Arbeitgeber, die glauben, ihre Mitarbeiter heimlich über Spähsoftware ausspionieren zu können, verletzen damit das Strafgesetz. Das stellte nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt fest.
Verhandelt worden war der Fall eines Programmierers, welcher bei seinem Chef im Verdacht stand, er würde während der Arbeitszeit private Arbeiten machen. Deshalb installierte der Firmen-Chef eine sogenannte Keylogger-Software und kündigte das vorab an.
Keylogger-Softwares protokollieren parallel zum Tippen jeden eingegeben Tastenbefehl und fotografieren zudem heimlich die Bildschirme ab.
Die Richter in Erfurt sagten nun: Eine solche Software greife massiv in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ein und sei deshalb illegal.
Protokoll-Software wie Keylogger dürften nur dann eingesetzt werden, wenn nachweislich von einer Straftat ausgegangen werde, welche am Firmen-PC begangen werden könnte. Hier müsse aber ein sehr konkreter Nachweis und Beleg vorhanden sein, erklärten die Arbeitsrichter. [1]
Arbeitgeber, die Schnüffelsoftware auf den PCs ihrer Angestellten installieren, agierten grundsätzlich rechtswidrig, führten die Erfurter Richter weiter aus.
Im Falle des vor Gericht verhandelten Falls ging es um die Kündigung eines Programmierers, der auf Grund einer Schnüffelsoftware gekündigt worden war.
Sowohl auf Grund des unverhältnismäßigen Einsatzes von Keylogger-Software als auch auf Grund des Fehlens einer Abmahnung, sei die fristlose, ebenso die fristgerechte Kündigung des Programmierers gänzlich unwirksam, so die Richter.
Das höchste deutsche Arbeitsgericht schreibt in einer Pressemitteilung [2] dazu:
Doch all das sei kein Grund für eine Kündigung gewesen, führen die Richter aus. Das bedeutet im Umkehrschluss nun: Geschäftsführer oder andere Chefs, die heimlich oder angekündigt Schnüffelsoftware auf den PCs ihrer Angestellten installieren, machen sich strafbar.
[1] "Bundesarbeitsgericht: Spähsoftware gegen Mitarbeiter ist verboten", von: Deutsche Welle am 27. Juli 2017.
[2] "Überwachung mittels Keylogger – Verwertungsverbot", Pressemitteilung Nr. 31/17 von Bundesarbeitsgericht gemäß Urteil 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 -.
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