Löschantrag Google von Prominenten wird oft verneint werden / Löschanträge abgelehnt

Sprich: Für diese sehe man nicht das vom Europäischen Gerichtshof festgelegte "Recht auf Vergessen werden im Internet", also das "right to be forgotten". Google werde sich also dem Ansinnen, Links zu Prominente in Misskredit bringende Informationen eher nicht löschen ("requesting removal of links to embarrassing information"). Doch damit macht es sich Larry Page von Google zu einfach:

Der Co-Gründer der Google Inc., CEO Larry Page, sagte, er müsse zahlreiche Prominenten (celebrity) wohl enttäuschen, da Google viele Löschanträge von Personen des Öffentlichen Lebens ablehnen werde.

Dass es eine höhere Hemmschwelle im Falle von Personen des Öffentlichen Lebens gibt, bezüglich eines Löschantrages an Google, das stimmt nicht nur entsprechend der amerikanischen Rechtsprechung, sondern auch entsprechend der Europäischen, auch der deutschen. Dennoch wird dies nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sicherlich nicht bedeuten, dass Prominente gar keine Recht gegenüber Google haben - das wurde bislang auch in mehreren hoch instanzlichen Richtersprüchen in Deutschland bereits beschieden.

Erst vor wenigen Tagen teilte Google mit, man habe bereits über 12.000 Löschanträge zu Personen tatsächlich oder angeblich kompromittierenden Inhalten erhalten.

Derzeit scheint es so zu sein - nach allem was man über Google so liest - dass Google teilweise versucht, gegebenenfalls juristisch gegen die Entscheidung des höchsten europäischen Gerichtshofs vorzugehen, indem man tut, als würde man unbedingt im öffentlichen Interesse verhindern müssen, dass Pädophile oder Politiker Ansprüche hätten, dass man negatives über sie lösche.

"Google übersieht, dass das Rechtssystem in Deutschland auch beim Lebenslang die Grenze bei 25 Jahren zieht - es gibt also ein Ende der Strafe, auch der publizistischen - und daran soll sich Google halten"

Dabei übersieht Google aber, dass im Gegensatz zum Rechtssystem in den USA, in Deutschland das Rechtssystem darauf basiert, dass selbst "lebenslänglich" nicht lebenslänglich bedeutet, sondern eine 25-Jährige Haftstrafe. Dass dieses so ist, beruht darauf, dass man jedem Menschen die Möglichkeit geben möchte, dass es auch einen Neuanfang geben kann.

Doch Google verurteilt mit seinen ewigen negativen Listings Menschen dauerhaft zu einem digitalen Lebenslänglich.

So liegt netz-trends.de ein Beispiel eines Politikers vor, der in sehr jungen Jahren einmal bei der Stasi in der DDR für 18 Monate gearbeitet hat. Doch das liegt bald 30 Jahre zurück. In Google werden die beiden Artikel der Springer-Presse (bild.de und welt.de) aber gerankt, als wären das aktuell wichtige Texte.

Dabei ist der eine Artikel aus dem Jahr 2009 und der andere aus dem Jahr 2011. Beide Texte tauchen im Google-Listing aber auch im Jahr 2014 - also fünf, beziehungsweise drei Jahre nach der Erstveröffentlichung - in Google noch auf Seite Eins auf, obwohl es zahlreiche andere auch positive Texte zu dem Politiker gibt.

Google verurteilt also durch das hohe Listung alten Contents auf Seite Eins den betroffenen Politiker zu einem lebenslangen Stasistempel. Die Einträge sind so negativ, dass es den Politiker jetzt seinen Mandat in einem Landtag kosten könnte. Und das, wo sich der Politiker seit Jahren in der Friedensszene einbringt, gegen Faschismus ist, sich für eine Aussöhnung zwischen Deutschen und Juden einsetzt und Themen wie Bildung, Kultur oder Verbraucherschutz in seiner politischen Arbeit eine sehr hohe Priorität genießen.

Haben Prominente keine Rechte auf Vergessenwerden von misslichen Taten? Der Europäische Gerichtshof meint: Doch. Google meint: Nein.

Wenn Google nun auch in solchen Fällen sich hinstellt und sagt, es würde für Prominente (oder Politiker) kein Recht auf Vergessen geben, dann würde Google durch die Hintertür versuchen, den Richterspruch des Europäischen Gerichtshofs auszuhebeln.

Derzeit kamen wohl 40 Prozent der Löschanträge an Google aus Deutschland, gefolgt von 14 Prozent aus Spanien, 13 Prozent aus UK und lediglich zwischen 2 und 3 Prozent aus Italien oder Frankreich.

Google sagt, wonach derzeit die meisten Löschanträge an Google gerichtet würden bezüglich des Löschens von Inhalten, welche Betrugsseiten beträfen (31 Prozent). Rund 20 Prozent der Anfragen würden Berichte bezüglich der Berichterstattung zu Kriminalitätsfällen oder Gewalttaten betreffen. Rund 12 Prozent der Löschanträge an Google beträfen Inhalte zu pornografischen Themen.

