Deutschland lässt Vermietern bis 31. Dezember 2026 Zeit, Heizkostenzähler fernablesbar zu machen – in Österreich gilt dieselbe Pflicht aus dem Energieeffizienzgesetz erst ab 1. Jänner 2027.

Das Wichtigste in Kürze

  • In Deutschland müssen alte, nicht fernablesbare Heizkosten- und Warmwasserzähler bis 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden, sonst dürfen Mieterinnen und Mieter die Heizkostenabrechnung um bis zu 21 Prozent kürzen.
  • Österreich hat mit der Novelle des Energieeffizienzgesetzes (EEffG) eine vergleichbare Pflicht beschlossen – mit Stichtag 1. Jänner 2027 und einer Kosteneffizienz-Bedingung, die es in Deutschland in dieser Form nicht gibt.
  • Ein Kürzungsrecht wie in Deutschland lässt sich im österreichischen Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) nicht finden – ein zentraler Unterschied zur deutschen Regelung.

Deutsche Vermieter müssen bis Jahresende alte Heizkostenzähler fernablesbar machen, sonst drohen Kürzungen durch die Mieter. Österreich hat mit dem Energieeffizienzgesetz eine ganz ähnliche Pflicht geschaffen – nur mit anderem Stichtag und ohne das deutsche Kürzungsrecht.

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Was in Deutschland bis Jahresende gilt

In Deutschland schreibt Paragraf 5 der Heizkostenverordnung vor, dass alte, nicht fernablesbare Heizkosten- und Warmwasserzähler in Gebäuden mit Zentralheizung bis zum 31. Dezember 2026 fernablesbar gemacht werden müssen. Verpassen Eigentümer diese Frist, dürfen Mieterinnen und Mieter nach Paragraf 12 der Heizkostenverordnung ihren Anteil an den Heizkosten kürzen – 3 Prozent für die fehlende Fernablesbarkeit, weitere 3 Prozent für eine fehlende monatliche Verbrauchsinformation und bis zu 15 Prozent, wenn gar nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. In der Spitze sind das bis zu 21 Prozent.

Diese Pflicht setzt eine EU-weite Vorgabe um, die auch Österreich erfüllen muss.

Die österreichische Fernablese-Pflicht im Energieeffizienzgesetz

Österreich hat die entsprechende EU-Vorgabe nicht in einem eigenen Heizkostengesetz umgesetzt, sondern im Energieeffizienzgesetz (EEffG), zuletzt novelliert mit BGBl. I Nr. 59/2023. Nach Paragraf 55 Absatz 2 EEffG müssen installierte, nicht fernablesbare individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler bis zum 1. Jänner 2027 auf Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden – allerdings nur, soweit das nach Paragraf 54 Absatz 7 EEffG kosteneffizient durchführbar ist. Diese Kosteneffizienz-Prüfung kennt die deutsche Heizkostenverordnung in dieser Form nicht.

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Zuständig für technische Vorgaben zur Fernablesung ist laut Gesetz die Regulierungsbehörde E-Control. Wie viele Gebäude in Österreich konkret betroffen sind, hat weder das Klimaschutzministerium noch E-Control öffentlich beziffert – eine Zahl wie die 23,5 Millionen Mehrfamilienhaus-Wohnungen aus der deutschen Statistik liegt für Österreich nicht vor und wird hier deshalb nicht geschätzt.

Wie die Abrechnung in Österreich geregelt ist

Die laufende Abrechnung und die Informationspflichten regelt in Österreich ein anderes Gesetz: das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG), in Kraft seit 2021. Es gilt für Gebäude mit mindestens vier Nutzungseinheiten an einer gemeinsamen Heiz- oder Kälteanlage. Sobald fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler vorhanden sind, müssen Vermieter beziehungsweise Wärmeabgeber nach Paragraf 17 HeizKG mindestens zweimal jährlich über den Verbrauch informieren, auf Wunsch der Nutzerin oder des Nutzers vierteljährlich – und seit 1. Jänner 2022 während der Heiz- oder Kühlperiode mindestens monatlich.

