
Hintergrund - Die Richtlinie (EU) 2022/2381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 verpflichtet börsennotierte Unternehmen, bis Juli 2026 sicherzustellen, dass mindestens 40 Prozent der nicht geschäftsführenden Direktoren (Aufsichtsräte) oder 33 Prozent aller Direktoren (Vorstände + Aufsichtsräte) dem angeblich unterrepräsentierten Geschlecht angehören müssen.
Es geht also um die Top-Jobs ab 100.000 Euro aufwärts, noch besser ab 1 Mio. aufwärts. Es geht nicht um die Müllmänner-Jobs oder Bauarbeiter-Jobs, die im Fokus der Feministinnen sind, welche die Frauenquote in die Konzernleitungen bringen möchten. Am Ende geht es nur ums Geld und die Macht, die verlagert werden sollen.
Diese Frauenquoten-Vorgabe nur für Spitzen-Jobs und Elite-Jobs, verabschiedet unter der Europäischen Kommission von Ursula von der Leyen, gilt EU-weit und erzwingt eine verbindliche Frauenquote für Leitungsorgane großer Unternehmen (EU-Richtlinie 2022/2381 im Volltext). Das war immer ein großes Ziel des Feminismus. Gleichzeitig ist es ein Eingriff in die Freie Marktwirtschaft und in den Besitz, indem es sich direkt in die Entscheidungsbefugnis von Kapitalhaltern einmischt, ähnlich wie man es im Sozialismus oder bei Kolchosen kannte. Der Staat greift also durch die Hintertüre direkt in die Privatunternehmen ein.
In Deutschland ergänzt die EU-Richtlinie das „Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen“ – kurz FüPoG I (2015) –
mit einer Quote von 30 Prozent Frauen im Aufsichtsrat (§ 96 Abs. 2 AktG) sowie das FüPoG II (2021), das in großen börsennotierten Unternehmen mindestens eine Frau im Vorstand vorschreibt. Diese Regelungen greifen bereits bei DAX-Gesellschaften wie IBM Deutschland oder Siemens und setzen die europäischen Quoten national um.
Parallel forciert Brüssel über eine weitere Hintertüre, den European Green Deal und seine Nachhaltigkeitsgesetze einen zweiten Druckmechanismus auf: die ESG-Regulierung (Environment, Social & Governance). Unter der Kommissionspräsidentin von der Leyen wurden zentrale Rechtsakte beschlossen – die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR, Text auf EUR-Lex), die Verordnung (EU) 2020/852 zur Einrichtung eines Rahmens für nachhaltige Investitionen (Taxonomie-Verordnung, Text) und die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD, Text).
Sie verpflichten Unternehmen ab 2025, über soziale Strukturen, Gleichstellung und Führungsquoten zu berichten – bis in die zweite und dritte Führungsebene. Die Frauenquote mit Nachhaltigkeit zu verbinden hat nach Ansicht vieler im politischen und Unternehmerlage auch etwas hinterfotziges und einen diktatorischen Ansatz, der mit Demokratien eigentlich schwer zu vereinen ist.
Private Ratingagenturen wie MSCI, Sustainalytics, ISS ESG oder S&P Global Ratings bewerten Unternehmen nach bis zu 100 standardisierten ESG-Kriterien – von Energieverbrauch und Geschlechterverteilung, Frauenquote bis hin zu Lieferketten und Arbeitsbedingungen. Diese Bewertungen beruhen teils auf öffentlich verfügbaren Daten, teils auf umfangreichen Fragebögen, die Unternehmen selbst ausfüllen müssen.
Viele Konzerne fühlen sich dabei bewertet nach für sie nicht selten am globalen Markt nicht relevanten Kriterien, ohne es aktiv veranlasst zu haben: Nachhaltigkeitsbeauftragte, die längst zu Teams anwachsen mussten, erhalten von externen Analysten, nicht selten Uni-Abgängern ohne globale Erfahrungen detaillierte, teils auch absurde Auswertungen und Handlungsempfehlungen – etwa, warum ein traditionsreicher Baukonzern nur 33 von 100 Punkten erhält und welche Maßnahmen nötig wären, um „besser“ abzuschneiden.
Die Teilnahme an diesen Verfahren ist teils kostenpflichtig, vor allem wenn man die Detail-Ergebnisse einsehen möchte. Große Unternehmen zahlen im Schnitt 6.000 bis 20.000 Euro pro Jahr für die Ratingprozesse; hinzu kommen häufig über 100.000 Euro jährlich, die an sogenannte ESG-PR-Ratingagenturen zu zahlen sind, für die Erstellung neuer „Nachhaltigkeitsberichte“, in denen auch Frauenquoten und soziale Indikatoren als positive ESG-Faktoren gewertet werden, im Schnitt mit 3 bis 4 Prozent. Das klingt wenig, kann aber Ratings beeinflussen. Damit ist ein Markt entstanden, in dem Regeltreue selbst zur Ware geworden ist.