Wer einen Löschantrag an Google schicken möchte, der muss sich über einen Ausweis (aus Datenschutzgründen nicht zwangsläufig einen Personalausweis) erkenntlich zeigen. Außerdem muss der Link oder die Links um die es geht, angezeigt werden und die Gründe, warum man die Entfernung des Inhalts aus dem Google Search-Index wünsche.

Google schreibt dazu, wonach man bei Prüfung des Löschantrages darauf achten werde, ob der Antrag berechtigt sei, insbesondere darauf, ob der Inhalt in der Tat schon so weit zurückliege, dass es keinen aktuellen Bezug mehr gebe ("outdated information about you"). Dazu könnten zum Beispiel folgende Themen gehören: finanzielle Betrügereien, berufliche Fehler, strafrechtliche Verurteilungen oder gemachte Veröffentlichungen zu Regierungs-Vertretern.

Im original schreibt die Google Inc. über die Löschanträge: "When evaluating your request, we will look at whether the results include outdated information about you, as well as whether there's a public interest in the information - for example, information about financial scams, professional malpractice, criminal convictions, or public conduct of government officials."

Das Problem mit dem Löschen von Google-Inhalten

Doch das was Google zwar schreibt, passt, wie der netz-trends.de-Test zeigt, nicht mit den Abfragemustern und voreingestellten Lösch-Kriterien im Google-Formular überein. Denn dort fragt Google eher generell Punkte ab, ob man Kredikartendaten löschen solle oder den Eindruck habe, dass ein Rechtsverstoß wegen irgendeiner Sache vorliege.

Google führt aus: "Selbst wenn Google die Website aus den Suchergebnissen entfernt, ist die Seite weiterhin im Web vorhanden und kann von anderen Suchmaschinen oder direkt über die URL der Website gefunden werden. Die Tatsache, dass eine Seite im Index von Google erscheint, bedeutet lediglich, dass sie im Web vorhanden ist und nicht, dass Google auf irgendeine Weise damit verbunden ist. Der beste Weg ist deshalb, sich direkt an den Webmaster zu wenden, da nur er die Seite vollständig entfernen kann."

Weitere schreibt Google: "Wir entscheiden von Fall zu Fall, ob die Richtlinien zum Entfernen von Inhalten angewendet werden. In der Regel entfernen wir keine Daten von offiziellen Websites staatlicher Behörden, da wir die Informationen in diesem Fall als öffentlich betrachten. Gelegentlich lehnen wir Anträge ab, wenn wir vermuten, dass ein Antragsteller versucht, die Richtlinien auszunutzen, um andere Informationen aus unseren Suchergebnissen entfernen zu lassen."

Google bietet zwei Wege des Löschens von Einträgen im Google Index an: Einmal vorbeugend für erwarteten künftige Einträge und einmal nachträglich.

So bietet Google unter https://support.google.com/websearch/troubleshooter/3111061?hl=en an:

"You're looking to: Prevent information from appearing in Google’s search results" (Vorbeugenden Antrag, dass Google Dinge nicht anzeigt; Google schreibt hier etwas kryptisch: "Die Anzeige von Informationen in den Suchergebnissen von Google verhindern").

Alternativ schreibt Google, solle man den folgenden Bereich in der Löschmaske von Google ansteuern, wenn man wolle, dass etwas, das bereits veröffentlicht wurde, gelöscht werden soll. Konkret bietet Google dann die folgende Löschoption an:

"Remove information already showing in Google’s search results" ("Sie möchten:
Informationen entfernen lassen, die bereits in den Suchergebnissen von Google angezeigt werden?). Heißt: Das ist jener Punkt, auf den ein Nutzer klicken muss, der möchte, dass bereits enthaltene Inhalte im Google Search Index gelöscht werden.

Wie Google versucht, den Europäischen Gerichtshofs-Entscheid auf das Recht auf Vergessenwerden im Internet versucht zu umgehen:

Google bietet die folgenden Kriterien voreingestellt in einer Eingabemaske an, mit welchen Google den Grund für den Wunsch abfragt, warum man Inhalte im Google Index gelöscht haben wolle:

1. Kontaktinformationen wie zum Beispiel Telefonnummer

2. E-Mail-Adresse oder Nutzername

3. Ein Bild von mir

4. Die Nummer eines offiziellen Ausweisdokuments

5. Bankkonten oder Kreditkartennummer

6. Ein Bild meiner Unterschrift

7. Auf einer pornografischen Website wird ein vollständiger Name oder ein Unternehmensname angezeigt

8. Falsche oder ungenaue Informationen zu meiner Person

9. Unangemessene, schädliche oder spamhaltige Website

10. Andere Inhalte, die in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht entfernt werden sollten.

Problem: Damit umgeht Google etwas den Sinn des Richterspruchs des Europäischen Gerichtshofs. Denn darin ging es weniger um falsche Bilder, Telefonnummern oder ähnliches, welche publiziert werden, sondern schlicht und einfach darum, dass Google seine schreckliche Prangerwirkung nicht mehr in dem Ausmaße dauerhaft ausüben soll können, wie es bislang geschieht. Sprich: Es darf nicht sein, dass Google über Jahre hinweg die immer gleiche negative Schlagzeile, den gleichen negativen Eintrag auf Seite eins, zwei oder drei belässt - ohne der betroffnen Person oder Institution die Chance zu geben, dass Vergangenes auch einmal vergangen bleiben sollte.

