Orthoback.de aus China - Justiz muss handeln! 3.660 Beschwerden, Geschätzte Millionen-Umsätze mit Gesundheitsversprechen – Betrug oder dreiste Abzocke? Eine NETZ-TRENDS-Analyse

Grafik: Chat GPT Pro Version für NETZ-TRENDS.de.

Schmerzfrei durchs Leben? Tausende Beschwerden sprechen eine andere Sprache

Berlin/Hongkong/Monheim – „Schmerzfrei durchs Leben!“ – mit diesem Heilsversprechen ködert der China-Shop Orthoback.de deutsche Verbraucher. Die Werbung läuft überall: in Google-Anzeigen, in Instagram-Reels, direkt auf der Homepage. Schon auf der Startseite prangt in großen Lettern: „Schmerzfrei durch’s Leben! 4,8 Sterne aus über 13.000 Bewertungen“ – ein angeblicher Top-Score auf dem Bewertungsportal Judge.me (Stand: September 2025).

Doch genau hier beginnt der Widerspruch. Während auf Judge.me fast ausschließlich Jubel-Reviews stehen, sieht die Realität auf dem weltweit deutlich relevanteren Bewertungsportal Trustpilot komplett anders aus: Katastrophal. Von insgesamt 7.956 Bewertungen (Stand September 2025) sind ganze 41 Prozent 1-Stern-Klagen – das entspricht rund 3.660 Beschwerden. Die Vorwürfe reichen von „Ware nie erhalten“ über „defekte Geräte“ bis hin zu „Inkasso trotz fristgerechtem Widerruf“.

Besonders im Fokus steht das angebliche Vorzeigeprodukt Orthoback Vibrastone. Auf der Produktseite heißt es: „15 min täglich für schmerzfreie Füße“ (Orthoback.de, Vibrastone Gua, Stand 2025). Ergänzt wird das durch weitere Aussagen wie „Schmerzlinderung – Produkte, die wirken“ oder „Fördert die Durchblutung und unterstützt die natürliche Nervenregeneration“ (Orthoback.de, Rubrik „Deshalb überzeugt Orthoback“, Stand 2025). Alles Versprechen, die nach deutschem Heilmittelwerbegesetz (HWG) unzulässig sind, da sie nicht wissenschaftlich belegt sind.

Die Zielgruppe sind vor allem ältere Menschen mit chronischen Schmerzen – also Verbraucher, die besonders anfällig für Hoffnungsversprechen sind. Doch statt medizinischer Hilfe erleben viele das Gegenteil: Kostenfallen, aggressive Mahnungen, undurchsichtige Firmengeflechte zwischen China, Deutschland und den Niederlanden. Die tausenden Trustpilot-Bewertungen dokumentieren das schwarz auf weiß. In dieser Analyse schauen wir uns alle wichtigen KPIs zur Firma an, die Key Performance Indikatoren, aber auch rechtliche Einordnungen.

Die Zahlen: 7.956 Bewertungen, 3.660 Beschwerden

Auf Trustpilot, einem der weltweit größten Bewertungsportale, sind für Orthoback.de aktuell 7.956 Bewertungen online. 41 Prozent davon sind 1-Stern-Rezensionen. Das entspricht etwa 3.660 negativen Erfahrungen. Die Schilderungen reichen von nicht gelieferten oder defekten Geräten über Rücksendungen nur nach China/Hongkong bis hin zu Inkasso-Mahnungen trotz Widerruf oder Annahmeverweigerung.

Die von NETZ-TRENDS.de mit Hilfe der ChatGPT-Pro-Abo-Version ausgewerteten Fallcluster zeigen: Der typische Verlauf beginnt mit einer Nichtlieferung oder einem defekten Gerät, führt zu Rücksendekosten von 21 bis 60 Euro nach China, dann folgen keine oder verspätete Antworten auf E-Mails und schließlich Mahnungen und Inkasso-Forderungen.

Die Ergebnisse: Ein System, kein Zufall

Die von NETZ-TRENDS.de ausgewerteten 520 Beschwerde-Nennungen zeigen ein immer gleiches Dreieck:

China: Produktion und Retouren, Kosten für den Kunden meist für mehrere Produkte gebündelt, faktisch ein Rückgabe-Hindernis und Erschwernis.

