Gegendarstellung im Internet: Auch Blogs müssen das veröffentlichen

Wer einen Blog betreibt, muss wissen: In der Regel bestehe auch hier ein Gegendarstellungsanspruch in einem Artikel, der publiziert wurde.

So veröffentlichte beispielsweise das Manager Magazin am 26.08.2014 online eine Gegendarstellung - nachträglich unterhalb des Original-Textes, nicht aber als eigenen Text, der neu in Google News einfließt.

Dies legte nun ein Kammergericht fest und sagte, das Gegendarstellungsrecht beziehe sich laut § 56 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) auch auf Blogs. Dabei sei es relativ unerheblich, ob nun täglich ein Artikel auf dem Blog erscheine, oder nur alle paar Monate und das auch nur sporadisch.

Die Richter gelangten zu der Überzeugung, dass jeder Schreiber, welcher auf einem Blog Beiträge zu politischen, sportlichen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen, beziehungsweise kulturellen Themen veröffentliche, damit rechnen müsse, dass bei Falschveröffentlichungen ein Gegendarstellungsanspruch bestehen könne.

Ein besonderer Anspruch auf Gegendarstellung beruhe auch dann, wenn der Blog klar erkennen lasse, dass er journalistisch-redaktionell gestaltet sei.

Dabei sei grundsätzlich vorgeschrieben, dass im Impressum gemäß der deutschen Landespressegesetzte auch ein Verantwortlicher für die Beiträge genannt werde.

Gegendarstellungen müssen allerdings nicht in einem extra Artikel publiziert werden. Vielmehr genügt es, wenn in dem Artikel, auf welchen sich die Gegendarstellung bezieht, unterhalb die Gegendarstellung publiziert wird.

Wichtig ist hier lediglich, dass groß und deutlich in Schlagzeilenform „Gegendarstellung“ steht. Das hat den Vorteil, dass eine solche Gegendarstellung nicht als eigener Text in Google, vor allem nicht in Google News oder Bing News einfließt, sofern der Blog in Google News oder Bing News gelistet wird. Damit kann verhindert werden, dass eine Gegendarstellung zusätzliche Aufmerksamkeit erhält.

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