Banken und institutionelle Investoren nutzen diese Bewertungen zunehmend, um Kreditkonditionen, Zinsaufschläge und Kapitalkosten festzulegen. Ein niedriger ESG-Score kann dadurch den Zugang zu Konsortialkrediten oder öffentlichen Aufträgen erschweren – und mittelbar den Aktienkurs beeinflussen.
In den USA haben Gerichte hingegen mehrfach entschieden, dass verpflichtende Geschlechterquoten nicht mit der dortigen Verfassung vereinbar sind; besonders in Kalifornien wurden entsprechende Gesetze 2022 aufgehoben.
Kritiker sehen darin zwei Richtungen westlicher Wirtschaftspolitik:
Während die Vereinigten Staaten stärker auf unternehmerische Freiheit und Marktsteuerung setzen, nimmt Europa mit ESG-Auflagen und Berichtspflichten eine immer engere Regulierung in Kauf.
Besonders betroffen ist die deutsche Industrie, deren Wirtschaftskraft rund ein Viertel des gesamten Bruttoinlandsprodukts der EU-27 ausmacht (Deutschland ≈ 25 % des EU-BIP laut Eurostat 2024). Wenn diese Unternehmen an Wettbewerbsfähigkeit verlieren, trifft das nicht nur sie selbst, sondern auch die wirtschaftliche Stabilität Europas insgesamt.
Kritiker sehen in den ESG-Ratings eine Regulierung durch die Hintertür. Sie werfen Brüssel vor, ein Bewertungssystem geschaffen zu haben, das für alle Branchen mehr oder weniger dieselben Maßstäbe anlegt – unabhängig davon, ob es sich um einen Baukonzern, ein Energieunternehmen oder einen Softwareanbieter handelt. Was ursprünglich als Instrument für angeblich „mehr Verantwortung für die Umwelt“ verkauft worden war, hat sich zu einem finanzpolitischen Steuerungsmechanismus entwickelt, der Unternehmen immer stärker normiert und kontrolliert, ähnlich, wie man es aus China kennt.
Gleichstellung wird damit von einem gesellschaftlichen Ziel zu einer Kennziffer in einem bürokratischen Punktesystem. Und wer nicht mitzieht, riskiert Reputationsverluste, schlechtere Finanzierungskonditionen oder den Ausschluss aus Investorenportfolios.
Besonders betroffen sind Konzerne in der DACH-Region: Viele DAX-, MDAX- und SDAX-Unternehmen geraten im internationalen Vergleich zunehmend ins Hintertreffen, weil sie mehr Zeit und Kapital in Regeltreue investieren müssen als in Innovation und Wachstum. Trotz dieser Folgen hält die Europäische Union – und mit ihr auch die deutsche Bundesregierung – unbeirrt an der ESG-Architektur fest. Das Ergebnis ist ein Regelwerk, das Strukturen angeblicht, aber nicht unbedingt stärkt.
In der Richtlinie (EU) 2022/2381 vom 23. November 2022 geht es um die „ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften“.
Darin wird unterschieden zwischen zwei Gruppen: Geschäftsführende Direktoren („executive directors“) Vorstandsmitglieder mit operativer Verantwortung, also Personen, die das Unternehmen tatsächlich führen, vergleichbar mit Vorständen oder Geschäftsführern nach deutschem Recht (§ 76 AktG).
Nicht geschäftsführende Direktoren („non-executive directors“) Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats, die Kontroll- und Beratungsaufgaben wahrnehmen, aber nicht in das Tagesgeschäft eingreifen; in Deutschland also die Aufsichtsräte.
Die Richtlinie verlangt, dass bis Juli 2026 mindestens 40 % der nicht geschäftsführenden Direktoren (Aufsichtsräte) oder alternativ 33 % aller Direktoren (Aufsichts- und Vorstandsmitglieder zusammen) dem jeweils angeblich „unterrepräsentierten Geschlecht“ angehören (Also in der Regel Frauen). (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der EU-Richtlinie 2022/2381)
Deutschland hatte bereits vor der EU-Regelung eigene Quoten eingeführt und die EU-Gesetze verschärft: Das FüPoG I (2015) schreibt vor: Für börsennotierte und voll mitbestimmte Unternehmen (also mit Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat) muss der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu 30 % aus Männern bestehen (§ 96 Abs. 2 AktG).
Diese Vorgabe gilt für etwa 100 bis 120 große Aktiengesellschaften und SEs in Deutschland. Bei Nichterfüllung bleibt der betreffende Sitz unbesetzt („leerer Stuhl“-Prinzip).
Das FüPoG II (2021) verschärft diese Regelung: In börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit mehr als drei Vorstandsmitgliedern muss künftig mindestens eine Frau im Vorstand sitzen (§ 76 Abs. 3a AktG).
Außerdem müssen auch Unternehmen, die zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet sind (§ 289f HGB), Zielgrößen und Fristen für den Frauenanteil auf den obersten Führungsebenen veröffentlichen.