Deutschland: Rechnungsstellung über die Solarisbank AG in Berlin (IBAN DE43 2022 0800 0050 7515 42, Kontoinhaber Fair Commerce Limited).

Niederlande: Inkasso-Forderungen über die ACCS Germany GmbH, Geschäftsführer Gerardus Louis Hendrikus Maria Jansen, Zahlziel auf ein Konto bei der ING Bank N.V. (IBAN NL68 INGB 0674 5711 34).

Einzelne Betroffene berichten von ursprünglichen Rechnungen über 119,90 Euro, die durch Inkassogebühren auf 176,84 Euro, 227,03 Euro oder sogar 398,53 Euro anwuchsen. Hochgerechnet auf die Negativfälle ergibt das ein potenzielles Inkasso-Volumen im hohen sechsstelligen Bereich.

Juristische Bewertung: Betrug oder „nur“ unlauteres Geschäftsmodell, Abzocke?

Der Vorwurf „Betrug“ (§ 263 StGB) erfordert den Nachweis von Täuschung, Irrtum, Vermögensschaden und Vorsatz. Die Kundenberichte auf Trustpilot deuten auf genau diese Muster hin – Täuschung über Widerrufsrechte, Herkunft und Versprechen, Schaden durch Zahlungen, organisierte Strukturen.

Doch: Öffentlich zugängliche Bewertungen sind Indizien, keine gerichtsfesten Beweise. Ob daraus ein strafrechtlich relevanter Betrug oder gar organisierte Kriminalität abzuleiten ist, muss die Justiz prüfen.

Juristisch gilt: Betrug (§ 263 StGB) setzt Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden voraus. Genau das schildern tausende Kunden – sie fühlten sich über die Herkunft der Ware (China statt Deutschland), die Rücksende-Bedingungen und die angeblichen Garantien („90 Tage Geld zurück“) bewusst getäuscht. Hinzu kommt: Widerrufe wurden oft ignoriert, Supportanfragen blieben unbeantwortet, Mahnungen liefen automatisiert.

Ob man daraus organisierte Kriminalität ableiten kann, muss die Justiz entscheiden. Doch die systematische Arbeitsteilung zwischen Hongkong (Fair Commerce Ltd.), Deutschland (Solarisbank, ACCS Germany GmbH) und den Niederlanden (ING Bank) deutet auf mehr als nur Einzelfehler hin.

Was jetzt passieren müsste

Bislang haben vor allem Watchlist Internet (Österreich) und Portale wie verbraucherschutz.tv über Orthoback berichtet. Eine offizielle Warnung der deutschen Verbraucherzentralen gibt es noch nicht. Genau das wäre jetzt geboten. Denn die Zahl der Beschwerden, die internationale Struktur und die hohen potenziellen Schadenssummen sprechen dafür, dass Staatsanwaltschaften Ermittlungen aufnehmen sollten.

Fazit: Strafantrag – ja oder nein? Ein Fall für die Behörden

Die Masse der Vorwürfe, die Konstanz der Muster und die Höhe der möglichen Schadenssummen rechtfertigen aus unserer Sicht mindestens die Einleitung von Ermittlungen. Ein Strafantrag gegen die beteiligten Gesellschaften und handelnden Personen ist nicht nur möglich, sondern dringend geboten.

Die Verbraucherschützer warnen bereits, Anwälte raten zu Widersprüchen per Einschreiben. Doch solange die Behörden nicht einschreiten, bleibt das Geschäftsmodell lukrativ. Unsere Analyse belegt: Hier geht es nicht um einzelne Pannen, sondern um ein international verschachteltes Abzock-System, das sich auf Kosten tausender Verbraucher finanziert.

Orthoback.de zeigt, wie internationale Online-Shops Verbraucherrechte aushebeln können: Verlockende Gesundheitsversprechen, verschachtelte Firmenstrukturen, kostspielige Retouren, deutsches Inkasso, niederländische Zahlziele. Für Verbraucher bedeutet das hohe Risiken – für Ermittlungsbehörden eine klare Aufforderung: Hier muss geprüft werden, ob systematischer Betrug vorliegt.

