Ärztebewertung im Internet: Gericht erlaubt Arztbewertungen

Doch das Gericht entschied: Selbst wenn eine Arzt-Bewertung unfair ist, müsse ein Mediziner damit leben. Auch die Angabe seiner Praxisadresse sei rechtlich in Ordnung. Im konkreten Fall wollte der Mediziner mit Hilfe des Bundesgerichtshofs (BGH) versuchen, ein über ihn auf einem Arzt-Bewertungsportal angelegtes Profil wieder löschen zu lassen. Doch der BGH beschied dieses Ansinnen nun negativ:

Jameda erreichte nun ein wichtiges Grundsatzurteil zu Bewertungsportalen vor dem BGH.

Wie schon vor wenigen Jahren eine Lehrerin versucht hatte, eine Kritik auf einem Bewertungsportal für Lehrer gerichtlich zu verhindern, so suchte nun auch ein Arzt gerichtliche Hilfe, um eine ihm nicht genehme Bewertung wieder entfernen zu lassen.

Demnach müssten Angehörige freier Berufe wie Ärzte oder Anwälte damit leben, dass man über sie im Internet Bewertungen abgebe, so ihr Urteil vom Dienstag den 23. September. Es gebe hier keinen Anspruch auf die Löschung solcher Bewertungen.

Im Fokus der Richter stand das bekannte Arzt-Bewertungsportal Jameda. Geklagt hatte ein Münchner Gynäkologe. Konkret hatte er versucht, dass sowohl sein Name als auch die Fachrichtung und auch die Anschrift auf dem Bewertungsportal für Ärzte gelöscht werden sollte. Kurios: Auf dem Portal sollen noch nicht einmal besonders negative Postings zu lesen gewesen sein, sondern auch einige positive ("toller Arzt - sehr empfehlenswert").

Doch nicht nur der Bundesgerichtshof hatte sich bereits mit dem Fall des Arztes, der sein Profil auf einem Bewertungsportal löschen hatte wollen, beschäftigt, sondern ebenso andere Gerichte. Auch hier hatten sich bereits die vorinstanzlichen Gerichte gegenüber dem Arzt und seinem Rechtsanwalt dergestalt geäußert: die Kommunikationsfreiheit eines Internetportals gerade im Bereich der Ärzteschaft oder Rechtsanwälte überwiege vor dem Recht auf komplette Anonymität.

Insofern dürften also berufliche Daten des Arztes erhoben, gespeichert und entsprechend zum Beispiel für Bewertungen benutzt werden.

Nach Auskunft eines Anwalts kostet ein vor dem Bundesgerichtshof erstrittenes Gerichtsurteil um die 30.000 Euro. Da der BGH nun dem klagenden Arzt einen Riegel vorgeschoben hat und eine Revision untersagte, hat das neue Gerichtsurteil nun für Deutschland Grundsatzcharakter. Zur Begründung gab der Vorsitzende Richter, Gregor Galke, an, dass "der Knackpunkt" des Falls in der Abwägung liege, "ob das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung stärker wiege als das Recht der Firma auf Kommunikationsfreiheit".

Zum jetzigen Gerichtsurteil gegen den Mediziner wurde ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 2009 in Bezug auf das Lehrer-Bewertungsportal "spickmich" hinzugezogen. Auch damals hatten die Richter entschieden, dass eine Lehrerin damit leben müsse, dass Schüler sie öffentlich auf einem Internetportal bewerten.

Die bekanntesten Ärztebewertungsportale im Internet sind in Deutschland unter anderem topmedic.de, zapmeta.de, aerzte-gut-finden.de, arztbewertung.net, aerztebewertungen.com, arzt-auskunft.de, leading-medicine-guide.de oder medfuehrer.de.


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