Seit 1. April 2026 müssen Stromlieferanten mit mehr als 25.000 Zählpunkten dynamische Tarife anbieten. Voraussetzung ist ein Smart Meter – und Ihre ausdrückliche Zustimmung.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 22 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025) verpflichtet Lieferanten mit mehr als 25.000 Zählpunkten seit 1. April 2026, Verträge mit dynamischen Energiepreisen anzubieten.
  • Voraussetzung ist ein intelligentes Messgerät (Smart Meter) an Ihrer Verbrauchsstelle.
  • Ein dynamischer Vertrag kommt nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung zustande; Sie können jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist wechseln.

Seit 1. April 2026 gilt in Österreich eine Angebotspflicht für dynamische Stromtarife – allerdings nur für größere Lieferanten und nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Ob sich ein solcher Vertrag lohnt, hängt wie in Deutschland davon ab, wie flexibel Sie Ihren Verbrauch steuern können.

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Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) hat die Rechtslage für dynamische Tarife in Österreich grundlegend geändert. Dieser Artikel erklärt, für wen die Pflicht gilt, was sie voraussetzt und worauf Sie vor einem Vertragsabschluss achten sollten.

Welche Lieferanten anbieten müssen

§ 22 Abs. 1 ElWG verpflichtet Stromlieferanten, die mehr als 25.000 Zählpunkte beliefern, Verträge mit dynamischen Energiepreisen anzubieten. Die Bestimmung ist Teil der Stammfassung BGBl. I Nr. 91/2025 und gilt seit 1. April 2026. Kleinere, regionale Lieferanten unter dieser Schwelle sind von der Pflicht nicht erfasst – sie können dynamische Tarife anbieten, müssen es aber nicht.

Ein dynamischer Energiepreisvertrag bildet laut Gesetz die Preise der Spotmärkte ab, mindestens des Day-Ahead-Markts, in stündlichen oder viertelstündlichen Intervallen. Der Arbeitspreis folgt damit der Entwicklung an der Strombörse, ähnlich wie beim deutschen Pendant.

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Welche Voraussetzungen gelten

Das Recht auf einen dynamischen Tarif gilt nur für Endkundinnen und -kunden, deren Verbrauch über ein intelligentes Messgerät erfasst wird. Ohne Smart Meter an der Verbrauchsstelle lässt sich kein dynamischer Vertrag abschließen. Prüfen Sie bei Ihrem Netzbetreiber, ob und wann ein Smart Meter bei Ihnen installiert werden kann, falls das noch nicht der Fall ist.

Zustimmung, Information und Kündigung

Ein dynamischer Vertrag kommt laut § 22 Abs. 2 ElWG nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Kundin oder des Kunden zustande. Vor Vertragsabschluss muss der Lieferant nachweislich über Chancen, Kosten und Risiken informieren. Während der Vertragslaufzeit muss er Haushalte und Kleinunternehmen rechtzeitig und verständlich über Preisentwicklungen und Risiken informieren.

Haushalte und Kleinunternehmen können einen dynamischen Vertrag jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 24 ElWG beenden. Für Verträge, die an Terminprodukte wie Monats- oder Quartalskontrakte gekoppelt sind, gelten dieselben Informations- und Zustimmungsregeln – nicht jedoch für längerfristige Terminprodukte.

Der Unterschied zu Deutschland

In Deutschland verpflichtet § 41a des Energiewirtschaftsgesetzes seit 1. Januar 2025 alle Stromlieferanten, dynamische Tarife anzubieten, sofern ein intelligentes Messsystem vorhanden ist – unabhängig von der Unternehmensgröße. In Österreich gilt die Pflicht erst ab einer Schwelle von 25.000 belieferten Zählpunkten; kleinere Lieferanten bleiben außen vor. Die Regulierungsbehörde E-Control kann zudem Transparenzvorgaben festlegen und veröffentlicht jährlich einen Bericht zur Marktentwicklung.

Häufige Fragen

Muss mein Stromlieferant mir einen dynamischen Tarif anbieten?

Nur wenn er mehr als 25.000 Zählpunkte beliefert. Seit 1. April 2026 gilt für diese größeren Lieferanten eine Angebotspflicht nach § 22 ElWG. Kleinere Lieferanten müssen nicht anbieten.

Brauche ich für einen dynamischen Tarif einen Smart Meter?

Ja. Das Recht auf einen dynamischen Energiepreisvertrag gilt nur für Verbrauchsstellen mit intelligentem Messgerät.

Werde ich automatisch in einen dynamischen Tarif gewechselt?

Nein. Ein dynamischer Vertrag kommt nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung zustande, und der Lieferant muss Sie vorher über Chancen, Kosten und Risiken informieren.

Kann ich einen dynamischen Vertrag wieder kündigen?

Ja, Haushalte und Kleinunternehmen können jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 24 ElWG kündigen.

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Quellen und Stand

Recherche- und Datenstand: 5. November 2026.

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe. Länderfassung auf Basis eines Artikels von NETZ-TRENDS.de, für Österreich recherchiert. Bildhinweis des Originals: KI-generiertes Symbolbild.

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