaufspreisen auf 1-2-3.tv legen den Verdacht auf mögliche Täuschung der Konsumenten nahe. Die Schaffung einer trügerischen Exklusivität der Produkte, die trotz behaupteter Seltenheit später wieder verfügbar sind, ist ein weiterer Kritikpunkt, der die Bedeutung der journalistischen Nachverfolgung solcher Geschäftsgebaren unterstreicht.

Fehlende Transparenz und Unternehmensreaktion

Die ausbleibende Reaktion von 1-2-3.tv und Jens Schilling auf die im Sommer 2022 geäußerte Kritik und die direkten Anfragen von NETZ-TRENDS.de könnte als Mangel an Transparenz und Verantwortlichkeit gegenüber den Verbrauchern gedeutet werden. Dies ist besonders relevant im Licht der stattfindenden oder stattgefundenen Untersuchung durch die Bayerische Landeszentrale für Neue Medien (BLM), welche die Ernsthaftigkeit der Situation untermauert.

Immerhin hatte die BLM in München kürzlich ein Aufsichtsverfahren gegen 1-2-3.tv wegen irreführender Werbung-Verdacht eingeleitet [wir berichteten].

Aufruf zur Verantwortung und Transparenz

NETZ-TRENDS.de verpflichtet sich, seine Leserschaft über die Entwicklungen in dieser Sache zu informieren und die beteiligten Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen. Es ist unabdingbar, dass 1-2-3.tv und die betroffenen Parteien Stellung beziehen, um die aufgekommenen Vorwürfe zu klären und das Vertrauen der Konsumenten zu wahren.

*Diese Fragen stellten wir dem Berliner Presse-Rechtsanwalt zu 123tv:

Betrug (§ 263 StGB)?

Inwiefern kann der Tatbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen 123tv erfüllt sein? Gibt es besondere Herausforderungen bei der Beweisführung in solchen Fällen?

Könnte das Vorspiegeln von falschen Preisinformationen oder die Darstellung der Produkte als vermeintlich hochwertiger als sie sind, unter den Tatbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB fallen?

Wie interpretiert man die "Absicht" eines rechtswidrigen Vermögensvorteils in diesem Kontext?

Wettbewerbsverzerrung (UWG)?

Könnten die angeblichen Praktiken von 123tv als wettbewerbsverzerrende Handlungen nach dem UWG gelten? Wie unterscheiden sich diese von normalen wettbewerbsfördernden Taktiken?

Gibt es spezifische strafrechtliche Regelungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder anderen Gesetzen, die hier zur Anwendung kommen könnten?

Welche Rolle spielt § 39 UWG in diesem Zusammenhang, und wann könnten Bußgelder verhängt werden?

Mondpreise und Preisangaben (§ 5 UWG & PAngV)?

Wie definiert das Recht "Mondpreise" und in welcher Weise könnte die Preisangabe von 123tv gegen § 5 UWG und die PAngV verstoßen?

Welche rechtlichen Folgen könnten sich aus irreführenden Preisangaben für Unternehmen ergeben?

Irreführung (§ 5 UWG)?

Welche spezifischen Elemente müssen vorhanden sein, um eine Handlung als "irreführend" im Sinne des § 5 UWG zu betrachten? Wie könnten diese Elemente in Bezug auf 123tv nachgewiesen werden?

Medienrecht (RStV)?

Welche Bestimmungen des RStV könnten im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen 123tv relevant sein, insbesondere in Bezug auf Schleichwerbung und Marketing-Praktiken?

Welche rechtlichen Folgen könnten sich aus Verstößen gegen den RStV ergeben?

Telekommunikationsrecht?

Gibt es Aspekte des Telekommunikationsrechts, die im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen 123tv relevant sein könnten, und wenn ja, welche?

Wie könnten telekommunikationsrechtliche Vorschriften die Geschäftspraktiken von Unternehmen wie 123tv beeinflussen

Täuschung im geschäftlichen Verkehr (§ 263a StGB)?

Würde die Verwendung falscher oder irreführender Daten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Taschen als Täuschung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 263a StGB gelten?

Was sind die spezifischen Anforderungen für diesen Tatbestand, und wie unterscheidet er sich vom allgemeinen Betrugstatbestand?

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)?

Gibt es Anzeichen dafür, dass in diesem Fall schriftliche Dokumente oder Bescheinigungen gefälscht wurden?

Unter welchen Umständen würde eine solche Handlung unter den Tatbestand der Urkundenfälschung fallen?

Betrug im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 263 Abs. 2a StGB)?

Könnten die angegebenen Informationen im Online-Shop als irreführend gelten und somit den Tatbestand des Betrugs im elektronischen Geschäftsverkehr erfüllen?

Welche spezifischen Kriterien sind hierfür maßgeblich?

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