Der Unterschied: kein Kürzungsrecht in Österreich

Der auffälligste Unterschied zu Deutschland betrifft die Folgen eines Verstoßes. Das deutsche Kürzungsrecht aus Paragraf 12 Heizkostenverordnung – 3 Prozent für fehlende Fernablesbarkeit, 3 Prozent für fehlende Verbrauchsinformation, 15 Prozent für fehlende verbrauchsabhängige Abrechnung – hat im österreichischen HeizKG keine Entsprechung: Weder Paragraf 17 noch die Zahlungs- und Abrechnungsregeln in Paragraf 21 HeizKG sehen eine vergleichbare automatische Kürzung vor. Verstößt ein Vermieter in Österreich gegen die Informations- oder Fernablese-Pflicht, bleibt Nutzerinnen und Nutzern vor allem der Weg, die Einhaltung einzufordern oder die Gültigkeit der Abrechnung zivilrechtlich prüfen zu lassen – eine pauschale, gesetzlich festgelegte Kürzung wie in Deutschland lässt sich aus den verfügbaren Quellen nicht belegen und wird hier deshalb nicht behauptet.

Checkliste für Österreich: Fernablese-Pflicht bis 1. Jänner 2027

  • Vermieter und Wärmeabgeber: Prüfen, ob die vorhandenen Zähler und Heizkostenverteiler schon fernablesbar sind, und die Kosteneffizienz-Frage nach Paragraf 54 Absatz 7 EEffG klären.
  • Vermieter und Wärmeabgeber: Bei Bedarf rechtzeitig vor dem 1. Jänner 2027 Angebote für Nachrüstung oder Austausch einholen.
  • Nutzerinnen und Nutzer: Prüfen, ob seit 1. Jänner 2022 die mindestens monatliche Verbrauchsinformation während der Heizperiode tatsächlich kommt.
  • Nutzerinnen und Nutzer: Bei Verstößen die Einhaltung schriftlich einfordern – ein automatisches Kürzungsrecht wie in Deutschland gibt es in Österreich nach aktuellem Rechtsstand nicht.

Für Mieterinnen und Mieter in Österreich bedeutet das: Der Druck auf Vermieter, pünktlich nachzurüsten, ist formal geringer als in Deutschland, weil ein unmittelbares finanzielles Druckmittel fehlt. Die Frist selbst – 1. Jänner 2027 – gilt trotzdem, und E-Control kann nach dem Gesetz technische Spezifikationen zur Fernablesung festlegen, an denen sich Vermieter orientieren müssen.

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Häufige Fragen

Bis wann müssen Heizkostenzähler in Österreich fernablesbar sein?

Nach Paragraf 55 Absatz 2 Energieeffizienzgesetz bis zum 1. Jänner 2027 – sofern die Nachrüstung oder der Austausch nach Paragraf 54 Absatz 7 kosteneffizient durchführbar ist.

Gilt die deutsche Frist zum 31. Dezember 2026 auch in Österreich?

Nein. Die deutsche Frist gilt nur für deutsche Heizkostenverordnung. Österreich hat mit dem Energieeffizienzgesetz eine eigene, ähnliche Pflicht mit eigenem Stichtag 1. Jänner 2027.

Dürfen österreichische Mieterinnen und Mieter die Heizkosten kürzen, wenn der Vermieter die Frist verpasst?

Ein gesetzlich festgelegtes, automatisches Kürzungsrecht wie in Deutschland lässt sich im Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz nicht finden. Betroffene können die Einhaltung einfordern, eine pauschale Prozent-Kürzung ist aber nach aktuellem Rechtsstand nicht vorgesehen.

Wie oft müssen Vermieter in Österreich über den Verbrauch informieren?

Mindestens zweimal jährlich, auf Wunsch vierteljährlich – und seit 1. Jänner 2022 während der Heiz- oder Kühlperiode mindestens monatlich, sofern fernablesbare Geräte vorhanden sind.

Ihre Erfahrung: Hat Ihr Vermieter in Österreich schon auf fernablesbare Zähler umgerüstet, oder warten Sie noch auf die monatliche Verbrauchsinformation? Schreiben Sie uns gerne in die Kommentare.

Quellen und Stand

Recherche- und Datenstand: 5. November 2026.

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe. Länderfassung auf Basis eines Artikels von NETZ-TRENDS.de, für Österreich recherchiert.

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