Kritische Analyse der Werbeaussagen und Heilsversprechen bei Orthoback-Produkten mit rechtlicher Bewertung

Die China-Firma Orthoback, beziehungsweise der intelligent hochgezogene Shop, bewirbt eine breite Palette angeblicher Gesundheitsprodukte wie das „Vorzeigeprodukt“ Orthoback Vibrastone sowie Hörhilfen, EMS-Geräte (ReNerv3D), orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe, Bandagen, Massagegels und weitere Wellnessprodukte. Auf der Website sowie in Marketingmaterialien werden zahlreiche Heilsversprechen gemacht:

Beispiele sind Werbeaussagen wie „15 Minuten täglich für schmerzfreie Füße“, „Schmerzlinderung – Produkte, die wirken“ und „Fördert die Durchblutung und unterstützt die natürliche Nervenregeneration“ (Quelle 1).

Deutschland

In Deutschland sind derartige Wirkungsaussagen nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) strikt reguliert. Nur Arzneimittel und Medizinprodukte, deren Wirkung wissenschaftlich belegt und von zuständigen Behörden bestätigt ist, dürfen mit entsprechenden Heilsversprechen beworben werden. Dies betrifft insbesondere folgende Regelungen:

§ 3 HWG verbietet Werbung mit irreführenden oder nicht belegbaren Heilversprechen.

§ 11 HWG regelt die Beschränkungen für Werbung an die Öffentlichkeit.

BGH Rechtsprechung 2025 (z. B. Urteil I ZR 170/24) bestätigt, dass Werbeaussagen zu Heilungen oder Linderung von Beschwerden nur zulässig sind, wenn diese durch belastbare wissenschaftliche Studien eindeutig belegt sind (Quelle 2).

Die Werbung von Orthoback mit Aussagen wie „15 min täglich für schmerzfreie Füße“ oder „Fördert die Durchblutung und unterstützt die natürliche Nervenregeneration“ fällt unter das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Herangezogene angeblich glaubhafte wissenschaftliche Referenzen hält NETZ-TRENDS.de mehr oder weniger für Fake.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt zudem das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§§ 355 ff. BGB). Viele Kunden von Orthoback berichten jedoch von Problemen mit Rückgabe und Inkassoforderungen trotz fristgerechtem Widerruf, was rechtlich unzulässig und als Verbrauchertäuschung bewertet wird (Netz-Trends.de 2025).

Orthoback betreibt oft aggressive Mahn- und Inkassopraxis mit Inkassounternehmen und Forderungen auf Konten in Deutschland, obwohl der Sitz in Hongkong ist, was rechtlich als fragwürdig und unter Umständen betrügerisch eingestuft wird (Netz-Trends.de 2025).

Verbraucherschützer raten, Forderungen von Orthoback nicht unkritisch zu begleichen und bei unberechtigten Mahnungen Widerspruch einzulegen - per Einschreiben und unter Zeugen. Uns sind Fälle bekannt, wo hinterher behauptet wurde, man habe nie einen Brief des Verbrauchers in China erhalten.

Österreich

In Österreich greifen das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) sowie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), die unlautere Werbung mit Heilversprechen untersagen.

Auch hier haben Kunden ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, was Orthoback-Käufer laut diversen Berichten häufig nicht unproblematisch durchsetzen können. Irreführende Werbung bei Orthoback-Produkten sind nach österreichischem Recht ebenfalls unzulässig und Verbraucher werden zum Widerspruch und zur Einschaltung von Beratungsstellen wie der Arbeiterkammer geraten (Netz-Trends.de 2025).

Schweiz

In der Schweiz reguliert das Heilmittelgesetz (HMG) die Werbung im Gesundheitsbereich.

Werbung mit unbewiesenen Heilsversprechen ist verboten, ebenso sind unlautere Geschäftspraktiken verboten, zu denen auch das Nichteinhalten freiwilliger Rückgaberechte zählt.

Orthoback fordert z.B. kostenpflichtige Rücksendungen trotz beworbener „kostenloser Rückgabe innerhalb von 90 Tagen“, obgleich die Rücksendung nach China dann doch mit hohen Kosten verbunden war. Beschwerden wären in der Schweiz an Verbraucherorganisationen wie die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) zu richten.

Inkassomaßnahmen über eine Abmahnung hinaus sind ohne gerichtliche Grundlage in der Schweiz unzulässig (SKS).

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