Trickst Google mit den voreingestellten Lösch-Antragsgründen?

Um dieses zu verdeutlichen, skizzieren wir hier, was passiert, wenn ein Nutzer auf den vorletzten Punkt klicken würde, wonach man Unangemessene, schädliche oder spamhaltige Websiten-Inhalte in Google löschen lassen wolle. Hier würde dann Google die folgende weitere Abfragemaske mit voreingestellten Antwort-Optionen anbieten:

Ich sehe anstößige oder für Kinder und Jugendliche ungeeignete Bilder
Ich möchte Inhalte Melden, in denen Minderjährige missbraucht werden
Ich möchte einen schädlichen Download melden
ich möchte Spam in den Suchergebnissen melden

Würde jetzt aber jemand Inhalte löschen lassen wollen, die mit diesen vier Punkten gar nichts zu tun haben, sondern eben mit dem geschilderten Fall eines Politikers, über den Google fünf Jahre lang auf Seite eins in prangernder Art und Weise die Dauerschlagzeile der Stasi-Vergangenheit von bild.de und welt.de einblendet, löschen lassen wollen, ginge das hier gar nicht.

Was also tun? netz-trends wählt die einzige voreingestellte Funktion, die Google in diesem Fall noch als automatisch voreingestellte Option anbieten würde, nämlich das Kriterium, wonach man "andere Inhalte, die in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht entfernt werden sollten" entfernen lassen wolle. In diesem Fall bietet Google dann die folgt genannten weiteren Kriterien an:

1. Ich möchte Malware, Phishing oder ähnliche Probleme melden.
2. Ein bestimmter Inhalt, bei dem ich Bedenken habe, wurde vom Webmaster bereits entfernt, erscheint jedoch weiterhin in den Suchergebnissen.
3. Ich habe eine Webseite mit verdächtigem Verhalten gefunden.
4. ine Seite, die in den Google-Suchergebnissen erscheint, verstößt gegen die Markenrechte meines Unternehmens.
5. Eine oder mehrere Seiten meiner Website wurden aufgrund einer Rechtsbeschwerde entfernt. Ich möchte sie wieder herstellen.
6. Ich möchte, dass meine personenbezogenen Daten aus den Google-Suchergebnissen entfernt werden.
7. Ich habe ein rechtliches Problem, das nicht oben aufgeführt ist.
.

Wenn man nun auf Punkt 6 klicken, "Ich möchte, dass meine personenbezogenen Daten aus den Google-Suchergebnissen entfernt werden, bietet Google wiederum einige Punkte an, unter denen man sich einen Grund aussuchen kann, warum man eine Löschung von Google-Inhalten wünsche. Wir entscheiden uns für den Punkt "Ich habe in den Google-Suchergebnissen verleumderische Inhalte gefunden", in der Hoffnung, dass es jener ist, der uns zum Ziel führt und den Inhalt später einmal löscht, den wir im Google-Index als nicht mehr verhältnismäßige Prangerdarstellung empfinden.

Erst dann gelangen wir zu dem Formular, wonach man "Mutmaßlich rechtswidriges Material" gefunden habe, welches entfernt werden solle. Doch was in unserem netz-trends.de-Test stört: Google umschifft während des ganzen Prozesses den eigentlichen Grund zu nennen, weshalb der Europäische Gerichtshof Google zwingt, Inhalte zu löschen, nämlich:

"Ich möchte, dass Google diesen Link aus dem Search-Index entfernt, da Google damit eine unzumutbare und nicht mehr verhältnismäßige Prangerwirkung entfaltet, welche mich dauerhaft in Misskredit bringt und mein Leben in einem nicht mehr fairen und verhältnismäßigen Ausmaß negativ beeinträchtigt und mir deshalb erheblichen Schaden zufügt."

Das, liebe Google-Leute, müsste ein Grund sein, der bitte noch nachträglich als Lösch-Grund einzufügen wäre in eure Maske! Wer einen Löschantrag in Google stellen möchte, gibt bitte in der Suchmaske von Google das Keyword "Informationen aus Google entfernen - Google Websuche-Hilfe" ein. Dort erscheint dann der Link zum Löschformular. Leider können wir euch den dann anstehenden Klickmarathon durch das Google-Tool nicht ersparen.

Erst wenn man auf der Maske erscheint, die wir hier unten einblenden, kann man im Falle von Google-Darstellungen von Prangerwirkung seinen Löschantrag auch tatsächlich an Google abschicken:


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