Recht Marketing Immer mehr Anwälte tricksen mit Anwaltswerbung / Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft sagt was erlaubt ist

Immer mehr Rechtsanwälte und Anwälte tricksen mit Anwaltswerbung, testen aus, was die Konkurrenz durchgehen lässt und was nicht. Da sind Klingelschilder manchmal erstaunlich groß und erinnern an Plakate. Oder es werden versteckte Gastbeiträge mit eindeutig primär werblichem Charakter gestreut. Deshalb wollte netz-trends.de von einer Rechtsanwältin des Zentralverbands der deutschen Werbewirtschaft (ZAW), wissen: Was ist eigentlich an Rechtsanwalts-Werbung erlaubt und was ist nicht erlaubt? Denn letztlich sollen auch die Verbraucher vor unlauterer Anwaltswerbung geschützt werden.

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Auch Rechtsanwälte müssen sich in der Werbung an Regeln halten. Der ZAW nimmt Stellung.

netz-trends.de fragte angesichts der zunehmenden Verstöße in der Anwaltswerbung den Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW): Was ist an Rechtsanwaltswerbung erlaubt?

Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft, ZAW: Die Rechtsanwalts-Werbung ist in Deutschland im § 43b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Darin steht: Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Darüber hinaus besagt der § 6 Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) deutlich: Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Untersagt sind hingegen Angaben von Erfolgs- und Umsatzzahlen. Das Gesetz schreibt ferner vor, dass Hinweise auf Mandate und Mandanten nur zulässig sind, soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat.

Außerdem ist klar geregelt dass der Anwalt nicht daran mitwirken darf, wenn der Eindruck besteht, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.

Das Recht, die Bezeichnung Fachanwalt für ein bestimmtes Rechtsgebiet zu führen und mit dieser zu werben ist ergänzend in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.

Wie sehen die wichtigsten Änderungen in der Anwaltswerbung aus?

Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft, ZAW: Vor Einführung des § 43 b BRAO im Jahr 1994 galt Anwaltswerbung als mit dem Standesrecht unvereinbar und war nur in äußerst beschränktem Maße zulässig. Die neue Regelung des § 43b BRAO in Verbindung mit den Vorschriften der BORA aus dem Jahr 1997 hat diese Beschränkungen massiv gelockert.

In welchem Umfang ist Anwaltswerbung überhaupt zulässig - beispielsweise auf Plakaten, in TV-Spots, im Radio oer Internet, am Türklingelschild oder in Adress-Verzeichnissen?

Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft, ZAW: Hierzu gibt es keine konkreten gesetzlichen beziehungsweise berufsrechtlichen Vorgaben, insbesondere keine Beschränkung auf bestimmte Medien. Die allgemeinen Vorgaben der BRAO und der BORA wurden aber durch die Rechtsprechung der Anwaltsgerichte (berufsrechtliche Gerichte, mit Vertretern aus der Anwaltschaft besetzt) und der Zivilgerichte in Bezug auf einzelne Sachfragen konkretisiert.

Insgesamt gilt: Werbung für Anwälte darf überall geschaltet werden, so lange sie berufsbezogen, sachlich und auftragsneutral ist. Deswegen ist zum Beispiel auch die Werbung von Anwälten auf Plakaten in der Berliner U-Bahn zulässig, so lange sie vorrangig informiert und nicht schreierisch ist.

Verboten wäre aber beispielsweise eine Werbung, die nicht mit der Qualifikation, Erfahrung etc. des Anwalts wirbt, sondern sich auf für die Mandatsbearbeitung unerhebliche Eigenschaften bezieht beziehungsweise mit sachfremden Themen wirbt. Daneben ist besonders wichtig: Es darf keine Ansprache in Bezug auf ein konkretes Mandat erfolgen. Eine Verkehrsrechtskanzlei dürfte also zum Beispiel keine Direktansprache von Personen vornehmen, die beispielsweise in einen Autounfall verwickelt waren.

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